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   VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14   

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VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14 (https://dejure.org/2016,612)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2016 - 23 K 360.14 (https://dejure.org/2016,612)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 23 K 360.14 (https://dejure.org/2016,612)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Ein Sachverständigengutachten, welches nicht von der mit seiner Erstellung beauftragen Person herrührt und daher zunächst nicht verwertbar ist, kann durch die nachträgliche Benennung des tatsächlichen Gutachters verwertbar werden (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 9. März 1984, 8 C 97/83; NJW 1984, 2645).(Rn.23) (Rn.24).

    Im Umkehrschluss gilt dies erst recht, wenn - wie hier - das Gutachten maßgeblich vom Vorgesetzten des ursprünglich Beauftragten stammt und dieses zwar mit dessen Unterstützung erstellt wurde, der Leiter des Instituts aber hierfür letztlich verantwortlich zeichnet und nach außen die volle Verantwortung hierfür übernimmt (BVerwG, Urteil vom 9. März 1984, 8 C 97.83, NJW 1984, 2645, 2646).

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Dies kommt dann in Betracht, wenn der vom Gericht ausgewählte und persönlich beauftragte Sachverständige einen Gehilfen nicht nur für unterstützende Dienste gemäß seiner Weisung und unter seiner Aufsicht herangezogen, sondern diesem die Ausarbeitung des Gutachtens insgesamt übertragen hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 1Z BR 45/01 -, Rn. 37, juris).

    Einer Zustimmung der Beteiligten zur Änderung des Beweisbeschlusses bedarf es nicht; es genügt, wenn das Gericht die Beteiligten über seine Absicht informiert (BGH, a.a.O. sowie BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 2002, 1Z BR 45/01, NJW 2003, 216, 219).

  • BVerwG, 03.02.2010 - 2 B 73.09

    Verfahrensrüge: mangelhaftes Sachverständigengutachten; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Es geht auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält auch keine inhaltlichen Widersprüche oder ist unvollständig (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 - juris Rdnr. 9 und - 7 B 35.09 - juris Rdnr. 12).
  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Gutachten

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Es geht auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält auch keine inhaltlichen Widersprüche oder ist unvollständig (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 - juris Rdnr. 9 und - 7 B 35.09 - juris Rdnr. 12).
  • VG Berlin, 17.05.2011 - 23 K 171.10

    Einstufung als gefährlicher Hund und Befreiung von Maulkorbpflicht

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Schon der dahingehenden behördlichen Annahme, die allerdings als solche nicht durch Bescheid verbindlich festgesetzt werden durfte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. Mai 2011, VG 23 K 171.10, juris), lagen aussagekräftige und nachvollziehbare Feststellungen der Beklagten zugrunde.
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
    Das Gericht muss seine dahingehende Absicht also rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung den Parteien zu erkennen geben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985, VI ZR 15/83, juris, Rdnr. 20; Huber in: Musielak/Voith, ZPO, 2015, § 404 Rdnr. 3, sowie BVerwG, a.a.O. S. 2647).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2019 - 3 K 1000/15

    Rassezuordnung eines Mischlingshundes aufgrund DNA-Blut-Test und Begutachtung des

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2013 zum Aktenzeichen VG 3 K 134/10 verweist und meint, dem Kläger sei die Feststellungsmöglichkeit nach geltendem Landesrecht abgeschnitten, weil der Verordnungsgeber eine Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung nicht geregelt habe, verkennt er, dass die Rechtsschutzsituation, über die das Verwaltungsgericht Potsdam zu entscheiden hatte, eine völlig andere war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2018 - OVG 5 N 4.16 - zu einer vergleichbaren Entscheidung des VG Berlin - 23 K 360.14 -).
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