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   VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12   

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VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12 (https://dejure.org/2013,9991)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2013 - 19 L 117.12 (https://dejure.org/2013,9991)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. April 2013 - 19 L 117.12 (https://dejure.org/2013,9991)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2010 - 2 S 23.10

    Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahmen und Steigerung des Bodenwertes

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat das OVG Berlin-Brandenburg für den Bereich der insoweit vergleichbaren Spandauer Vorstadt mit Beschluss vom 21. Juni 2010 - OVG 2 S 23.10 - (juris) die Begründung zur Aufhebung der Sanierungsverordnung für ausreichend erachtet, wonach auch eine wesentliche Gebietsverbesserung und damit das städtebauliche Sanierungsziel erreicht sei, wenn die Erneuerungsmaßnahmen auf etwa 60 % der Grundstücke durchgeführt und die wesentlichen Infrastrukturmaßnahmen errichtet bzw. gesichert seien und weitergehende Erneuerungsmaßnahmen Bestandteil künftiger städtebaulicher Entwicklung ohne die Anwendung des besonderen Städtebaurechts seien.

    Zudem ist es nicht erforderlich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Multifaktorenanalyse die Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahme und Bodenwertsteigerung im Einzelnen belegt, wenn die Verbesserungen der in die Multifaktorenanalyse einzustellenden Faktoren Verbesserungen der Gebietsqualität bewirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - OVG 2 S 23.10 - juris, Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 2 S 12.12

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Beschwerde; sofortige Vollziehung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Soweit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides Grundlage der Abwägungsentscheidung ist, ist von folgendem Prüfungsmaßstab auszugehen: Ernstliche Zweifel bestehen erst dann, wenn diese so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - OVG 2 S 12.12 - juris, Rn. 3 m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob vorliegend statt der Zielbaummethode das Vergleichswertverfahren hätte angewendet werden müssen, überschreitet den Prüfungsrahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, zumal dies möglicherweise einer sachverständigen Klärung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Zwar müssen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 136 ff. BauGB zur Behebung städtebaulicher Missstände erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 4 BN 60/09 - juris, Rn. 3); die "Notwendigkeit der Sanierung" wird in § 141 Abs. 1 S. 1 BauGB ausdrücklich vorausgesetzt.

    Dies nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass Sanierung im Sinne der §§ 136 ff. BauGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine städtebauliche Gesamtmaßnahme ist, die eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2011 - 2 D 146/08

    Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Die Erforderlichkeit ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn die Gemeinde aufgrund vertretbarer (plausibler) Einschätzung die Anwendung des sanierungsrechtlichen Instrumentariums für geboten ansieht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2011 - OVG 2 D 146/08.NE - juris, Rn. 86 f. m.w.N.).

    Umgekehrt ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes im Hinblick auf etwaige Alternativmaßnahmen - auch im Lichte des Abwägungsgebotes aus § 136 Abs. 4 S. 3 BauGB - nur dann fehlerhaft, wenn diese Alternativen eindeutig vorzugswürdig sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2011, a.a.O., Rn. 99 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag - anders als eine Steuer - für die konkrete staatliche Leistung "Gesamtmaßnahme Sanierung" erhoben wird und damit ein für einen Beitrag charakteristisches Merkmal aufweist, das ihn gleichzeitig von der Steuer abgrenzt (vgl. zur Beitragsähnlichkeit des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 - juris).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Das Zielbaumverfahren ist in der Rechtsprechung als Verfahren zur Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris), und vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bei seiner Anwendung die bei der Wertermittlung zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der ImmoWertV (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris, Rn. 7 und BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 - juris, Rn. 21) nicht berücksichtigt wurden.
  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Das Zielbaumverfahren ist in der Rechtsprechung als Verfahren zur Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris), und vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bei seiner Anwendung die bei der Wertermittlung zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der ImmoWertV (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris, Rn. 7 und BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 - juris, Rn. 21) nicht berücksichtigt wurden.
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    1.2.2.5 Der Einwand des Antragstellers, die der Berechnung zugrundegelegten Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 152 bis 155 BauGB seien unwirksam, verhilft seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil von den Ausführungsvorschriften, die norminterpretierende Verwaltungsvorschriften darstellen, keine unmittelbare Bindungswirkung für das Gericht ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 - juris, Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 40 Rn. 26).
  • OVG Berlin, 04.12.2001 - 2 SN 8.01

