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   VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10   

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https://dejure.org/2011,2425
VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10 (https://dejure.org/2011,2425)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2011 - 1 K 5.10 (https://dejure.org/2011,2425)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. August 2011 - 1 K 5.10 (https://dejure.org/2011,2425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    DOZ Deutsche Zentral Inkasso erhält beim VG Berlin Recht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulässiges Inkasso für Abo-Fallen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 RDG
    Massenhaftes Inkasso keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 26.01.2011)

    Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso

Besprechungen u.ä.

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 286
  • AnwBl Online 2012, 109
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92

    Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung;

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Das rechtmäßig-Werden eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsaktes ist nicht möglich, denn für die Beurteilung als rechtswidrig genügt der gesetzwidrige Erlassvorgang, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Mager in NVwZ 1996, 134).

    Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung des OVG Lüneburg für den Fall der Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der Konstellation, dass die Voraussetzungen für die Untersagung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (noch) nicht, im Zeitpunkt der gerichtlichen mündlichen Verhandlung indes dann vorlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1993, NVwZ 1995, 185).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 ; 66, 178 ; 78, 243 ; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 ; 66, 178 ; 78, 243 ; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • BGH, 20.02.1974 - VIII ZR 198/72

    Verstoß von Preisänderungsklauseln gegen die Preisauszeichnungsverordnung -

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Soweit die Klägerin (vermeintliche) Forderungen von Kunden, deren bei Registrierung des Verbrauchers verwendetes Anmeldeformular nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprach, anmahnt, stellt dies keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar, denn die Preisangabenverordnung gehört nicht zum materiellen Preisrecht, sondern zum Preisordnungsrecht; Verstöße gegen letzteres lassen die materielle Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt (vgl. BGH NJW 74, 859; 79, 541, Palandt - Ellenberger, BGB Kommentar, 70. Auflage 2011, § 134 Rn 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 ; 66, 178 ; 78, 243 ; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • VG Frankfurt/Main, 14.01.2009 - 8 E 892/08

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weist Klage gegen Widerruf einer

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Sie korrespondiert im Übrigen auch mit der vom VG Frankfurt in dessen Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 8 E 892/08 - vertretenen Rechtsauffassung.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Maßstab für die Auswahl der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebiete waren die schon vor Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 - = NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 ; 66, 178 ; 78, 243 ; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20

    Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

    16/3655, S. 48; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 25.8.2011 - 1 K 5.10 -, juris, Rn. 32 ff.
  • BFH, 20.08.2012 - III B 246/11

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit - Einkünftequalifikation bei

    Dagegen besteht für Inkassodienstleiter, insbesondere im Bereich des auch vom Kläger betriebenen sog. Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011  1 K 5.10, juris; Feller in Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Inkassobüro", unter 2.).
  • VG Köln, 07.02.2014 - 1 L 1262/13

    Inkassounternehmen

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011 - VG 1 K 5.10 - , zit. nach Juris, Rz. 30.
  • FG Hamburg, 14.02.2011 - 3 KO 197/10

    Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen

    Parallel zur Klage 1 K 5/10 hat der Antragsteller sich im hier interessierenden Verfahren 1 V 6/10 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beim Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen.

    Für das Klageverfahren 1 K 5/10 gegen den Kindergeld-Aufhebungs- und -Rückforderungsbescheid und für das gerichtliche AdV-Verfahren sind im richterlichen Erörterungstermin vom 4. Mai 2010 unter Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters sowohl eine tatsächliche Verständigung über einen abweichenden Zeitraum der Kindergeld-Voraussetzungen als auch - über die gestellten Anträge hinaus - eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.

  • VG Göttingen, 21.11.2012 - 1 A 45/12

    Inkassobüro; Rechtsdienstleistungsregister; ungeordnete Vermögensverhältnisse;

    Aber es liegen ausreichende Beweisanzeichen dafür vor, dass sich der Kläger bei Erlass des Widerrufsbescheids, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 -, juris = NJW 2011, 3234 f.; VG Berlin Urteil vom 25.08.2011 - 1 K 5.10 -, juris), in ungeordneten Vermögensverhältnissen befand.
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 04.06.2012 - KGH.EKD I-0124/T4
    Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer der Kirchen - vom 30. Dezember 2010 - Az. 1 K 5/10 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VG Potsdam, 24.11.2022 - 1 K 131/20
    Im Ergebnis ebenso VG Göttingen, a. a. O. Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2011 - 1 K 5.10 -, juris Rn. 23-25; SächsOVG, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 4 B 323/18 -, nicht veröffentlicht, Entscheidungsabdruck Bl. 5 (Rn. 9); K.-M. Schmidt in: Krenzler, a. a. O., § 14 Rn. 49; Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 14 Rn. 77; vgl. auch (für Alterlaubnisinhaber) VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2016 - 9 S 575/15 -, BeckRS 2016, 115299 Rn. 36 f.
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 04.06.2012 - KGH.EKD II-0124/T4
    Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer der Kirchen - vom 30. Dezember 2010 - Az. 1 K 5/10 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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