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VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16 |
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- VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
Zuständigkeit zur Bescheidung von Einsprüchen der Gleichstellungsbeauftragten …
Auszug aus VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
Diese Zwecke erfordern, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht nur das Recht hat, eine organschaftliche Rechtsverletzung mit einem Einspruch geltend zu machen, sondern auch Rechtsverletzungen rügen kann, die aus Durchführung und Abschluss des Einspruchsverfahrens selbst erwachsen (dazu schon Urteil der Kammer vom 30. April 2015 - 5 K 127.13 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die Verletzung von Vorschriften über das Einspruchsverfahren - auch soweit sie die Gleichstellungsbeauftragte in Organrechten betrifft - zulässiger Gegenstand eines weiteren Einspruchs ist (verneinend zur Rechtslage nach dem früheren Bundesgleichstellungsgesetz Urteil der Kammer 30. April 2015 - 5 K 127.13 - juris Rn. 24; vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 - juris Rn. 14).
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung …
Auszug aus VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
Für das Widerspruchsverfahren folgt dies bereits aus der auf § 79 Satz 2 und § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz ruhenden Amtsermittlungspflicht der Behörde, die vor angekündigtem Vorbringen nicht die Augen verschließen darf; im gerichtlichen Verfahren verletzt eine Entscheidung, die trotz ausdrücklich vorbehaltener fakultativer Begründung des Rechtsbehelfs vor Ablauf einer angemessenen Frist ergeht, das Recht auf rechtliches Gehör (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - juris Rn. 10 f.; BGH…, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09 - juris Rn. 3). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2015 - 1 A 2312/13
Rechts des Gleichstellungsbeauftragten auf Entscheidung über seinen Einspruch …
Auszug aus VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die Verletzung von Vorschriften über das Einspruchsverfahren - auch soweit sie die Gleichstellungsbeauftragte in Organrechten betrifft - zulässiger Gegenstand eines weiteren Einspruchs ist (…verneinend zur Rechtslage nach dem früheren Bundesgleichstellungsgesetz Urteil der Kammer 30. April 2015 - 5 K 127.13 - juris Rn. 24; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 - juris Rn. 14). - BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09
Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt; …
Auszug aus VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
Sein Gegenstand ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über das anlassbezogene Einspruchsrecht (§ 33 Abs. 1 BGleiG), das dadurch angestoßene Einspruchsverfahren (§ 33 Abs. 2 bis 5 BGleiG) und den nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 34 Abs. 1 BGleiG): Die Gleichstellungsbeauftragte kann (allein) die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung begehren (siehe grundlegend BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 12 zur Rechtslage nach dem früheren BGleiG). - BGH, 14.10.2010 - IX ZB 44/09
Verbraucherinsolvenzverfahren: Entlassung des Treuhänders wegen schuldhafter …
Auszug aus VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
Für das Widerspruchsverfahren folgt dies bereits aus der auf § 79 Satz 2 und § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz ruhenden Amtsermittlungspflicht der Behörde, die vor angekündigtem Vorbringen nicht die Augen verschließen darf; im gerichtlichen Verfahren verletzt eine Entscheidung, die trotz ausdrücklich vorbehaltener fakultativer Begründung des Rechtsbehelfs vor Ablauf einer angemessenen Frist ergeht, das Recht auf rechtliches Gehör (…ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - juris Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09 - juris Rn. 3).
- VG Potsdam, 27.01.2021 - 2 K 1448/18 VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2020 - 5 K 308.16 -, juris Rn. 28.
- VG Köln, 15.12.2022 - 15 K 6734/20 Dabei macht sie auch einen konkreten Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung geltend, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 - 6 C 3.09 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urt. v. 25.05.2020 - 5 K 308.16 -, juris, Rn. 19, da aus ihrem Antrag hinreichend deutlich hervorgeht, an welchen Maßnahmen sie beteiligt werden möchte.