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   VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17 A   

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VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17 A (https://dejure.org/2022,11389)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A (https://dejure.org/2022,11389)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A (https://dejure.org/2022,11389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG
    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen aus der Provinz Kunduz; Gruppenverfolgung der Hasara; Abschiebungsverbot für einen jungen Mann

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5
    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    (a) Besteht - wie hier - ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9/08 -, juris Rn. 17; Hailbronner, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.), hier also die Provinz Kunduz.

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, a.a.O., Rn. 17).

    Der Grad willkürlicher Gewalt kann daraus entstehen, dass sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichtet, etwa aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O., Rn. 15 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris Rn. 17 f.).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O. und vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 19).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Das Tatbestandsmerkmal des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, dem eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG, Stand: 12/2021, Rn. 74 ff.), ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 35).

    Weder ist erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell (d.h. unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt) zu beurteilen (s. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 32, 35), noch wird eine landesweite Ausdehnung des Konflikts verlangt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - EuGH C-465/07 -, juris Rn. 35 sowie vom 10. Juni 2021 - EuGH C-901/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43/07 -, juris Rn. 25; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 46).

    Erst recht muss der Konflikt weder im Sinne des humanitären Völkerrechts als "bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist", einzustufen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35), noch ist das Bestehen eines Bürgerkrieges notwendigerweise Voraussetzung (Marx, a.a.O., Rn. 45).

    (b) Auch wenn man in tatsächlicher Hinsicht die geographische Ausdehnung des bewaffneten Konflikts zwischen dem ISKP und den Taliban auf die Provinz Kunduz erstreckt sehen wollte, fehlt es dort dennoch für den Kläger an dem besonders hohen Gefahrengrad, der nach der Rechtsprechung zu fordern ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 35, 43 und vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Der Grad willkürlicher Gewalt kann daraus entstehen, dass sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichtet, etwa aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O., Rn. 15 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris Rn. 17 f.).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O. und vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 19).

    Zwar gehört zu der wertenden Betrachtung auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen und dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen abhängen können (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris Rn. 23).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Weder ist erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell (d.h. unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt) zu beurteilen (s. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 32, 35), noch wird eine landesweite Ausdehnung des Konflikts verlangt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - EuGH C-465/07 -, juris Rn. 35 sowie vom 10. Juni 2021 - EuGH C-901/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43/07 -, juris Rn. 25; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 21) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10. Juni - C-901/19 -, juris) ist dabei kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch der individuellen Betroffenheit und lässt damit ausreichend Raum für qualitative Wertungen.

    Stellt man diese landesweit (ggf. bis auf den Osten Afghanistans) signifikant rückläufige Opferzahl, die weiterhin (im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl) für die Beurteilung einer ernsthaften individuellen Bedrohung als relevanter Indikator anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, a.a.O., Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - BVerwG 1 B 85/21 -, juris Rn. 4) in die gebotene wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände mit ein, vermag das Gericht mit Blick auf das erheblich gesunkene Gewaltniveau die nötige hohe Gefahrendichte in der Provinz Kunduz nicht festzustellen (so auch ausdrücklich UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 8, wonach in Afghanistan landesweit keine allgemeine Gefahr bestehe, als Zivilist einen ernsthaften Schaden zu erleiden).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 23).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 18).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 22), d.h. die für eine derartige Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als dagegensprechende Tatsachen.

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Eine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, , EGMR Nr. 43611/11, HUDOC Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, , EGMR Nr. 8319/07 u.a., HUDOC Rn. 212).

    Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen humanitäre Gründe einer Aufenthaltsbeendigung "zwingend" entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, , EGMR Nr. 60367/10, HUDOC Rn. 75, und Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 13.12.2021 - 1 B 85.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Gruppenverfolgung

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Dies ändert indes nichts daran, das im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - BVerwG 1 B 85/21 -, juris Rn. 4).

    Stellt man diese landesweit (ggf. bis auf den Osten Afghanistans) signifikant rückläufige Opferzahl, die weiterhin (im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl) für die Beurteilung einer ernsthaften individuellen Bedrohung als relevanter Indikator anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, a.a.O., Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - BVerwG 1 B 85/21 -, juris Rn. 4) in die gebotene wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände mit ein, vermag das Gericht mit Blick auf das erheblich gesunkene Gewaltniveau die nötige hohe Gefahrendichte in der Provinz Kunduz nicht festzustellen (so auch ausdrücklich UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 8, wonach in Afghanistan landesweit keine allgemeine Gefahr bestehe, als Zivilist einen ernsthaften Schaden zu erleiden).

