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   VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14   

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VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14 (https://dejure.org/2014,48101)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2014 - 26 K 51.14 (https://dejure.org/2014,48101)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 26 K 51.14 (https://dejure.org/2014,48101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminhinweis: Zuwendungen an die Jüdische Gemeinde zu Berlin

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13

    Streit um Zuwendungen: Teilsieg für Jüdische Gemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung auf das am heutigen Tage in dem Streitverfahren VG 26 K 260.13 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer verwiesen (dort unter A./I . /1. und 2. , m.w.N.).

    Zudem ist der Vertrag so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (s. zu Vorstehendem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter A./I./1./3 .).

    Zur näheren Begründung wird auf das am heutigen Tag zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer VG 26 K 260.13 verwiesen (dort unter A./II. ).

    Während die weiteren staatlichen Leistungen - wie etwa die nach Art. 7 Abs. 1 StV -, welche die Klägerin aufgrund des Staatsvertrages oder anderer Bestimmungen erhält, regelmäßig an eine strenge Zweckbindung gebunden sind, ist ihr hinsichtlich des Zuschusses nach Art. 6 StV weitgehend freie Hand bei der Verwendung der finanziellen Mittel eingeräumt (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./1./c ).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 41.14

    Öffentliches Haushaltsrecht: Stundung und Erlass von Forderungen durch die

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Der Regierende Bürgermeister von Berlin lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2013, gegen den sich die Klägerin mit ihrer unter dem Az. VG 26 K 41.14 geführten Klage wendet, deren Antrag auf Erlass der Rückforderung überzahlter Zuschüsse zum Pensionsfonds ab.

    Wie im Klageverfahren VG 26 K 41.14 von ihr näher begründet, stehe ihr nämlich ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung, hilfsweise auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2010 zu, der rechtswidrig sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11
    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Äußerungen und Stellungnahmen vom Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Es ist nach der hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt -

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Denn es gibt im öffentlichen Recht - auch nach Einführung der Pflicht zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG) - keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein Erstattungsbetrag stets vom Schuldner zu verzinsen ist; beabsichtigt der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Verzinsung eines Erstattungsbetrages, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteile vom 10. April 1975 - BVerwG III C 78.73 - juris, Rn. 28 ff., vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - juris, Rn. 31 und vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - juris, Rn. 26 sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73).

    Ein solcher Hinweis auf eine gesetzliche Regelung kann mangels eines eigenständigen Regelungsinhalts nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden (vgl. zu einem Rückzahlungsvorbehalt BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - juris, Rn. 24).

  • VG Berlin, 21.06.2013 - 26 L 259.13

    Jüdische Gemeinde: Senat muss vorerst staatlichen Zuschuss zahlen

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes VG 26 L 259.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458, 13, VG 26 L 146.14 und VG 26 L 147.14 ausführlich zu ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation vorgetragen und zur Glaubhaftmachung Unterlagen vorgelegt.

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Denn es gibt im öffentlichen Recht - auch nach Einführung der Pflicht zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG) - keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein Erstattungsbetrag stets vom Schuldner zu verzinsen ist; beabsichtigt der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Verzinsung eines Erstattungsbetrages, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteile vom 10. April 1975 - BVerwG III C 78.73 - juris, Rn. 28 ff., vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - juris, Rn. 31 und vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - juris, Rn. 26 sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73).

    Denn die Vorschrift verpflichtet zu einer Ermessensentscheidung über das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs durch eine einseitige, im Wege eines Verwaltungsakts zu erlassende Regelung über einen Verzicht auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs, die diesen zum Erlöschen bringt (s. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - juris, Rn. 30 f.; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 - juris, Rn. 39 und Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49a Rn. 73).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Zudem dürfte die jedenfalls teilweise Begleichung ihrer Schuld in aller Regel im Hinblick auf den ihr unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage alljährlich zu gewährenden Zuschuss nach Art. 6 StV nicht dauerhaft ausgeschlossen erscheinen (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 52.14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 2005/10

    Verjährung von Ansprüchen auf Überzahlungszinsen im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Denn die Vorschrift verpflichtet zu einer Ermessensentscheidung über das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs durch eine einseitige, im Wege eines Verwaltungsakts zu erlassende Regelung über einen Verzicht auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs, die diesen zum Erlöschen bringt (s. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - juris, Rn. 30 f.; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 - juris, Rn. 39 und Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49a Rn. 73).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78

    Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Denn das Ausnutzen rechtswidrig erlangter Positionen ist diesem Verhältnis wesensfremd (s. zur mangelnden Fähigkeit öffentlicher Rechtsträger, sich bei Rücknahmeentscheidungen gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern auf Vertrauensschutz berufen zu können, z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78 - juris, Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.1975 - III C 78.73

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs - Ausgleichsleistungen -

  • BVerwG, 08.08.1986 - 4 C 16.84

    Subsidiaritätsgrundsatz - Voraussetzungen - Verwaltungsverfahren

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13

    Rücknahme einer Verrechnungserklärung im Rahmen einer Förderung

    *Das Land durfte demgegenüber von der JG keine Zinsen in Höhe von rund 4, 346 Mio. Euro für die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds verlangen, da dies nach dem Staatsvertrag ausgeschlossen ist (Verfahren VG 26 K 51.14).

    Die Kammer hat in den Verfahren VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14 und VG 26 K 51.14 die Berufung zugelassen; im Übrigen können die Beteiligten jeweils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.02.2015 - 26 L 35.15

    Vollstreckung aus einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

    bb) Nicht zu erkennen ist danach auch, ob der Antragsgegner in seine Erwägungen eingestellt hat, dass die Antragstellerin unter dem 25. November 2013 hinsichtlich des in Frage stehenden Rückforderungsbetrages einen Erlassantrag nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO gestellt hat, über den der Antragsgegner soweit ersichtlich bislang noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2014 im Verfahren VG 26 K 51.14).
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