Rechtsprechung
VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19 V, gleichlautend: VG 38 K 19.19.V , VG 38 K 51.19 V, VG 38 K 52.19 V |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
- Informationsverbund Asyl und Migration
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie zwar kein Anspruch auf Familiennachzug (siehe auch § 36a Abs. 1 S. 3 AufenthG), wohl aber auf Berücksichtigung der familiären Belange folgt (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 43).
Dass die Erteilung anders als beim Nachzug der Ehegatten und Eltern zu einem anerkannten Flüchtling nach § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AufenthG (lediglich) im Ermessen der Behörde steht, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz dar, da insoweit unterschiedliche völkerrechtliche Vorgaben bestehen (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 48-52).
Die einschlägigen unionsrechtlichen ausländer- und asylrechtlichen Richtlinien enthalten keine Vorgaben für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 30-36).
Da ein Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten generell nicht durch EU-Richtlinien vorgegeben ist (VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 32, 35), ist der Ausschlussgrund unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht zu beanstanden.
- VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19
1. Bei § 36a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG handelt es sich nicht lediglich um …
Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie zwar kein Anspruch auf Familiennachzug (siehe auch § 36a Abs. 1 S. 3 AufenthG), wohl aber auf Berücksichtigung der familiären Belange folgt (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 43).Dass die Erteilung anders als beim Nachzug der Ehegatten und Kinder zu einem anerkannten Flüchtling nach § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG (lediglich) im Ermessen der Behörde steht, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, da insoweit unterschiedliche völkerrechtliche Vorgaben bestehen (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 48-52).
Die einschlägigen unionsrechtlichen ausländer- und asylrechtlichen Richtlinien enthalten keine Vorgaben für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, juris Rn. 30-36).