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   VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17   

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VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17 (https://dejure.org/2018,45866)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2 K 178.17 (https://dejure.org/2018,45866)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 2 K 178.17 (https://dejure.org/2018,45866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 6 BArchG, § 10 Abs 1 BArchG, § 11 Abs 1 BArchG, § 11 Abs 2 BArchG, § 11 Abs 3 BArchG
    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates und zu diesbezüglichen Find- und Recherchemitteln.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, Zugang zu den Dokumenten Nr. 2 bis 23 sowie 26 und 27 zu erhalten, ist § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes in der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwendenden (neuen) Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Archivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) - BArchG - (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 27).

    Dieses Erfordernis wohnt dem Begriff des Archivguts bzw. dem Terminus der in § 11 Abs. 6 BArchG bezeichneten Unterlagen inne (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 31).

    Sie schließt einen (teilweisen) Nutzungsanspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, wenn die Erfüllung des (Teil-)Anspruchs einen unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten im Falle des § 11 Abs. 6 BArchG die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der öffentlichen Stelle des Bundes erheblich behindern würde (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 - VG 2 K 121.17 - S. 10 der Urteilsabschrift zum Umweltinformationsgesetz und OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 42 ff.).

    Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes unterstellt, scheitert der Anspruch jedenfalls aus den unter II. 1. und 2. genannten Gründen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 103 ff.).

    Das Bundeskanzleramt hält daher auch keine allgemein zugänglichen Findmittel im archivrechtlichen Sinne bereit, die Dritte mit dem Ziel der (freien) Aktenrecherche bei ihm nutzen könnten (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 72 ff. zum Bundesamt für Verfassungsschutz).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Damit stellt der Gesetzgeber im Sicherheitsüberprüfungsgesetz nur generelle Vorgaben für Verschlusssachen auf (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 23), ohne dort bereits selbst den Geheimnisschutz bereichsspezifisch auszugestalten und nach materiellen Kriterien die Informationen zu beschreiben, die dem besonderen Schutz der Geheimhaltung unterliegen sollen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - juris Rn. 14 f.); nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bedarf es vielmehr eines Einzelaktes der Verwaltung, der dann erst zur Schutzwürdigkeit der eingestuften Information führt.

    Denn selbst wenn die Einstufung als Verschlusssache über § 4 SÜG von § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfasst sein sollte, muss diese Einstufung jedenfalls aus materiellen Gründen gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 5 und Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 47 ff. zu § 3 Nr. 4 IFG).

    Dabei muss eine Zuordnung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu dem konkreten Inhalt der Akten erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 12 und 15).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 20 und Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 11).

    Zur Prüfung der Prognose ist erforderlich, dass die Behörde für die einzelnen Dokumente zumindest vorträgt, welche Staaten betroffen sind, welche Strategie die Bundesrepublik diesen Staaten gegenüber verfolgt und welche Schäden durch die Offenbarung der Dokumente zu befürchten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 15); dabei hat sie auch das Alter der im Streit befindlichen Dokumente und die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Denn selbst wenn die Einstufung als Verschlusssache über § 4 SÜG von § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfasst sein sollte, muss diese Einstufung jedenfalls aus materiellen Gründen gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 5 und Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 47 ff. zu § 3 Nr. 4 IFG).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 20 und Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 11).

    Zur Prüfung der Prognose ist erforderlich, dass die Behörde für die einzelnen Dokumente zumindest vorträgt, welche Staaten betroffen sind, welche Strategie die Bundesrepublik diesen Staaten gegenüber verfolgt und welche Schäden durch die Offenbarung der Dokumente zu befürchten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris Rn. 15); dabei hat sie auch das Alter der im Streit befindlichen Dokumente und die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - juris Rn. 137) die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - juris Rn. 170 f. m.w.N.).

    Sie verweist insoweit allein auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - juris Rn. 172, wonach die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen im Bundessicherheitsrat und über das Abstimmverhalten seiner Mitglieder Auskunft zu geben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - 15 A 2147/13

    Unterlage Vorgang Entstehen einer Unterlage

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes sind Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 1 Nr. 9 BArchG), wobei Unterlage das einzelne, in einer Akte enthaltene Dokument bzw. Schriftstück ist (OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2018 - 15 A 2147/13 - juris Rn. 30).

