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VG Berlin, 22.06.2018 - 62 K 4.18 PVL |
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§ 22 Abs 1 PersVG, § 24 Abs 1 S 2 Nr 3 PersVG, § 26 Abs 1 Nr 2 PersVG, § 32 Abs 1 S 1 PersVG, § 17 PersVG
Neuwahlen des Personalrates während der laufenden Amtszeit; Auswirkungen der Fehler bei der Personalwahl - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.08.1978 - 6 P 37.78
Dienststellenleiter - Antragsrechte - Beteiligungsrechte - Beschlußverfahren - …
Auszug aus VG Berlin, 22.06.2018 - 62 K 4.18
Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen die Bestellung des Wahlvorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind anfechtbar (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - BVerwG 5 PB 5.15 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 -, BVerwGE 56, 208 [219]).30 Ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands ist für sich unschädlich, wenn der Wahlvorstand im Übrigen korrekt arbeitete (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. August 1978, a.a.O., Seite 219).
Trotz der scharfen Worte (Anmaßung) im Beschluss vom 26. November 1997 bleibt es dabei, dass mit der erfolgreichen Anfechtung der Wahl eines Personalrats das Amt des vorangegangenen Personalrats nicht mehr auflebt, auch dann nicht, wenn er noch im Amt wäre, wenn die inzwischen für ungültig erklärte Wahl nicht stattgefunden hätte (BVerwGE 56, 208 [218]).
- BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 5.15
Anfechtung einer Personalratswahl; Zusammensetzung des Wahlvorstands
Auszug aus VG Berlin, 22.06.2018 - 62 K 4.18
Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen die Bestellung des Wahlvorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind anfechtbar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - BVerwG 5 PB 5.15 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 -, BVerwGE 56, 208 [219]). - BVerwG, 26.11.1997 - 6 P 12.95
Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren; Amtszeit des …
Auszug aus VG Berlin, 22.06.2018 - 62 K 4.18
Findet eine Neuwahl statt, obwohl die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 24 PersVG nicht erfüllt sind, liegt eine schwerwiegende Verletzung der die Personalratswahl betreffenden Bestimmungen vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95 -, PersR 1998, 161 [163]).