Rechtsprechung
VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufnahme eines Lebensversicherers mit Sitz in Dublin in einen deutschen Sicherungsfonds hinsichtlich einer unselbstständigen Niederlassung in Deutschland; Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft einer Pensionskasse mit Hauptsitz im Inland oder in einem Drittstaat im ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VAG § 124; EGV a. F. Art. 43 (AEUV Art. 49)
Die Niederlassung eines EU-/EWR-Versicherers kann nicht Mitglied im deutschen Sicherungsfonds werden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09
Papierfundstellen
- VersR 2010, 1350
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
Kommission / Italien
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Eine offene oder unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn das nationale Recht die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit explizit den eigenen Staatsangehörigen vorbehält (…vgl. Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 EGV Rn. 34; EuGH, Rs. C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Rn. 17 ff.).Damit sind Regelungen gemeint, die zwar nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, bei denen aber die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führt (EuGH, Rs. C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, I-4035, Rn. 8).
Art. 43 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (EuGH, Rs. C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Rn. 22).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Versicherungsunternehmen, die eine auf Dauer angelegte, ständige Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten und dort über die Zweigniederlassung Versicherungen vertreiben, machen von der Niederlassungsfreiheit (und nicht von der Dienstleistungsfreiheit) Gebrauch (EuGH, Rs. 205/84, Versicherungen, Slg. 1986, 3755 Rn. 21 sowie RS C 221/89, Factortame I, Slg. 1991, I-3905, Rn. 20).Es handelt sich mit der Altersvorsorge um einen für Versicherungsnehmer und Versicherte besonders sensiblen Bereich (EuGH, Rs. 205/85, Versicherungen, Slg. 1986, 3755, Rn. 30, 31).
- BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84
Transparenzliste
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Die fehlende Mitgliedschaft der Klägerin im Sicherungsfonds für die Lebensversicherung könnte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Begünstigung von Konkurrenten in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 82, 209, 223f.; BVerwGE 71, 183, 191).
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den …
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Die fehlende Mitgliedschaft der Klägerin im Sicherungsfonds für die Lebensversicherung könnte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Begünstigung von Konkurrenten in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 82, 209, 223f.; BVerwGE 71, 183, 191). - BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, …
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Dies ist für die Bildung eines Haftungsverbundes und als Grundlage einer solidarischen Gruppenverantwortung nicht nur, wie Oxera-Studie und EU-Kommission ausführen, unter dem Aspekt der politischen Akzeptanz wichtig, sondern nach deutschem Verfassungsrecht als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe zur Finanzierung des Sicherungsfonds unter dem Stichwort der "Gruppenhomogenität" auch rechtlich relevant (vgl. nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, BVerwGE 120, 311). - EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
Kommission / Italien
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Art. 43 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (EuGH, Rs. C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Rn. 22). - EuGH, 07.05.1998 - C-350/96
Clean Car Autoservice
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dieser Rechtfertigungsgrund auch, wenn eine Maßnahme nicht unterschiedslos wirkt, soweit die Ungleichbehandlung zwischen Inländern und EU-Ausländern durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Rs. 350/96, Clean Car, Slg. 1998, I-2521, Rn. 31). - EuGH - 205/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Spina
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Es handelt sich mit der Altersvorsorge um einen für Versicherungsnehmer und Versicherte besonders sensiblen Bereich (EuGH, Rs. 205/85, Versicherungen, Slg. 1986, 3755, Rn. 30, 31). - EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Versicherungsunternehmen, die eine auf Dauer angelegte, ständige Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten und dort über die Zweigniederlassung Versicherungen vertreiben, machen von der Niederlassungsfreiheit (und nicht von der Dienstleistungsfreiheit) Gebrauch (EuGH, Rs. 205/84, Versicherungen, Slg. 1986, 3755 Rn. 21 sowie RS C 221/89, Factortame I, Slg. 1991, I-3905, Rn. 20). - EuGH, 11.04.2000 - C-356/98
Kaba
Auszug aus VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, objektiven Unterschieden zwischen den eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (EuGH, Rs. C-356/98, Kaba, Slg. 2000, I-2623). - EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN
- EuGH, 13.05.1997 - C-233/94
Deutschland / Parlament und Rat
- EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
Gschwind
- EuGH, 05.12.1989 - 3/88
Kommission / Italien
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros
- EuGH, 08.06.1999 - C-337/97
Meeusen