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   VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04   

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VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04 (https://dejure.org/2007,39411)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2007 - 14 A 69.04 (https://dejure.org/2007,39411)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 14 A 69.04 (https://dejure.org/2007,39411)
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  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04
    Bei der Formulierung des § 4e HeimG ging man ausweislich der Gesetzesbegründung allerdings davon aus, dass entsprechend dem ursprünglichen Konzept des Gesetzentwurfs auch Investitionskosten Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung seien (vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 168 f. zu § 4e Abs. 2 HeimG).

    Diese sind, anders als es der ursprüngliche Gesetzentwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes noch vorsah (vgl. Art. 1 § 93 Abs. 1 Satz 3, BT-Drs. 12/5262, S. 36), nicht Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung, sondern können den Pflegebedürftigen von den Heimträgern nach Maßgabe von § 82 Abs. 3 bzw. 4 SGB XI individualvertraglich gesondert berechnet werden.

    So nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262, S. 147) als Beispiel für eine gesondert berechenbare Zusatzleistung "ein besonders großes oder im Vergleich mit den übrigen Zimmern des Heimes luxuriös ausgestattetes Zimmer".

    Da die in § 88 Abs. 2 SGB XI geregelten formalen Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger Zusatzleistungen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 148) dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen sollten und ausdrücklich angeordnet ist, dass schon die Gewährung dieser Zusatzleistung nur nach vorheriger schriftlichen Mitteilung an die Pflegekassenverbände und überörtlichen Sozialhilfeträger zulässig ist, dürfte der Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Vereinbarung eines Komfortzuschlags ohne eine den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI genügende vorherige Mitteilung an die genannten Stellen gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen wäre und auch nicht nachträglich mit ex tunc -Wirkung hätte geheilt werden können (vgl. zum Meinungsstand Urt. des VGH Bad.-Württ. v. 22.6.2006 - 6 S 2992/04 - bei juris Rn. 27; zum parallelen Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowie zum Bereicherungsanspruch beim Fehlen einer solchen Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005 - III ZR 400/04 -, NJW 2005, S. 3633).

  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Auszug aus VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04
    In der Sache dürfte es ebenfalls nicht zu beanstanden sein, in der als Wahlleistung angebotenen Unterbringung von Einzelpersonen in Zimmern, die von ihrer Größe auf die Belegung mit zwei Personen zugeschnitten sind und die vorgeschriebenen Mindestgrößen für Einzelzimmer überschreiten, eine besondere, über das Maß des Notwendigen hinausgehende Zusatzleistung nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zu sehen (vgl. BGH, Urt.v. 13.10.2005 - III ZR 400/04 -, NJW 2005, S. 3633).

    Da die in § 88 Abs. 2 SGB XI geregelten formalen Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger Zusatzleistungen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 148) dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen sollten und ausdrücklich angeordnet ist, dass schon die Gewährung dieser Zusatzleistung nur nach vorheriger schriftlichen Mitteilung an die Pflegekassenverbände und überörtlichen Sozialhilfeträger zulässig ist, dürfte der Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Vereinbarung eines Komfortzuschlags ohne eine den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI genügende vorherige Mitteilung an die genannten Stellen gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen wäre und auch nicht nachträglich mit ex tunc -Wirkung hätte geheilt werden können (vgl. zum Meinungsstand Urt. des VGH Bad.-Württ. v. 22.6.2006 - 6 S 2992/04 - bei juris Rn. 27; zum parallelen Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowie zum Bereicherungsanspruch beim Fehlen einer solchen Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005 - III ZR 400/04 -, NJW 2005, S. 3633).

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