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   VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17 A   

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VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17 A (https://dejure.org/2022,6312)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2022 - 20 K 397.17 A (https://dejure.org/2022,6312)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 20 K 397.17 A (https://dejure.org/2022,6312)
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  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Solche Freiheitsstrafen haben in diesen Fällen Verfolgungscharakter, denn sie verstoßen gegen Art. 8 EMRK und sind eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 2 lit. c) QRL (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - EuGH C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 57).

    Auf ein auf die Vermeidung von Verfolgungshandlungen abzielendes Verhalten, also ein Verbergen der sexuellen Orientierung, kann ein Betroffener daher nicht verwiesen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - EuGH C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 46).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Danach muss die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - EGMR Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174), wobei die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere relativ ist und von allen Umständen des Falls abhängt, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25/18 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Aufzuheben war schließlich auch das in Ziff. 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als angeordnetes "Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 72).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Zur Überzeugung der Kammer läuft der Kläger als Teil der LGBTI-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr ("real risk"), in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich einer solchen, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (zum Maßstab s. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2/19 -, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 20 K 397.17
    Danach muss die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - EGMR Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174), wobei die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere relativ ist und von allen Umständen des Falls abhängt, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25/18 -, juris Rn. 9).
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