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   VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21   

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VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21 (https://dejure.org/2022,4703)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2022 - 30 L 663.21 (https://dejure.org/2022,4703)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 30 L 663.21 (https://dejure.org/2022,4703)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Bei einer Überprüfung einer Kapazitätsfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - das Recht gewährleistet, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - juris, Rn. 65 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Da es vorliegend hinsichtlich der Veranstaltungsarten ST und HBP an wirksamen kapazitätsbegrenzenden Normen des zu solchen Regelungen allein berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. - OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 - Rn. 47 m. w. N., alle abrufbar bei juris).
  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Da es vorliegend hinsichtlich der Veranstaltungsarten ST und HBP an wirksamen kapazitätsbegrenzenden Normen des zu solchen Regelungen allein berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. - OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 - Rn. 47 m. w. N., alle abrufbar bei juris).
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten, CNW für die Vergabe von Studienplätzen).
  • VG Hamburg, 30.10.2014 - 19 ZE 779/14

    Zulassungsbeschränkung; Eilverfahren; absoluter und lokaler Numerus clausus;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Zu der Frage, wie eine Funktionsunfähigkeit zu bestimmen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sich im Bereich von 7, 5 bis 15 Prozent der festgesetzten bzw. vergebenen Zahl der Studienplätze bewegen (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 8 C 8655.17 - unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, VG Hamburg, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 20 ZE Psy BA WS 14/15 - sowie vom 30. Oktober 2014 - 19 ZE 779/14 u.a. -, VG Berlin, a. a. O., alle abrufbar bei juris).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40).
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 405.22
    Bei einer vollständigen erneuten Prüfung und Berücksichtigung aller aktuellen Umstände kommt die Kammer zu dem gleichen Ergebnis, wie bereits in den Verfahren für das Wintersemester 2021/2022 (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 3. Juni 2022 - VG 30 K 857/22 -, jeweils m. w. N.).

    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff., VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 5).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40, VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 6).

    Der Berücksichtigung dieser beiden Veranstaltungsarten bei der Kapazitätsberechnung steht entgegen, dass hier die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen, unter denen Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, nicht erfüllt sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 7 ff).

    Es ist schon nicht erkennbar, warum diese Veranstaltungsarten inhaltlich näher an den oben beschriebenen Arten ST und HPB liegen sollen, als bspw. andere Veranstaltungsarten, wie etwa k19 (Praktischer Kurs, Trainingskurs, ...) und k17 (Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum), bei deren Berücksichtigung anstelle der Veranstaltungen ST und HPB bei ansonsten unveränderter Kapazitätsberechnung bereits eine Jahreskapazität von gerundet 76 Studienplätzen vorhanden wäre (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Es kann im Ergebnis dahinstehen, welche der bereits in der KapVO enthaltenen Veranstaltungsarten den von der Antragsgegnerin in ihrer StudO geschaffenen Veranstaltungen ST und HPB am ähnlichsten sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 21 ff.).

    In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten CNW für die Vergabe von Studienplätzen, s. zudem VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 22).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass die derzeit sechs Praxispartner der Antragsgegnerin (s. hierzu ebenfalls https://www.charite.de/studiumx..., zuletzt abgerufen am 17. November 2022) nicht über genügend Ausbildungsplätze verfügen würden, oder dass es aufgrund der Praxispartner zu einem kapazitätsbegrenzenden Engpass für den dualen Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft kommen würde (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 27 ff.).

  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 555.22
    Bei einer vollständigen erneuten Prüfung und Berücksichtigung aller aktuellen Umstände kommt die Kammer zu dem gleichen Ergebnis, wie bereits in den Verfahren für das Wintersemester 2021/2022 (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 3. Juni 2022 - VG 30 K 857/22 -, jeweils m. w. N.).

    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff., VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 5).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40, VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 6).

    Der Berücksichtigung dieser beiden Veranstaltungsarten bei der Kapazitätsberechnung steht entgegen, dass hier die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen, unter denen Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, nicht erfüllt sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 7 ff).

