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   VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13   

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VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13 (https://dejure.org/2014,35704)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 28 K 232.13 (https://dejure.org/2014,35704)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. November 2014 - 28 K 232.13 (https://dejure.org/2014,35704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Richter an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg dürfen unterschiedlich besoldet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschiedliche Richterbesoldung an den Obergerichten in Berlin und Brandenburg

  • Jurion (Kurzinformation)

    Richter an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg dürfen unterschiedlich besoldet werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Er verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 84 und - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [270] = juris, Rdnr. 45).

    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [237] = juris, Rdnr. 66).

    In dem genannten traditionsbildenden Zeitraum gab es keine einheitliche Besoldung der Beamten und Richter, sondern eine beim Vergleich von Reichs- bzw. Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten sowie innerhalb der Zuständigkeit der einzelnen Gesetzgeber bestehende Besoldungsvielfalt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [238] = juris, Rdnr. 70 ff.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraums politischen Ermessens hat, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf und der nur überschritten ist, wenn sich die von ihm gewählte Lösung bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 85 und - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [271] = juris, Rdnr. 46 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [353] = juris, Rdnr. 69).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, ist die R 2-Besoldung im Land Berlin amtsangemessen, d. h. die den Richtern dieser Besoldungsgruppe gewährten Bezüge genügen sowohl beim systemimmanenten Besoldungsvergleich als auch beim systemexternen Einkommensvergleich und bei Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

    Ein offenbarer Missbrauch ist vorliegend bereits im Hinblick darauf zu verneinen, dass nach den Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) die im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen auch in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

    Denn die die Rechtssache hat jedenfalls im Hinblick darauf, dass die vom Kläger begehrte Feststellung auch die Frage der Amtsangemessenheit der im Land Berlin gewährten Alimentation einschließt, die Gegenstand des beim Oberverwaltungsgerichts anhängigen Berufungsverfahrens OVG 4 B 2.13 ist, und dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung zudem mehrere Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind und demnächst verhandelt werden, grundsätzliche Bedeutung.

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Diese impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, zitiert nach juris dort Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rdnr. 140 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625 [626] = juris, Rdnr. 29).

    Eine völlige Uniformität der Beamtenbesoldung folgt hingegen weder aus dem Wesen des Bundesstaates noch aus der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 72 f.).

  • VG Berlin, 06.11.2012 - 28 K 5.12

    Berliner Richterbesoldung ist amtsangemessen

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, ist die R 2-Besoldung im Land Berlin amtsangemessen, d. h. die den Richtern dieser Besoldungsgruppe gewährten Bezüge genügen sowohl beim systemimmanenten Besoldungsvergleich als auch beim systemexternen Einkommensvergleich und bei Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

    Ein offenbarer Missbrauch ist vorliegend bereits im Hinblick darauf zu verneinen, dass nach den Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 6. November 2012 (VG 28 K 5.12 [jetzt OVG 4 B 2.13], veröffentlicht in juris) die im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen auch in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) einzustufen ist, bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 158).

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der Richterschaft für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 [292] = juris, Rdnr. 143, 145).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Das Alimentationsprinzip verlangt hingegen nur, dass innerhalb eines Besoldungssystems die Besoldung entsprechend der Wertigkeit der Ämter abgestuft sein muss (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, zitiert nach juris dort Rdnr. 128 und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [351] = juris, Rdnr. 77).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraums politischen Ermessens hat, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf und der nur überschritten ist, wenn sich die von ihm gewählte Lösung bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 85 und - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [271] = juris, Rdnr. 46 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [353] = juris, Rdnr. 69).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Er verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 84 und - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [270] = juris, Rdnr. 45).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraums politischen Ermessens hat, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf und der nur überschritten ist, wenn sich die von ihm gewählte Lösung bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [244] = juris, Rdnr. 85 und - 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [271] = juris, Rdnr. 46 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [353] = juris, Rdnr. 69).

  • VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 212/03

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Diese impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, zitiert nach juris dort Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rdnr. 140 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625 [626] = juris, Rdnr. 29).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Diese impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, zitiert nach juris dort Rdnr. 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, zitiert nach juris dort Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rdnr. 140 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625 [626] = juris, Rdnr. 29).
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13
    Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund sind allerdings nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 -, zitiert nach juris dort Rdnr. 62).
  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09

    Zur Vereinbarkeit der Ersetzung von freier Heilfürsorge durch ein Wahlrecht

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • VG Potsdam, 21.04.2020 - 11 K 2855/19

    Keine Gerichtsterminaufhebung wegen SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen

    Eine solche Regelung im Staatsvertrag ist notwendig, weil und soweit bei Richtern, die im Dienst zweier Länder stehen, nur das für Richter geltende Recht des einen oder des anderen Bundeslandes anwendbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2014 - 28 K 232.13 -, juris Rn. 15) oder das Binnenrecht der gemeinsamen Obergerichte ausgestaltet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 45/06 -, juris Rn. 32).
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