    Voraussetzungen des Zulassungstatbestandes der "ernstlichen Zweifel" an der

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Zum Prüfungsmaßstab hat das OVG Berlin (Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8/01 - NVwZ-RR 2002, 306) insoweit ausgeführt:.
  • VG Bremen, 23.02.2005 - 1 K 2694/02

    Zur Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages nach

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
    Es steht in der planerischen Verantwortung einer Gemeinde, ob sie ein Gebiet als Sanierungsgebiet festlegt und damit entsprechende Maßnahmen unter meist erheblichem Kosteneinsatz bündelt und damit effizient durchführt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2005 - VG 1 K 2694/02 - juris, Rn. 47).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

  • BVerwG, 10.09.1990 - 4 B 126.90
  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 7.98

    Erschließungsanlage im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet,

  • OVG Bremen, 13.12.1994 - 1 BA 37/93

    Sanierung; Sanierungsgebiet; Städtebauliche Mißstände; Funktionsschwäche;

  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

    Denn der Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag kann dann nicht pauschal mit diesem Einwand begegnet werden, wenn eine demokratisch legitimierte Sanierungssatzung - hier in Form einer Rechtsverordnung des Senats - vorliegt und die Sanierung mittels entsprechender Investitionen und/oder sonstiger Maßnahmen durchgeführt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., S. 4).

    Das Baugesetzbuch schreibt zwar die Bildung von Gutachterausschüssen vor (§ 192 BauGB) und überträgt diesen verschiedene Aufgaben, dazu zählt indes nicht die Berechnung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages, sondern z.B. gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Erstattung von Verkehrswertgutachten auf behördlichen Antrag hin (VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 47).

    Lediglich eine solche Beschränkung könnte einer Berücksichtigung im Ausgleichsbetrag entgegenstehen, weil bei einer Verbesserung und Erweiterung auch ein Verschleiß der bestehenden Anlagen einer Beitragserhebung nicht entgegensteht (zum Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt: Beschluss der Kammer vom 23. April 2013, a.a.O., Rn. 46).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VGH 3 A 1832/11 -, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 51; VG Göttingen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VG 2 A 54/09 -, juris Rn. 24; a.A. wohl VG München, Urteil vom 27. April 2015 - VG M 8 K 14.191 -, juris Rn. 55), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010.

  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

    Denn der Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag kann dann nicht pauschal mit diesem Einwand begegnet werden, wenn eine demokratisch legitimierte Sanierungssatzung - hier in Form einer Rechtsverordnung des Senats - vorliegt und die Sanierung mittels entsprechender Investitionen und/oder sonstiger Maßnahmen durchgeführt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., S. 4).

    Das Baugesetzbuch schreibt zwar die Bildung von Gutachterausschüssen vor (§ 192 BauGB) und überträgt diesen verschiedene Aufgaben, dazu zählt indes nicht die Berechnung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages, sondern z.B. gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Erstattung von Verkehrswertgutachten auf behördlichen Antrag hin (VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 47).

    Lediglich eine solche Beschränkung könnte einer Berücksichtigung im Ausgleichsbetrag entgegenstehen, weil bei einer Verbesserung und Erweiterung auch ein Verschleiß der bestehenden Anlagen einer Beitragserhebung nicht entgegensteht (zum Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt: Beschluss der Kammer vom 23. April 2013, a.a.O., Rn. 46).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VGH 3 A 1832/11 -, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 51; VG Göttingen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VG 2 A 54/09 -, juris Rn. 24; a.A. wohl VG München, Urteil vom 27. April 2015 - VG M 8 K 14.191 -, juris Rn. 55), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2011.

