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VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21 PVB |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 108 Abs 2 BPersVG, § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 17a Abs 4 GVG, § 179 Abs 8 S 1 Halbs 2 SGB 9, § 48 Abs 1 ArbGG
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg: Anspruch auf Kostentragung für die Schwerbehindertenvertretung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21 PVB
- VG Berlin, 11.02.2022 - 72 K 2.21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.03.2010 - 7 AZB 32/09
Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Verfahrensart
Auszug aus VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21
Ebenfalls zutreffend zitiert die Geschäftsführung den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - (BAGE 134, 51 = NJW 2010, 1769), wonach Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX a. F. bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden sind, selbst wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist. - BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 20/20
Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs …
Auszug aus VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21
Ist der auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Grundlagen gestützt, dann ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20 -, NVwZ 2021, 660 [661 Rn. 22]). - BVerwG, 20.02.2014 - 6 PB 39.13
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten des …
Auszug aus VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21
Über diese gesetzliche Regelung, die hier prozessunökonomisch wirken mag, hilft der Verweis der Geschäftsführung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 - BVerwG 6 PB 39.13 - nicht hinweg.