    Es ist schon nicht erkennbar, warum diese Veranstaltungsarten inhaltlich näher an den oben beschriebenen Arten ST und HPB liegen sollen, als bspw. andere Veranstaltungsarten, wie etwa k19 (Praktischer Kurs, Trainingskurs, ...) und k17 (Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum), bei deren Berücksichtigung anstelle der Veranstaltungen ST und HPB bei ansonsten unveränderter Kapazitätsberechnung bereits eine Jahreskapazität von gerundet 76 Studienplätzen vorhanden wäre (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Es kann im Ergebnis dahinstehen, welche der bereits in der KapVO enthaltenen Veranstaltungsarten den von der Antragsgegnerin in ihrer StudO geschaffenen Veranstaltungen ST und HPB am ähnlichsten sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 21 ff.).

    In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten CNW für die Vergabe von Studienplätzen, s. zudem VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 22).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass die derzeit sechs Praxispartner der Antragsgegnerin (s. hierzu ebenfalls https://www.charite.de/studiumx..., zuletzt abgerufen am 17. November 2022) nicht über genügend Ausbildungsplätze verfügen würden, oder dass es aufgrund der Praxispartner zu einem kapazitätsbegrenzenden Engpass für den dualen Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft kommen würde (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 27 ff.).

  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 458.22
    Bei einer vollständigen erneuten Prüfung und Berücksichtigung aller aktuellen Umstände kommt die Kammer zu dem gleichen Ergebnis, wie bereits in den Verfahren für das Wintersemester 2021/2022 (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 3. Juni 2022 - VG 30 K 857/22 -, jeweils m. w. N.).

    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff., VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 5).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40, VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 6).

    Der Berücksichtigung dieser beiden Veranstaltungsarten bei der Kapazitätsberechnung steht entgegen, dass hier die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen, unter denen Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, nicht erfüllt sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 7 ff).

    Es ist schon nicht erkennbar, warum diese Veranstaltungsarten inhaltlich näher an den oben beschriebenen Arten ST und HPB liegen sollen, als bspw. andere Veranstaltungsarten, wie etwa k19 (Praktischer Kurs, Trainingskurs, ...) und k17 (Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum), bei deren Berücksichtigung anstelle der Veranstaltungen ST und HPB bei ansonsten unveränderter Kapazitätsberechnung bereits eine Jahreskapazität von gerundet 76 Studienplätzen vorhanden wäre (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Es kann im Ergebnis dahinstehen, welche der bereits in der KapVO enthaltenen Veranstaltungsarten den von der Antragsgegnerin in ihrer StudO geschaffenen Veranstaltungen ST und HPB am ähnlichsten sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 21 ff.).

    In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten CNW für die Vergabe von Studienplätzen, s. zudem VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 22).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass die derzeit sechs Praxispartner der Antragsgegnerin (s. hierzu ebenfalls https://www.charite.de/studiumx..., zuletzt abgerufen am 17. November 2022) nicht über genügend Ausbildungsplätze verfügen würden, oder dass es aufgrund der Praxispartner zu einem kapazitätsbegrenzenden Engpass für den dualen Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft kommen würde (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 27 ff.).

  • VG Berlin, 25.01.2023 - 3 L 434.22
    Dass die Antragsgegnerin nicht in der KapVO aufgeführte Veranstaltungen mit unzulässiger kapazitätsbegrenzender Wirkung einberechnet hätte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 30 L 663/21 -, juris Rn. 7 ff., zu dem Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft), ist nicht ersichtlich.
  • VG Berlin, 18.01.2023 - 3 L 466.22
    Dass die Antragsgegnerin nicht in der KapVO aufgeführte Veranstaltungen mit unzulässiger kapazitätsbegrenzender Wirkung einberechnet hätte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 30 L 663/21 -, juris Rn. 7 ff., zu dem Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft), ist nicht ersichtlich.
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