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   VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15   

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https://dejure.org/2016,9251
VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15 (https://dejure.org/2016,9251)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2016 - 23 K 329.15 (https://dejure.org/2016,9251)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. April 2016 - 23 K 329.15 (https://dejure.org/2016,9251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Manche Hartz-IV-Empfänger können kostenlos Ausweis bekommen

  • weka.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Personalausweisgebühr bei Bezug von Sozialleistungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung von der Personalausweisgebühr bei Bezug von Sozialleistungen möglich - Ansparen der Personalausweisgebühr bei erst kurzem Sozialleistungsbezug nicht realisierbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Darmstadt, 30.09.2013 - 5 K 1497/12

    Gebührenerhebung bei SGB II Bezug; Gebührenerhebung bei SGB II Bezug

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Auch wenn mit der Neuregelung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 die Ausweisgebühren in die Berechnung des Regelbedarfssatzes in Höhe von 0, 25 Euro monatlich einbezogen sind, ist deshalb nicht schon die tatbestandliche Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV zu verneinen (vgl. insoweit auch OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110.13 -, juris Rn. 6; VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19 f.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425.13 -, juris Rn. 17 ff.).

    Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden, ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19; siehe auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2011 auf eine schriftliche Frage, BT-Drs. 17/7584, S. 21).

    Insbesondere bei Personen, die bei Passbeantragung erst kurze Zeit im Leistungsbezug stehen - bei dem Kläger waren es knapp 2, 5 Monate - ist an differenzierende Lösungen, ggf. auch an eine Gebührenermäßigung oder bei erst sehr kurzem Leistungsbezug auch an einen Gebührenerlass zu denken (vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12. DA -, juris Rn. 25).

  • Drs-Bund, 04.11.2011 - BT-Drs 17/7584
    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Hiernach ist als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV jedenfalls derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht (ebenso Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2011 auf eine schriftliche Frage, BT-Drs. 17/7584, S. 21).

    Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden, ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19; siehe auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2011 auf eine schriftliche Frage, BT-Drs. 17/7584, S. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2014 - 5 M 10.14

    Personalausweis; Gebühr; 28,80 ?; gebührenfreie Erteilung; Ermäßigung oder

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin hat sein Ermessen bezüglich einer etwaigen Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht - auch nicht hilfsweise - ausgeübt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch einen Passantragsteller keine Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV begründen könne (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. März 2014 - OVG 5 M 10.14 -, juris Rn. 1 und vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12/OVG 5 M 33.12 -, Abdruck S. 6 f.).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt er hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2010 - 9 S 80.09

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Vollstreckung eines Anschlussbeitrages;

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Da in den angefochtenen Bescheiden Ermessenserwägungen vollständig fehlen, können sie im Verwaltungsstreitverfahren auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO wirksam nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2010 - OVG 9 S 80.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15
    Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt er hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 -, juris Rn. 12).
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