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   VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12   

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VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12 (https://dejure.org/2014,17699)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 (https://dejure.org/2014,17699)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 21 K 195.12 (https://dejure.org/2014,17699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rückerstattungspflicht eines Leistungsempfängers bei Anspruch gegen Behörde

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Dass das Wohngeldamt bislang einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird oder wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19, vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - Juris Rdnr. 19 ff. und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86- Juris Rdnr. 14).

    Es besteht auch kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers (hier des Wohngeldamtes), auf den Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach § 50 SGB X an den Leistungsberechtigten (hier die Klägerin) zu halten (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997, a.a.O., und vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R - Juris Rdnr. 17).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15).

    Die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X hat damit neben dem Zweck, Doppelleistungen an den Berechtigten zu vermeiden, auch den Zweck, eine gewissermaßen unbürokratische Abwicklung der Ansprüche im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 6 M 128.12

    Rückforderung von Wohngeld; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; hinreichende

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war in zweiter Instanz erfolgreich (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 - 6 M 128.12 -).

    Der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2011 ist zwar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 7 WoGG 2009 für die Zeit ab Dezember 2011 unwirksam geworden (so auch im Prozesskostenhilfeverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 6 M 128.12 -).

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Denn die Frist beginnt erst mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde, wobei die Behörde dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben muss, so dass die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - Juris Rdnr. 24).
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Ergeben sich aufgrund der Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht jedenfalls eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde nachzufragen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 8. Februar 2011 - B 11 AL 21/00 R - Juris Rdnr. 25 f.).
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Begründung des 12. Senats des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R - (Juris Rdnr. 35 ff.).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Eine Rücknahme kann trotz eines behördlichen Verschuldens bei der Bewilligung (der Transferleistung) regelmäßig auch ermessensfehlerfrei erfolgen (vgl. allgemein zur Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 41 ff. und vom 14. März 2013 - 5 C 24.12 - Juris Rdnr. 28 ff.).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Dass das Wohngeldamt bislang einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird oder wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19, vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - Juris Rdnr. 19 ff. und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86- Juris Rdnr. 14).
  • BSG, 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88

    Kenntnis iS von Paragraph 104 SGB 10

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Diese Abwicklung bleibt allerdings auf einen Zahlungsausgleich zwischen den beiden Trägern beschränkt, wenn der vorrangig verpflichtete Träger nicht bereits vor seiner Kenntnis der Leistung des anderen selbst geleistet hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 Rar 12/88 - Juris Rdnr. 13).
  • BSG, 03.04.1990 - 10 RKg 28/89
    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12
    Das Arbeitslosengeld II ist - sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird - eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift bezweckt zu verhindern, dass Berechtigte, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 1990 - 10 RKg 28/89 - Juris Rdnr. 18).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15

    Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern

    §§ 102 ff. SGB X sind zwischen Wohngeldbehörde und Sozialhilfebehörde anwendbar (im Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 22.05.2014 - 21 K 195.12, juris, und VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13, juris; entgegen VG München, Urt. v. 09.10.2014 - M 22 K 11.5906).

    Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind).

    Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I - in Form von Wohngeld - an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris).

  • VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 80/13

    Doppelleistung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungsverhältnis;

    Entgegen der nur im Ergebnis einhelligen Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen kann aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X zurückgegriffen werden (anderer Auffassung der von der Beklagten herangezogene Erlass, sowie vielleicht Teile der oben beispielhaft zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich mit dieser Problematik - soweit erkennbar - noch nicht auseinandergesetzt und regelmäßig keine Feststellungen zu § 103 SGB X, insbesondere zu der Frage getroffen hat, ob die für § 28 Abs. 3 WoGG beachtlichen Transferleistungen in Kenntnis der Wohngeldleistungen ausgezahlt worden sind; wie hier bereits VG Berlin, Urteile vom 27.08.2013 - 21 K 464.11 - und vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, jew. juris).

    Durch §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG wird der (fortdauernde) Wohngeldausschluss und die damit (fortwirkende) Unwirksamkeit der (zeitidentischen) Wohngeldbewilligung auf die gesamte Leistung des Arbeitslosengelds II bezogen, das den Unterkunftsbedarf berücksichtigt, ohne den dabei für Unterkunft (und Heizung) angesetzten Anteil eigens herauszurechnen und ihn (nur insoweit) dem Wohngeld gegenüberzustellen (vgl. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 23) .

    Vor diesem Hintergrund ist es lediglich ein Problem rechtsdogmatischer Begründung bzw. Konstruktion und kann hier offen bleiben, ob § 107 SGB X auch entnommen werden kann, dass eine Wohngeldleistung trotz unwirksam gewordenen Leistungsbescheids im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X als zu Recht erbracht angesehen werden muss (so VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R -, juris, Rn. 13).

    Das kann weder dem primären Normprogramm der nicht nur zu wahlweisen Beachtung erlassenen Vorschrift entsprechen noch ihrer sekundären Schutzfunktion gegenüber den Leistungsempfängern Rechnung tragen, die darauf abzielt eine - gewissermaßen unbürokratische - Abwicklung der Ansprüche im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht nur zu ermöglichen, sondern auch zu gebieten (vgl. ergänzend auch VG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 26 ff).

  • VG München, 09.10.2014 - M 22 K 11.5906

    Wird gemäß § 28 Abs. 3 WoGG der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, weil ein

    Das VG Berlin v. 24.6.2014, Az. 21 K 195.12, auf das sich diese Auffassung stützen kann (die Frage wird von OVG Berlin-Brandenburg v. 16.1.2014, Az. OVG 6 M 128.12, und von SächsOVG v. 8.1.2015, Az. 4 D 92/14, als klärungsbedürftig bezeichnet), nimmt an, dass, obwohl der Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam werde, "gleichwohl" das Wohngeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung gelte ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), da insoweit ein Erstattungsanspruch der Wohngeldbehörde gegen den Transferleistungsträger nach § 103 Abs. 1 SGB X bestehe.
  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 5 A 17/13

    Rückforderung von Unterhaltsvorschuss, Erstattungspflicht eines für die

    Denn ein Erstattungsanspruch der Wohngeldbehörde gemäß § 103 Abs. 1 SGB X, der bei Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG infolge Wegfalls des Wohngeldanspruchs durch nachträglich bewilligte Leistungen nach dem SGB II bestehen könnte (vgl. VG Berlin, Urt. v. 24. Juni 2014 - 21 K 195.12 -, juris), würde ebenfalls voraussetzen, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid ursprünglich rechtmäßig war.
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