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   VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08   

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VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08 (https://dejure.org/2009,33037)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2009 - 34 V 13.08 (https://dejure.org/2009,33037)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. August 2009 - 34 V 13.08 (https://dejure.org/2009,33037)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 1 S 1044/93

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG 1990 § 16

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    Die Beurteilung, ob eine solche besondere Härte zu erwarten ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Behörde insoweit ein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum oder gar ein Ermessen zustände (vgl. zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 AuslG: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, m.w.Nachw.; Juris).

    29 Ausweislich der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der "typische" Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist, ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, InfAuslR 1999, 54) und ihm ferner die hiesigen Verhältnisse auch noch nicht durch einen besonders langen Auslandsaufenthalt wieder fremd geworden sind (vgl. VGH Bad.-Württt., Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Frage nach der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des - gemessen an § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - zu langen Auslandsaufenthalts in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukommt (bejahend OVG Bremen, Beschluss vom 23.08.1993 -1 B 101/93-, Juris; sowie ferner wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.1995, VBlBW 1996, 116 und Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1995 -18 B 2173/93-, Juris).

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der die Anforderungen eines Tatbestandsmerkmals nur ganz knapp verfehlt oder die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19.03.2002, BVerwGE 116, 128 [134 ff.] zu § 16 AuslG).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    29 Ausweislich der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der "typische" Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist, ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, InfAuslR 1999, 54) und ihm ferner die hiesigen Verhältnisse auch noch nicht durch einen besonders langen Auslandsaufenthalt wieder fremd geworden sind (vgl. VGH Bad.-Württt., Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris).
  • OVG Bremen, 23.08.1993 - 1 B 101/93

    Jugendlicher Ausländer; Anspruch auf Wiederkehr; Vermeidung einer besonderen

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Frage nach der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des - gemessen an § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - zu langen Auslandsaufenthalts in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukommt (bejahend OVG Bremen, Beschluss vom 23.08.1993 -1 B 101/93-, Juris; sowie ferner wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.1995, VBlBW 1996, 116 und Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1995 -18 B 2173/93-, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1995 - 13 S 1733/95

    Ausländerrecht: Recht auf Wiederkehr - keine Abweichung von Wiederkehralter oder

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Frage nach der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des - gemessen an § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - zu langen Auslandsaufenthalts in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukommt (bejahend OVG Bremen, Beschluss vom 23.08.1993 -1 B 101/93-, Juris; sowie ferner wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.1995, VBlBW 1996, 116 und Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1995 -18 B 2173/93-, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1995 - 18 B 2173/93

    Härtefallvoraussetzung; Anerkennung einer außergewöhnlichen Härte;

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Frage nach der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des - gemessen an § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - zu langen Auslandsaufenthalts in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukommt (bejahend OVG Bremen, Beschluss vom 23.08.1993 -1 B 101/93-, Juris; sowie ferner wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.1995, VBlBW 1996, 116 und Urteil vom 30.08.1993 -1 S 1044/93-, Juris; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1995 -18 B 2173/93-, Juris).
  • VG Berlin, 02.12.2011 - 16 K 186.11

    Feststellung einer besonderen Härte gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG

    Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der "typische" Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann und ihm ferner die hiesigen Verhältnisse auch noch nicht durch einen besonders langen Auslandsaufenthalt wieder fremd geworden sind (VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris).
  • VG Berlin, 15.09.2011 - 34 K 382.10

    Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise

    Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 20. August 2009 - 34 V 13.08 -, juris).
  • VG Berlin, 02.12.2011 - 16 K 95.11

    Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr; Bescheinigung einer sog.

    Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der "typische" Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann (VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris).
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