  • VG Gelsenkirchen, 06.12.2021 - 5a K 6855/17

    Sexueller Missbrauch durch Taliban als Jugendlicher in Afghanistan

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Auf der Grundlage der verfügbaren und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist auch unter Berücksichtigung der weiterhin zu verzeichnenden Anschläge gegen Hazara und schiitische Einrichtungen derzeit keine andere Beurteilung geboten (so auch bereits VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 - VG 3 K 3640/17 -, juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Dezember 2021 - VG 5a K 6855/17.A -, juris Rn. 38 ff.).

    Das hat zur Folge, dass in Afghanistan selbst dann Bargeld nicht abgehoben werden kann, wenn es elektronisch (z.B. aus dem Ausland) an die Banken übermittelt worden ist (vgl. ACCORD vom 6. Dezember 2021, a.a.O., S. 11 f.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Weder ist erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell (d.h. unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt) zu beurteilen (s. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 32, 35), noch wird eine landesweite Ausdehnung des Konflikts verlangt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - EuGH C-465/07 -, juris Rn. 35 sowie vom 10. Juni 2021 - EuGH C-901/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43/07 -, juris Rn. 25; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 46).

    (b) Auch wenn man in tatsächlicher Hinsicht die geographische Ausdehnung des bewaffneten Konflikts zwischen dem ISKP und den Taliban auf die Provinz Kunduz erstreckt sehen wollte, fehlt es dort dennoch für den Kläger an dem besonders hohen Gefahrengrad, der nach der Rechtsprechung zu fordern ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 35, 43 und vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 21) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10. Juni - C-901/19 -, juris) ist dabei kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch der individuellen Betroffenheit und lässt damit ausreichend Raum für qualitative Wertungen.
  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

  • OVG Hamburg, 23.02.2022 - 1 Bf 282/20

    Keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots eines

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.31155

    Abschiebungsverbot für afghanischen Asylantragsteller

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • VG München, 26.08.2021 - M 24 K 17.38610

    Asylrecht, Afghanischer Staatsangehöriger, Asylberechtigung (verneint),

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 13a ZB 18.32368

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3741/18
  • VG Freiburg, 21.09.2021 - A 14 K 9391/17

    Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen bei Rückkehr nach Afghanistan

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Bayern, 14.08.2017 - 13a ZB 17.30807

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Der spärlichen Informationslage lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein deshalb Verfolgung durch die Taliban - oder dritte Akteure - droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 72 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW - juris UA S. 10; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A - juris Rn. 43 f. m.w.N.).

    Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 48).

    Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 - juris Rn. 33 ff.; speziell zu Frauen: NdsOVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 - juris Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 24.06.2022 - 3 K 1386/20 - juris Rn. 32 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 06.01.2022 - 3 K 133/21.A - juris Rn. 21 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2021 - A 15 K 4778/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2019 - A 19 K 3124/17 - juris Rn. 26 ff.; dagegen VG Stade, Urteil vom 13.04.2022 - 6 A 2174/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2018 - A 2 K 7355/17 - juris Rn. 37 ff.).

    Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin geht davon aus, dass zwar nicht landesweit in Afghanistan, aber jedenfalls in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar ein (regional begrenzter) innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen dem ISKP (Islamic State Khorasan Province), einem Ableger des Islamischen Staates (ISIS), und den Taliban herrsche (VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 59 ff.).

    Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er in hinreichendem Maße finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (so auch - statt vieler - VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022 - 3 A 361/21 - juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 - W 1 K 22.30254 - juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 89; VG Cottbus, Urteil vom 04.03.2022 - 6 K 3120/17.A - juris Rn.36; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.02.2022 - 5 K 741/20 - juris Rn. 33 f.; VG Köln, Urteil vom 18.01.2022 - 2 K 2078/17.A - juris Rn. 44 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 - 1 A 31/21 - juris Rn. 35; VG Leipzig, Urteil vom 24.11.2021 - 8 K 985/21.A - juris UA S. 15).

  • VG Würzburg, 05.04.2023 - W 1 K 23.30107

    Afghanistan, Aufstockungsklage, ehemaliger einfacher Polizist/Soldat, Klage im

    Eine den Angehörigen der Ethnie der Hazara drohende Gruppenverfolgung ist - jedenfalls derzeit - nicht anzunehmen (vgl. etwa: VG München, Urteil vom 19.12.2022 - M 15 K 22.31619 -, Rn. 24 - 28, juris); U.v. 8.11.2022 - M 25 K 17.41200 - UA Rn. 19 ff.; VG Berlin, U.v. 24.3.2022 - 20 K 666.17 A - juris; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 2070/20 HGW - juris):.

    Das gilt auch bei Würdigung einer zu der verifizierten Anzahl toter und verletzter Zivilisten hinzutretenden Dunkelziffer (vgl. VG Berlin, U.v. 24.3.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 45).