  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

    Denn der Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag kann dann nicht pauschal mit diesem Einwand begegnet werden, wenn eine demokratisch legitimierte Sanierungssatzung - in Berlin in Form einer Rechtsverordnung des Senats - vorliegt und die Sanierung mittels entsprechender Investitionen und/oder sonstiger Maßnahmen durchgeführt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., S. 4).

    Das Baugesetzbuch schreibt zwar die Bildung von Gutachterausschüssen vor (§ 192 BauGB) und überträgt diesen verschiedene Aufgaben, dazu zählt indes nicht die Berechnung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages, sondern z.B. gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Erstattung von Verkehrswertgutachten auf behördlichen Antrag hin (VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 47).

    Lediglich eine solche Beschränkung könnte einer Berücksichtigung im Ausgleichsbetrag entgegenstehen, weil bei einer Verbesserung und Erweiterung auch ein Verschleiß der bestehenden Anlagen einer Beitragserhebung nicht entgegensteht (zum Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt: Beschluss der Kammer vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 46).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VGH 3 A 1832/11 -, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O, juris Rn. 51; VG Göttingen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VG 2 A 54/09 -, juris Rn. 24; a.A. wohl VG München, Urteil vom 27. April 2015 - VG M 8 K 14.191 -, juris Rn. 55), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010.

  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 271.14

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Zielbaummethode;

    Dadurch bleiben konjunkturelle und inflationsbedingte Wertsteigerungen von vorneherein ausgeblendet (s. a. VG Neustadt, Urteil vom 28. April 2015 - 5 K 935/13.NW - VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 19 L 117.12 -, Urteil vom 23. August 2016 - VG 13 K 21.15 -).

    Das Zielbaumverfahren wird grundsätzlich auch nicht durch die Neuregelungen der ImmoWertV in Frage gestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - OVG 2 S 12.12 - Rn. 17 bei juris; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16

    Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung; Umfang des

    Sie dürfte auf die in der bewertungsrechtlichen Literatur vertretene Annahme zurückzuführen sein, bei einer Änderung der zulässigen Nutzung durch einen Sanierungsbebauungsplan, die eine Wertminderung des Grundstücks und somit eine Herabzonung im planungsschadensrechtlichen Sinne (vgl. § 42 Abs. 1 BauGB) bewirke, seien die Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans auch für die Ermittlung des Anfangswerts maßgeblich; ein Ausgleich derartiger Wertverluste müsse einer gesonderten planungsschadensrechtlichen Regelung vorbehalten bleiben, um eine doppelte Begünstigung und ein Unterlaufen im Planungsschadensrecht geregelter Anspruchsausschlüsse (etwa nach § 42 Abs. 3 BauGB) auszuschließen (vgl. etwa Kleiber/Fieseler in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 154 BauGB Rn. 138 f.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil VI Rn. 332 i.V.m. Rn. 287 ff., ferner Rn. 566 ff.; dazu VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 69).
  • VG Berlin, 06.07.2015 - 19 K 384.11

    Heranziehung zu Ausgleichsbetrag nach städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme

    Die hierdurch bedingte Bodenwerterhöhung ist gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB von den begünstigten Eigentümern abzuschöpfen, wobei der Beklagte die Kausalität zwischen Entwicklungsmaßnahme und Bodenwertsteigerung nicht im Einzelnen belegen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2010, a.a.O., Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., Rn. 58).

    Eine Vorverlagerung des maßgebliches Zeitpunktes auf den Zeitpunkt der Entlassung des Grundstücks aus der Maßnahme scheidet aus (vgl. dazu sowie zum Folgenden VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 51).

    Die Zielbaummethode ist seit Langem in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2009 - OVG 2 B 7.07 -, juris Rn. 25); sie wird auch durch die Neuregelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht in Frage gestellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., Rn. 54 m.w.Nachw.).

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