Rechtsprechung
   VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52293
VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15 (https://dejure.org/2016,52293)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2016 - 4 K 352.15 (https://dejure.org/2016,52293)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2016 - 4 K 352.15 (https://dejure.org/2016,52293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,52293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 EAEG, § 8 Abs 4 S 1 EAEG, § 8 Abs 4 S 2 EAEG, § 8 Abs 5 S 1 EAEG, § 8 Abs 5 S 2 EAEG
    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).".

    Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).".

    Abgesehen davon fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen "insgesamt fairen und verhältnismäßig verteilten Kostenbelastung für Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt" dann, wenn eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe davon weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Insbesondere ist nicht absehbar, dass die Finanzierung der Entschädigungsleistungen in diesem Fall im Wege von Sonderbeiträgen hätte erfolgen können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 A 74.08 -, juris Rn. 50 ff.), unabhängig davon, ob dies tatsächlich für die Institutsgruppe der Klägerin ungünstiger gewesen wäre.

    Erst nach dem soeben zitierten, die Erhebung von Sonderbeiträgen für rechtswidrig erklärenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 (- 1 A 74.08 -, juris) ist die Kreditgewährung durch den Bund unvorhergesehen relevant geworden, um kurzfristig in anderer Weise sicherstellen zu können, dass die Antragsgegnerin die Anleger aufgabengemäß entschädigen kann.

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
  • Drs-Bund, 26.06.2009 - BT-Drs 16/13570
    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Diese Beteiligung hat - wenngleich angesichts der Dringlichkeit offenbar als ausnahmsweise zulässige "Nachunterrichtung" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 4 a.E. HaushaltsG 2008 - auch stattgefunden (siehe Antwort der Bundesregierung vom 26. Juni 2009, BT-Drs. 16/13570, S. 9 f.).
  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).
  • Drs-Bund, 07.07.2010 - BT-Drs 17/2492
    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Hierfür lässt sich auch anführen, dass die Bundesregierung für den Haushalt des Jahres 2008 entlastet worden ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses vom 7. Juli 2010 in BT-Drs. 17/2492, amtliches Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 16. September 2010, abrufbar unter http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2010/ap17059.html).
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Ihm kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 2 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Die nationalen Gerichts sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [Transalpine Ölleitung] -, Slg. 2006, I-9957, Rdnr. 39 m.w.N.) befugt, den Beihilfebegriff selbstständig auszulegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
    Außerdem liegen nach Ansicht des Senats auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vor, weshalb er in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die "P_____" ausgeht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - OVG 1 S 244.13 -, Abdruck S. 7 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht