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   VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17   

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VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17 (https://dejure.org/2018,2442)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2018 - 21 K 581.17 (https://dejure.org/2018,2442)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 21 K 581.17 (https://dejure.org/2018,2442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1155
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04

    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    "Unterhalt erhalten" im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen sowie - soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist - alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - juris Rn. 12 u.a. zum systematischen Zusammenhang mit der enger gefassten Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG).

    Schließlich kann auch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 (a.a.O., Rn. 12) als Beleg für die Auffassung der Kammer genommen werden, auch wenn es (nur) zur Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ergangen ist.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - juris Rn. 18 ff., Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 - juris Rn. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das o.g. Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 15 ff.) ist diese Regelung entsprechend anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann.

  • VG Aachen, 16.03.2015 - 2 K 263/13

    Unterhaltszahlung; Sparkonto; Einzahlung auf Sparkonto; Freistellungsvereinbarung

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Dadurch soll sichergestellt werden, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarung befassen müssen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2015 - 2 K 263/13 - juris Rn. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 1945/95

    Kein Unterhaltsvorschuß im Falle sogenannter "aufgeteilter Kinder" nach einer

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur ging bislang davon aus, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen "planwidrig" ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - juris Rn. 14; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was etwa dann angenommen wurde, wenn der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von seiner Unterhaltspflicht freigestellt oder die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat.
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    So kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der betreuende Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BGB in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen, was regelmäßig angenommen werden kann, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - juris Rn. 26 ff.).
  • OLG Brandenburg, 01.11.2016 - 13 WF 244/16

    Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung des

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Problematisch ist dabei in der Praxis der Ansatz eines fiktiven Einkommens (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2016 - 13 WF 244/16 - juris Rn. 9, wonach zur schlüssigen Darstellung einer Leistungsunfähigkeit einlassungsfähige Ausführungen zum Alter, zur Vorbildung und zum vollständigen beruflichen Werdegang zu machen sind einschließlich Zeitpunkt und Niveau des Schulabschlusses, lückenloser Darstellung des Ausbildungsganges und der nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie der dabei erzielten Einkommen).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Ferner bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob der (dem Grunde nach) unterhaltsverpflichtete (familienferne) Elternteil leistungsfähig ist im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB, nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die der Unterhaltspflichtige aus seinem Vermögen zieht, beispielsweise auch Gebrauchsvorteile einer (auch selbst bewohnten) Immobilie (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - XII ZB 236/14 - juris Rn. 17 ff.).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Außerdem ist verwertbares Vermögen vorbehaltlich eines eigenen angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Altersvorsorge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09

    Unterhaltsvorschuss; Ersatzzahlung; Klagerücknahme; Zustimmung des Beklagten;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Auch wenn in Entscheidungen wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass eine (Bar-) Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - BA S. 3; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 10 A 902/12.Z - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2289 - juris Rn. 23) hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - ausdrücklich ausgeführt, das Gesetz stelle nicht auf die Leistungsfähigkeit oder die Leistungsunfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ab, sondern auf den Umstand, dass dieser seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, die spezifische Zweckrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, den Ausfall einer bestehenden Barunterhaltspflicht auszugleichen (BA S. 2; Hervorhebung nur hier).
  • VGH Hessen, 18.01.2013 - 10 A 902/12
    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17
    Auch wenn in Entscheidungen wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass eine (Bar-) Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - BA S. 3; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 10 A 902/12.Z - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2289 - juris Rn. 23) hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - ausdrücklich ausgeführt, das Gesetz stelle nicht auf die Leistungsfähigkeit oder die Leistungsunfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ab, sondern auf den Umstand, dass dieser seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, die spezifische Zweckrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, den Ausfall einer bestehenden Barunterhaltspflicht auszugleichen (BA S. 2; Hervorhebung nur hier).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2007 - 4 LA 94/07

    Freistellung von der Unterhaltspflicht im Sinne eines planwidrigen Ausfalls von

  • VGH Hessen, 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03

    Mängel im Tatbestand sind kein Grund für eine Berufungszulassung; kein Ausbleiben

  • OVG Bremen, 11.04.2013 - 2 A 181/12
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Auch die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, ist erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.).
  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

    Ungeschriebene weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende (familienferne) Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 - 21 K 581.17 -, Juris).
  • VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 258.18

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss

    Die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, ist ebenfalls erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.).
  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 14.22

    Unterhaltsvorschussanspruch: zur Frage, ob bei im Wege einer anonymen Samenspende

    Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - ausgeführt hat (juris Rn. 29 f.; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 - juris Rn. 29 ff.), sind die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur zwar jahrzehntelang davon ausgegangen, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen "planwidrig" ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - juris Rn. 14; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was in der Praxis (u.a. des Beklagten) etwa bei einem One-night-Stand angenommen wurde.
  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Auch die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, dürfte erfüllt sein (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.).
  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 1271.21
    Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - ausgeführt hat (juris Rn. 29 f.; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 - juris Rn. 29 ff.), sind die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur zwar jahrzehntelang davon ausgegangen, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen "planwidrig" ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - juris Rn. 14; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was in der Praxis (u.a. des Beklagten) etwa bei einem One-night-Stand angenommen wurde.
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