Rechtsprechung
   VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11780
VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16 (https://dejure.org/2017,11780)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.03.2017 - 8 K 73.16 (https://dejure.org/2017,11780)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 (https://dejure.org/2017,11780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,11780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein subjektives Recht auf Eigenschaft "öffentlich gefördert" (IVR 2017, 106)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Berlin, 19.09.2013 - 16 K 5.12

    Eigenschaft "öffentlich gefördert" von Sozialwohnungen bei einem Notverkauf

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die sich auf das Urteil des VG Berlin vom 19. September 2013, - VG 16 K 5.12 -, juris, stützten, werde Bezug genommen.

    Das Gericht folgt der Rechtsauffassung der 16. Kammer, wonach auf den - hier vorliegenden - Fall des Notverkaufs § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBindG analog anzuwenden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2013 - VG 16 K 5.12-, juris).

    Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen der 16. Kammer, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rz. 29, an und macht sie sich zu Eigen:.

    Anhaltspunkte, weshalb er für den Fall des Notverkaufs eine andere Nachwirkungsfrist als für den Fall der Zwangsversteigerung hätte regeln wollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen (vgl. auch Urteil der 16. Kammer vom 19. September 2013, a.a.O., Rz. 32).

    Da bei einem Notverkauf ein Zuschlag im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBindG mangels Zwangsversteigerung nicht stattfindet, ist beim Notverkauf sachgerechter Weise auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rz. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2012 - 5 B 3.09

    Wohnungsbindungsrecht; Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"; Antrag auf

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    Sofern in gerichtlichen Entscheidungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VG 8 K 50.16 -, juris, Rz. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2012 - OVG 5 B 3.09 -, juris, Rz. 18), lässt sich daraus kein Rückschluss für das vorliegende Verfahren ziehen.

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2012 - OVG 5 B 3.09 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13

    Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    § 32 LWoFG greift damit insoweit zum Nachteil der Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen in bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ein und entfaltet eine unechte Rückwirkung" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2015 - 3 S 1175/13 -, juris, Rz. 57).".
  • VG Berlin, 08.07.2015 - 7 K 402.14

    Anwendungsumfang des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WoG Bln (juris: WoBauG BE)

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung verlangt, ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 - VG 7 K 402.14 -, juris, Rz. 47; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage, § 42 Rz. 76).
  • VG Berlin, 18.10.2016 - 8 K 50.16
    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    Sofern in gerichtlichen Entscheidungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VG 8 K 50.16 -, juris, Rz. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2012 - OVG 5 B 3.09 -, juris, Rz. 18), lässt sich daraus kein Rückschluss für das vorliegende Verfahren ziehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 B 1.15

    Wohnungsbindung; Sozialwohnung; Belegungsbindung; Mietpreisbindung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 73.16
    Für diesen ist Rechtschutz durch die Verpflichtungsklage zu gewähren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 - OVG 5 B 1.15 -, juris, Rz. 47).
  • VG Berlin, 29.08.2019 - 8 K 269.17
    Er hält an seinen Bescheiden fest und verweist auf die Rechtsprechung der 16. (Urteil vom 19. September 2013 - VG 16 K 5.12 -, juris) und 8. Kammer (Urteil vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung verlangt, ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 - und vom 8. Juli 2015 - VG 7 K 402.14 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 25. Auflage, § 42 Rn. 76).

    Aus § 13 Satz 2 WoG lässt sich folgern, dass immer die zum "Antragszeitpunkt" maßgebenden Vorschriften Anwendung finden sollen ( VG Berlin, Urteil vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 -, juris Rn 19 ).

    Für die maßgebliche Rechtslage ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" begründen ( VG Berlin, Urteil vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 -, juris, Rn. 19 ).

    Die Kammer hält an der analogen Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBindG im Falle der Veräußerung des Förderobjektes durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung der Fördergeberin anstelle der Zwangsversteigerung (sog. Notverkauf) fest, wenn eine Löschung der die öffentliche Förderung sichernden Grundpfandrechte bewilligt wurde (vgl. VG Berlin, Urteile vom 19. September 2013 - VG 16 K 5.12 - und 23. März 2017 - 8 K 73.16 -, beide juris).

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 8 K 449.16

    Bestätigung der Dauer der Nachwirkungsfrist der öffentlichen Förderung von

    Für die maßgebliche Rechtslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" begründen (VG Berlin, Urteil vom 23. März 2017 - 8 K 73.16 -, juris Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht