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   VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11   

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https://dejure.org/2014,11679
VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11 (https://dejure.org/2014,11679)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 3 K 397.11 (https://dejure.org/2014,11679)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. März 2014 - 3 K 397.11 (https://dejure.org/2014,11679)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173/93 - juris, Rn. 4).

    Die materielle Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit liegt allerdings bei demjenigen, der sich hierauf beruft (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3) - vorliegend bei der Klägerin die geltend macht, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides, wie auch des Zulassungsbescheides und bei der Immatrikulation aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.

    Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen bildet die Regel, die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG hingegen die Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3 ff).

  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99

    Kaufvertrag - Rückabwicklung - Bereicherungsrecht - Geschäftsunfähigkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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