    Der spärlichen Informationslage im hiesigen Zusammenhang lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein deshalb Verfolgung durch die Taliban - oder dritte Akteure - droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 72 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW - juris UA S. 10; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A - juris Rn. 43 f. m.w.N.).

    Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 48).

    Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 - juris Rn. 33 ff.; speziell zu Frauen: NdsOVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 - juris Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 24.06.2022 - 3 K 1386/20 - juris Rn. 32 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 06.01.2022 - 3 K 133/21.A - juris Rn. 21 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2021 - A 15 K 4778/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2019 - A 19 K 3124/17 - juris Rn. 26 ff.; dagegen VG Stade, Urteil vom 13.04.2022 - 6 A 2174/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2018 - A 2 K 7355/17 - juris Rn. 37 ff.).

  • VG Hamburg, 09.04.2024 - 10 A 5193/23

    Zur Flüchtlingsrelevanz der "Verwestlichung" einer jungen iranischen Frau

    Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Iran hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil v. 24.3.2022, 20 K 666.17 A, juris Rn. 48).
  • VG München, 19.12.2022 - M 15 K 22.31619

    Weder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der

    Eine den Angehörigen der Ethnie der Hazara drohende Gruppenverfolgung ist - jedenfalls derzeit (noch) - nicht anzunehmen (vgl. VG München, U.v. 8.11.2022 - M 25 K 17.41200 - UA Rn. 19 ff.; VG Berlin, U.v. 24.3.2022 - 20 K 666.17 A - juris; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 2070/20 HGW - juris):.

    So kam es im Rahmen ihres Eroberungsfeldzugs in den Hazara-Gebieten sowie in anderen Gebieten des Landes zu willkürlichen Erschießungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen, auch wenn die Tötungen im Wesentlichen nicht im Zusammenhang mit der Volkszugehörigkeit, sondern mit der (mutmaßlichen) Verbindung der Opfer zu früheren afghanischen Sicherheitskräften stehen sollen (vgl. BAMF, Afghanistan, Länderanalysen, Kurzinformation, Lage der Hazaras, Mai 2022, S. 5; VG Berlin, U.v. 24.3.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Das gilt auch bei Würdigung einer zu der verifizierten Anzahl toter und verletzter Zivilisten hinzutretenden Dunkelziffer (vgl. VG Berlin, U.v. 24.3.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 45).

  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 1 A 1081/17

    Afghanistan; Mitwirkungspflicht; soziale Gruppe; Unterschrift

    Es kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche bewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 - 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) oder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Anhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security Situation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, Urt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.).
  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 1 A 1078/17

    Afghanistan; Religion; humanitäre Situation

    Es kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche bewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 - 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17 -, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) oder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Anhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security Situation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, Urt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.).
  • VG Oldenburg, 12.01.2023 - 12 A 1303/20

    Afghanistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Verfolgung des

    Es fehlt an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 5a K 6855/17.A - VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17 - VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A - VG München, Urteil vom 19. Dezember 2022 - M 15 K 22.31619 -, jew. juris).
  • VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 347.20

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen

    Das ist das Ergebnis einer Würdigung nicht nur der individuellen Umstände der Kläger, sondern auch der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat, wie sie sich insbesondere unter Berücksichtigung des Zugangs zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse darstellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - VG 20 K 666.17 A -, juris Rn. 82).
  • VG Saarlouis, 15.02.2023 - 5 K 333/22

    Afghanistan: Keine generelle Verfolgung von Rückkehrern wegen Verwestlichung

    Seite 11/18 ggf. auch nur zugeschriebene religiöse, weltanschauliche oder politische Über zeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban als derzeitige Machthaber in Afghanistan droht (vgl. VG Cottbus, aaO., Rn. 48 ff.; Sächsisches OVG, aaO., Rn. 92 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW -, juris, Bl. 10; VG München, Urteil vom 24.08.2021 - M 16 K 17.36736 -, juris, Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - VG 20 K 666.17 A -, juris, Rn. 39 ff.; andere Ansicht: VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 -, juris, 33 ff.; VG München, Urteil vom 20.12.2022 - M 15 K 20.31938 -, juris, Rn. 23 (ehemaliger Polizist)).
  • VG Cottbus, 06.01.2023 - 2 K 935/17
    Hieraus ist zu schließen, dass es im jeweiligen Einzelfall zwar möglich ist, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt wird, da aber ebenso der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts - jedenfalls bei nicht zur (vormaligen) "Elite" zählenden Rückkehrern, wie vorliegend dem Kläger - sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban bekannt ist, erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt wird, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47).
  • VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17

    Afghanistan: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

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