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   VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15   

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VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15 (https://dejure.org/2016,19704)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2016 - 24 K 239.15 (https://dejure.org/2016,19704)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 24 K 239.15 (https://dejure.org/2016,19704)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Schleswig, 02.03.2017 - 1 A 56/15

    Nebenbestimmung in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule zu Impfschutz,

    Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 70/80 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 - 24 K 239.15 -, juris Rn. 23).

    Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 - 24 K 239.15 -, juris Rn. 29).

    Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen "Bestand" (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 - 24 K 239.15 -, juris Rn. 28).

    Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 - 24 K 239.15 -, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2017 - 11 LA 26/17

    Nebenbestimmung in einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer

    Für einen solchen Fall bestimmt § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG, dass bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung u. a. § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. weiter anzuwenden ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.3.2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 28; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 -, juris, Rn. 30, dasselbe, Urt. v. 22.6.2016 - 24 K 239.15 -, juris, Rn. 27).

    Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.; VG Berlin, Urt. v. 22.6.2016 - 24 K 239.15 -, juris, Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 28).

  • VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16

    Tierschutzrecht; Hundetrainer, Nebenbestimmungen

    Als Auflage ist die Nebenbestimmung der Auferlegung einer Anzeigepflicht bei einer Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Beklagten mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (VG Berlin, Urteil vom 22.06.2016 - 24 K 239/15, juris).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.06.2016 (Az.: 24 K 239/15, recherchiert in juris) Folgendes dazu ausgeführt:.

    Auch das VG Berlin führt in seinem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239/15 recherchiert in juris) zutreffend aus, dass nur durch Kontrollen des laufenden Trainings vor Ort gewährleistet werden kann, dass das Training tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an Haltung, Pflege und Ernährung entspricht.

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128

    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

    Schließlich kann mit einer Überprüfung die Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden, darunter die Sachkunde des Hundetrainers (anders VG Berlin, U.v. 22.6.2016 - 24 K 239.15, juris, für das die Auferlegung einer Dokumentationspflicht nicht vorrangig dem Schutz der Tiere i.S.d. § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. dient und das die Dokumentationspflicht zudem als unverhältnismäßig betrachtete, wobei hier zusätzlich Name und Anschrift der Hundehalter, Name und Mikrochip-Nummer des Hundes, Ziel der Ausbildung, Beginn und Ende der Ausbildung sowie bestehende ordnungsbehördliche Anordnungen zu dokumentieren waren; ähnlich VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris mit ebenfalls weitergehenden Dokumentationsanforderungen).
  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

    Die Ziele des Tierschutzes (§ 2 TierSchG) würden durch eine solche Auflage nicht verfolgt werden (vgl. Urteil des VG Berlin vom 22. Juni 2016 - 24 K 239.15, Rn. 29 m.w.N.).
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