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   VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11   

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https://dejure.org/2012,42623
VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11 (https://dejure.org/2012,42623)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2012 - 21 K 237.11 (https://dejure.org/2012,42623)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 21 K 237.11 (https://dejure.org/2012,42623)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11

    Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Der Kläger trug mit der hiergegen eingelegten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 B 4.11) vor, zwar dürften die Feststellungen zur Bestimmung des Vermögensfreibetrages unter Heranziehung der Vorschriften des Vermögensteuergesetzes und Hochrechnung der dort enthaltenen Freibetragsgrenzen im Allgemeinen zutreffend sein.

    Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2011 erhobene, vorliegende Klage, mit der der Kläger seine Begründung im Berufungsverfahren OVG 6 B 4.11 wiederholt, insbesondere erneut eine Wertlosigkeit des Grundstückes in Q... geltend macht.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers im vorangegangenen Wohngeldverfahren mit Urteil vom 28. März 2012 zurückgewiesen (OVG 6 B 4.11).

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - (Juris) wie folgt ausgeführt:.

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Die Kammer hat die hiergegen erhobene, auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 gerichtete Klage (VG 21 K 431.10) Anfang 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen.

    Diese Ausführungen zu Grunde gelegt, verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (siehe hierzu das Urteil der Kammer VG 21 K 431.10), also im Februar 2010, weiterhin über erhebliches Vermögen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Hierfür hat es an die Bezugnahme früherer Fassungen des Wohngeldgesetzes auf das Vermögensteuergesetz - VStG - angeknüpft, das mittlerweile im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37.91 - (BVerfGE 93, 121 ff.) beanstandete Ungleichbehandlung von Grund- und sonstigem Vermögen keine Anwendung mehr findet.
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Kläger, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - Juris Rdnr. 20 f.).
  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes hängt daher davon ab, ob die Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche der Intention des Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68/90 -, BVerwGE 91, 82 ff., Rn. 26 bei juris).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 B 4.11

    Ehrenamtliche Verwaltungsrichter; Einweisung in Streitgegenstand und Streitstoff

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Daran gemessen steht die doppelte Rechtshängigkeit (ggf. eine noch eintretende Rechtskraftbindung des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. März 2012 - 3 B 4.11 -) einem Anspruch des Klägers auf Sachentscheidung über die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit bis November 2010 entgegen.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Hiergegen hat der Kläger die vom OVG Berlin-Brandenburg zugelassene Revision eingelegt (zu BVerwG 5 C 21.12), über die noch nicht entschieden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09

    Wohngeld; Vermögen; Vermögensteuer; Vermögensteuerfreibetrag; Missbrauch;

    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Diese Frage kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht im Sinne einer starren Wertgrenze beantwortet werden, sondern hängt ebenfalls jeweils von den konkreten Umständen ab, die der Einzelfall aufweist, zumal der Gesetzgeber selbst gerade keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt hat, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (gegenüber einer starren Grenze insoweit kritisch schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, Rn. 13 bei juris).
  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
    Auszug aus VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11
    Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt (VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 -, Rn. 13 bei juris zur Vorgängervorschrift in § 18 Nr. 6 WoGG 2002).
  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22

    Anspruch auf Wohngeld: Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11

    Anerkennung als Flüchtling und Abschiebungshindernis für einen syrischen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die ebenfalls den Kläger betreffende, vom Senat beigezogene Streitakte VG 21 K 237.11 nebst Verwaltungsvorgang und PKH-Heft sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
  • VG Düsseldorf, 21.07.2011 - 21 K 8505/10
    Unter Folter ist mit Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246), Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. März 2011 - 21 K 237/11.A , jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung physischer oder psychischer Art zu verstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese dem Geständnis eigener oder dem Verrat fremder Taten, der Ahndung bereits bekannter oder der Verhütung zukünftiger Handlungen dient oder Ausdruck anders motivierter Misshandlungen ist.
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