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   VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17 A   

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VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17 A (https://dejure.org/2017,40409)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2017 - 34 L 1380.17 A (https://dejure.org/2017,40409)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. September 2017 - 34 L 1380.17 A (https://dejure.org/2017,40409)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Zu diesen Organisationen zählt das UNRWA (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48).

    Nur wenn die Ausreise durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59).

    14 Ein palästinensischer Flüchtling ist nach der Rechtsprechung des EuGH danach als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 63).

    Dabei ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 65).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    10 Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als "bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist", i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 18 ff.).

    Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Der Verfassungs- und Gesetzgeber lässt das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 88).

    Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die "Offensichtlichkeit" (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 163).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorläge, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 - BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -), lässt sich den Quellen nicht entnehmen.
  • VG Düsseldorf, 15.12.2015 - 5 L 3947/15
    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dabei ist § 30 Abs. 1 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, so dass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. zur Begründung ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A - juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses des Antragstellers, dass ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 629/06

    Unzureichend begründete Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A - BeckRS 2015, 55636; Heusch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 30 AsylG Rn. 14).
  • VG Minden, 04.07.2016 - 10 L 898/16

    Asylantrag, Abweisung als offensichtlich unbegründet; Richtlinie, unmittelbare

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dabei ist § 30 Abs. 1 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, so dass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. zur Begründung ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A - juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A - juris Rn. 23 ff.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Berlin, 25.09.2017 - 34 L 1380.17
    Dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorläge, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 - BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -), lässt sich den Quellen nicht entnehmen.
  • VG Dresden, 11.07.2016 - 7 L 461/16

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VG Berlin, 12.10.2017 - 34 L 700.16

    Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylbegehrens; (keine)

    Trotz der als prekär einzustufenden Verhältnisse in den palästinensischen Flüchtlingslagern (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 12) ist es für Palästinenser im Libanon noch möglich - sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist - die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 274.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss 25. September 2017 - VG 34 L 1380.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 5).

    Es bestehen - trotz der zusätzlichen Belastung durch einreisende Palästinenser aus Syrien - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese Hilfsleistungen die Grundversorgung nicht mehr gesichert wäre (vgl. ebenda, S. 26, wonach das UNRWA trotz Unterfinanzierung selbst für nicht registrierte Palästinaflüchtlinge in vielen Fällen - "in most cases" - noch Unterstützung anbieten konnte; vgl. auch Danish Immigration Service, a.a.O., S. 28 ff., wonach das UNRWA weiterhin die bisherigen Unterstützungsleistungen bietet, allerdings diese auf mehr Personen aufgeteilt werden müssen; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Entsch.-Abdr. S. 5).

  • VG Berlin, 09.01.2018 - 34 K 994.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen palästinensischen

    Trotz der als prekär einzustufenden Verhältnisse in den palästinensischen Flüchtlingslagern (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 12) ist es für Palästinenser im Libanon noch möglich - sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist - die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 274.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss 25. September 2017 - VG 34 L 1380.17 A -, bei juris Rn. 8).

    Es bestehen - trotz der zusätzlichen Belastung durch einreisende Palästinenser aus Syrien - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese Hilfsleistungen die Grundversorgung nicht mehr gesichert wäre (vgl. ebenda, S. 26, wonach das UNRWA trotz Unterfinanzierung selbst für nicht registrierte Palästinaflüchtlinge in vielen Fällen - "in most cases" - noch Unterstützung anbieten konnte; vgl. auch Danish Immigration Service, a.a.O., S. 28 ff., wonach das UNRWA weiterhin die bisherigen Unterstützungsleistungen bietet, allerdings diese auf mehr Personen aufgeteilt werden müssen; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Entsch.-Abdr. S. 5).

  • VG Potsdam, 13.04.2018 - 8 K 624/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen homosexueller Neigung;

    Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht auszugehen ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - 34 K 466.16 A -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 25. September 2017 - 34 L 1380.17 A -, juris, Rn. 11), ist schon nicht ersichtlich, woraus sich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers ergeben soll.
  • VG Potsdam, 13.04.2018 - 8 K 694/17

    Asyl wegen angeblicher Homosexualität; Ausreiseaufforderung und

    Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund ihrer palästinensischen Volkszugehörigkeit im Libanon einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgesetzt ist (siehe VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2017 - AN 9 K 16.31238 -, juris, Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 - 34 L 1380.17 A -, juris, Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 15. November 2017 - W 2 K 16.31924 -, juris, Rn. 31), zumal sie - im Unterschied zu dem überwiegenden Teil der im Libanon lebenden Palästinenser - vor ihrer Ausreise nicht unter den schwierigen und beengten Verhältnissen eines Flüchtlingslagers gelebt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Stand: Dezember 2017 [Lagebericht], Seite 12).
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