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   VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10 OL   

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VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10 OL (https://dejure.org/2012,30891)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2012 - 80 K 61.10 OL (https://dejure.org/2012,30891)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 80 K 61.10 OL (https://dejure.org/2012,30891)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Eine disziplinarrechtlich erhebliche Ansehensschädigung des Beamtentums ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.d.R. dann gegeben, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist, was angenommen wird, wenn der gesetzliche Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris Rn. 24 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ein außerdienstliches Dienstvergehen in diesem Fall nur mit einer allgemeinen Ansehensschädigung des Beamtentums bejaht, weil das Vergehen mit einer Strafandrohung im mittleren Bereich belegt sei (vgl. auch den Fall einer Steuerhinterziehung in siebenstelliger Höhe durch einen früheren Regierungsdirektor, BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris: außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich wegen des erheblichen Ansehensschadens für das Beamtentum, den der dortige Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt habe, BVerwG a.a.O. Rn. 33 und Rn. 25).

    Denn nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt den Merkmalen "Amt" und "Ansehen des Beamtentums" ein jeweils eigenständiger Bedeutungsinhalt mit einer nur teilweise gemeinsamen Schnittmenge zu: Sowohl in der Zollinspektorentscheidung (Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - nach juris) als auch in der Steuerhinterziehungsentscheidung (Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des "Amts" jeweils ausdrücklich verneint und ein außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich mit einer "Ansehensschädigung des Beamtentums" bejaht.

    In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2011 ("Steuerhinterziehung", vgl. BVerwG 2 C 16.10 - nach juris Rn. 33) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnis nach sich ziehe, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulasse, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr "ausschließlich" aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergebe.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Nach der Streichung der früheren ebenfalls für eine Vertrauensbeeinträchtigung in Betracht kommenden Anknüpfungsvariante "Ansehen des Beamtentums" durch den Gesetzgeber stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das für den Landesbeamten günstigere Recht im Vergleich zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar (entgegen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 18 f. und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 11).(Rn.32).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts der neuen Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vermag die Kammer der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. März 2010 (- 2 C 83/08 - bei juris Rn. 16, ebenso Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - bei juris Rn. 11; wegen des angenommenen Gleichklangs mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG im Ergebnis ebenso Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2011, § 47 BeamtStG Rn. 3; Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 77 Rn. 11) nicht zu folgen, dass trotz Wegfalls der Anknüpfungsalternative "Ansehen des Beamtentums" die neue Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG Berlin a.F. kein für den Beamten günstigeres Recht sein soll (vom OVG Berlin-Brandenburg im o.g. Beschluss vom 24. November 2011 insoweit offen gelassen).

    Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung habe der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris, Rn. 11.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Der Fall unterscheidet sich deshalb nicht maßgeblich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht im August 2010 entschiedenen Fall eines Zollinspektors, der ebenfalls wegen des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen war (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - nach juris).

    Denn nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt den Merkmalen "Amt" und "Ansehen des Beamtentums" ein jeweils eigenständiger Bedeutungsinhalt mit einer nur teilweise gemeinsamen Schnittmenge zu: Sowohl in der Zollinspektorentscheidung (Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - nach juris) als auch in der Steuerhinterziehungsentscheidung (Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des "Amts" jeweils ausdrücklich verneint und ein außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich mit einer "Ansehensschädigung des Beamtentums" bejaht.

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33).

    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das "Amt" des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das "Ansehen des Beamtentums" als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das "Amt" des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das "Ansehen des Beamtentums" als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

    Diese Gesetzesbegründung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass außerdienstliches Verhalten eines Beamten nur dann disziplinarrelevant sein soll, wenn es die konkrete "Amtsführung" und "Aufgabenerfüllung" des betroffenen Beamten im Sinne einer Vertrauensbeeinträchtigung das "Amt" betreffend tangiert; auch in der von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - (nach juris Rn. 22) zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten wird maßgeblich darauf abgestellt, ob sich aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem betreffenden Beamten obliegenden Dienstpflichten ziehen ließen (wenngleich dieser Gesichtspunkt dort im Rahmen einer möglichen Ansehensschädigung geprüft wurde).

  • BVerwG, 29.08.2001 - 1 D 49.00

    Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Trunkenheitsfahrt im Jahr 1997 und

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Eine Ansehensschädigung des Beamtentums wegen einer Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die Integrität der Verwaltung ist hingegen - insbesondere bei schwerer wiegenden Straftaten - auch ohne derartigen konkreten Amtsbezug möglich; insoweit ist die Begriffsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner jüngeren Rechtsprechung noch deutlicher als teilweise in früheren Entscheidungen, bei denen auch für die Frage einer Ansehensschädigung - mit Ausnahme bestimmter Fallgruppen - nach möglichen Rückschlüssen aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten auf die innerdienstliche konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten gefragt wurde (vgl. etwa Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 - nach juris Rn. 22, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 - nach juris Rn. 33 ff., Urteil vom 29. August 2001 - 1 D 49/00 - nach juris Rn. 12ff.).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Eine Ansehensschädigung des Beamtentums wegen einer Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die Integrität der Verwaltung ist hingegen - insbesondere bei schwerer wiegenden Straftaten - auch ohne derartigen konkreten Amtsbezug möglich; insoweit ist die Begriffsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner jüngeren Rechtsprechung noch deutlicher als teilweise in früheren Entscheidungen, bei denen auch für die Frage einer Ansehensschädigung - mit Ausnahme bestimmter Fallgruppen - nach möglichen Rückschlüssen aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten auf die innerdienstliche konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten gefragt wurde (vgl. etwa Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 - nach juris Rn. 22, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 - nach juris Rn. 33 ff., Urteil vom 29. August 2001 - 1 D 49/00 - nach juris Rn. 12ff.).
  • VG Dresden, 24.03.2005 - 11 K 360/05
    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Im Hinblick auf die sexuelle Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und die Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Pornografie für sich genommen geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums oder das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten ernsthaft zu berühren (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 - 11 K 360/05 - nach juris Rn. 26 m.w.N.); dies wäre etwa der Fall, wenn der Beklagte andere Behördenmitarbeiter mit einbezogen oder ggf. belästigt hätte, was hier nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 12.12.2001 - 1 D 4.01

    "In-sich-beurlaubte" Beamtin des höheren Dienstes der Deutschen Post AG; Leiterin

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 80 K 61.10
    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das "Amt" des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das "Ansehen des Beamtentums" als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).
  • VG Berlin, 06.11.2012 - 80 K 30.10

    Vorliegen eines Dienstvergehens; Kürzung der Dienstbezüge; außerdienstliches

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 21. Februar 2012 (VG 80 K 61.10 OL - bei juris) ausführlich begründet, dass eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht möglich ist; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
  • VG München, 05.07.2016 - M 13 DK 15.2656

    Zurückstufung des Disziplinarbeklagten

    aa) Soweit die Beklagtenseite unter Bezug auf den vorgenannten Aufsatz von Jehke/Gellert eine "Strafbarkeitslücke" in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungsstraftaten sieht, da nach dieser Vorschrift eine Vertrauensbeeinträchtigung nicht bereits durch einen (allgemeinen) Verlust des Ansehens des Beamtentums erfolgen kann (so ausdrücklich VG Berlin, U.v. 21.2.2012 - 80 K 61/10 OL - juris Rn. 29 ff.; dem mit ausführlicher Begründung folgend Jehke/Gellert, a.a.O., S. 1478 f.), so überzeugt dies nicht.
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