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   VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21 V   

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VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21 V (https://dejure.org/2022,25062)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2022 - 38 K 437.21 V (https://dejure.org/2022,25062)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. August 2022 - 38 K 437.21 V (https://dejure.org/2022,25062)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen - und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen - gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.).

    Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 39).

    Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d.h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl "anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens" zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - M3-20010/18#3 -, S. 3: "Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen" sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 48 ff.).

    In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 62 m.N.).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist aber geklärt, dass einer Familie regelmäßig jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 36 zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG beim Ehegattennachzug).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 M 47.18

    Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe:

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 M 47.18 -, juris Rn. 4 m.w.N), war die Beklagte an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: März 2022, § 6 AufenthG Rn. 90, 108), so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge verwehrt war.
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19
    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Ein solches Fehlverhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Diese zu § 32 Abs. 1 AufenthG geklärten Maßgaben gelten auch für den insoweit gleichgelagerten § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Visumantragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11.12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - BVerwG 1 B 21.14 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2019 - 3 M 96.19

    Klageschrift; Bezeichnung des Klägers; ladungsfähige Anschrift; Kläger im Ausland

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass im Fall von im Ausland, insbesondere in Krisengebieten, lebenden Klägern die Angabe der genaueren Wohnanschrift weder deren Erreichbarkeit, insbesondere für Zustellungen (vgl. § 56 Abs. 3 VwGO), noch die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen (zu diesen Funktionen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - juris Rn. 34 ff.) in gleicher Weise sichern kann wie bei im Inland wohnenden Klägern und deshalb ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein kann (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - OVG 3 M 96.19 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ("oder") ist das Tatbestandserfordernis der ausreichenden humanitären Gründe dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 02.12.2014 - 1 B 21.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Visumantragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11.12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - BVerwG 1 B 21.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass im Fall von im Ausland, insbesondere in Krisengebieten, lebenden Klägern die Angabe der genaueren Wohnanschrift weder deren Erreichbarkeit, insbesondere für Zustellungen (vgl. § 56 Abs. 3 VwGO), noch die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen (zu diesen Funktionen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - juris Rn. 34 ff.) in gleicher Weise sichern kann wie bei im Inland wohnenden Klägern und deshalb ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein kann (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - OVG 3 M 96.19 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 31.08.2023 - 24 K 55.23

    Visaerteilung zum Zweck der Familienzusammenführung

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ("oder") ist das Tatbestandserfordernis der ausreichenden humanitären Gründe dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V - juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - 38 K 437.21 V - juris, Rn. 34).

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Quotierungsverfahren (BT-Drs. 19/2438, S. 24; vgl. ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V - juris, Rn. 34 ff. m.w.N.; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend nicht um eine "gute" (siehe die Überschrift des § 25a AufenthG) oder gar "nachhaltige" Integration (siehe die Überschrift des § 25b AufenthG, sowie § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) geht, sondern lediglich um ein Mindestmaß an Integration (vgl. zu alldem ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 45-46).

    Soweit dem Gericht bekannt, wurden seit der Schaffung des besonderen Auswahlverfahrens für Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in nur wenigen Monaten so viele Fälle an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, dass dieses überhaupt eine Auswahlentscheidung vornehmen musste (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.).

    In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 63).

    Angesichts des Umstandes, dass der Berücksichtigung der begehrten Visa im Auswahlverfahren ausschließlich die mangelnde Zustimmung des Beigeladenen entgegenstand, oblag diesem insoweit eine besondere Mitwirkungs- und Prüfpflicht (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 63).

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes.

    Die Kammer hat bereits Leitlinien für die Ausübung des nach § 36a Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessens der am Visumsverfahren beteiligten Ausländerbehörde entwickelt (jüngst VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 42 ff.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Zurückbleiben hinter diesen Anforderungen auf dem Willen der Stammberechtigten beruht und damit Ausdruck einer (aktiven) Integrationsverweigerung ist (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 49 ff.).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteile vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34 und vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 32 m. w. N.).
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

    Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG und die im Ermessen und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Integration des Vaters der Klägerin bzw. die wegen dessen Erkrankung möglicherweise zu berücksichtigende Integration ihrer Geschwister (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34ff.; vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 42ff.; und vom 9. März 2023 - VG 38 K 919.21 V -, S. 22ff.) kommt es daher nicht an.
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