Rechtsprechung
VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12 V |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 7 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 267 Abs 2 AEUV, § 4 AufenthG, § 6 AufenthG, § 8 AufenthG
Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einfacher Sprachkenntnisse für die Erteilung eines Visums mit europäischem Recht - Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 30, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3
Spracherfordernis, Deutschkenntnisse, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Nochmals: EuGH soll Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen
- lawblog.de (Kurzinformation)
Zehn Stunden mit dem Bus
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
EuGH soll nochmals Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen
- lto.de (Kurzinformation)
Sprachtest bei Ehegattennachzug - VG Berlin fragt EuGH im Fall einer Nigerianerin an
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
EuGH soll Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sprachtest für ein Visum zum Ehegattennachzug vor dem EuGH
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation und Auszüge)
Spracherfordernis bei Ehegattennachzug soll geprüft werden
Verfahrensgang
- VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12 V
- EuGH, 02.09.2015 - C-527/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht, …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
(20) 4. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (Rechtssache. C-138/13, Dogan, ECLI:EU:C:2014:2066) die Frage, ob Artikel 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dem nach nationalem Recht geforderten Sprachnachweis entgegensteht, nicht geprüft.(21) Der Generalanwalt Mengozzi hat demgegenüber vor dem Hintergrund, dass im System der Familienzusammenführungsrichtlinie die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und die Vorschriften, mit denen sie beschränkt werden kann, eng auszulegen sind, und dass der den Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen der Richtlinie zuerkannte Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden darf, die das Ziel der Richtlinie, die Familienzusammenführung zu fördern, und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde, in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13, ECLI:EU:C:2014:287, Rdnr. 61) zur zweiten Vorlagefrage folgendes ausgeführt:.
- BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10
Erforderlichkeit von Deutschkenntnissen für Erteilung von Visa zwecks …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt (Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 -, juris, Rdnr. 3 ff.). - BVerwG, 28.10.2011 - 1 C 9.10
Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war, folgendes ausgeführt (Beschluss von 28. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 9.10 -, juris, Rdnr. 3):.
- EuGH, 10.06.2011 - C-155/11
Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g 540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. - EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
(20) 4. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (Rechtssache. C-138/13, Dogan, ECLI:EU:C:2014:2066) die Frage, ob Artikel 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dem nach nationalem Recht geforderten Sprachnachweis entgegensteht, nicht geprüft. - BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
(18) 3. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist zunächst vom Bundesverwaltungsgericht beim Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 -, juris, Rdnr. 22 ff.). - BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12
Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung; …
Auszug aus VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen entschieden, dass eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 -, juris, Rdnr. 28).
- VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
Ausländerrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; einfache …
Der Begriff "Integrationsmaßnahmen" erscheint weit genug, um auch "Erfolgspflichten" zu umfassen (so zutreffend: VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 23. Oktober 2014 - 28 K 456.12 V - juris Rn. 57). - VG Berlin, 10.06.2015 - 4 K 385.14
Erteilung eines Visums ohne Nachweis von Sprachkenntnissen
Das Verwaltungsgericht Berlin (…Urteil vom 5. März 2015 - VG 14 K 264.12 V -, juris Rn. 30 ff.) hat die Vereinbarkeit von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit der Familienzusammenführungsrichtlinie mit überzeugender Begründung erst kürzlich bekräftigt (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - VG 28 K 456.12 V -).