    Älter als 30 Jahre sind Unterlagen, wenn 30 Jahre seit ihrer Entstehung vergangen sind; Entstehung ist gemäß § 1 Nr. 5 BArchG der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlage eines Vorganges (BT-Drs. 18/9633 S. 43; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2018 - 15 A 2147/13 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 25.09.2017 - 6 A 4.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Denn dieses ist kein Archiv, das wie das Bundesarchiv (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BArchG) als "Gedächtnis des Staates" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - BVerwG 6 A 4.15 - juris Rn. 3 und vom 12. September 2017 - BVerwG 6 A 1.15 - juris Rn. 3; sowie die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, BT-Drs.
  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Denn dieses ist kein Archiv, das wie das Bundesarchiv (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BArchG) als "Gedächtnis des Staates" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - BVerwG 6 A 4.15 - juris Rn. 3 und vom 12. September 2017 - BVerwG 6 A 1.15 - juris Rn. 3; sowie die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, BT-Drs.
  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Hinzu kommt, dass bei Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, die Wettbewerbsrelevanz nicht evident ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - juris Rn. 36).
  • VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17

    Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Sie schließt einen (teilweisen) Nutzungsanspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, wenn die Erfüllung des (Teil-)Anspruchs einen unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten im Falle des § 11 Abs. 6 BArchG die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der öffentlichen Stelle des Bundes erheblich behindern würde (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 - VG 2 K 121.17 - S. 10 der Urteilsabschrift zum Umweltinformationsgesetz und OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 42 ff.).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 7 C 18.14

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Nachrichtendienst;

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17
    Gesperrt ist danach der Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste, die dem Bundeskanzleramt zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Bundesnachrichtendienst und zur Ausübung der Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - BVerwG 7 C 18.14 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2002 - 11 LB 123/02

    Akteneinsicht; Archiv; Archivbenutzungsanspruch; Benutzungsanspruch; berechtigtes

  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 13.12

    Zusammenhang zwischen Wohl des Bundes und auswärtigen Beziehungen; Kontrolldichte

  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

  • VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14

    Informationszugang zu einem Kabinettsprotokoll - Verlaufsprotokoll und

  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

    In dem bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren OVG 12 B 4.19 / VG 2 K 178.17 begehrt sie unter anderem Einsicht in die Findmittel des Bundeskanzleramts hinsichtlich bestimmter Unterlagen des Bundessicherheitsrats.

    Für ihren Antrag auf Zugang zu den Findmitteln bestehe im Hinblick auf das Verfahren OVG 12 B 4.19 / VG 2 K 178.17 keine doppelte Rechtshängigkeit.

    Der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Zugangsanspruch sei von dem in dem Verfahren OVG 12 B 4.19 / VG 2 K 178.17 geltend gemachten Antrag nicht trennbar.

    Der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen solche Unterlagen, die dort tatsächlich vorhanden sind und über die sie die tatsächliche Sachherrschaft hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 31; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 51 und vom 11. April 2019 - VG 2 K 198.17 - juris Rn. 30).

    Das Bundeskanzleramt hält daher auch keine allgemein zugänglichen Findmittel im archivrechtlichen Sinne bereit, die Dritte mit dem Ziel der (freien) Aktenrecherche bei ihm nutzen könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 72 ff.; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 60 f.).

    Der Klägerin geht es der Sache nach auch nicht um den Zugang zu diesen Informationen, sondern um die Recherche und damit um die Benutzung der Arbeitsmittel der Behörde (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 63).

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

    Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178/17 - juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 04.07.2019 - 2 K 178.18

    Informationsrechtlicher Zugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen

    Diese Eigenschaft teilt sie mit anderen Geschäftsordnungen, wie etwa der Geschäftsordnung der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 30) oder des Bundessicherheitsrats (VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 - juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20

    Informationszugang sticht Vertraulichkeit!

    Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178/17 - juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 11.04.2019 - 2 K 198.17

    Fehlendes Rechtschutzinteresse bei Antrag auf Einsicht in Unterlagen

    Dieses Erfordernis wohnt dem Begriff des Archivgutes bzw. dem Terminus der in § 11 Abs. 6 bezeichneten Unterlagen inne (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - VG 2 K 178.17 -).
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