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   VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19   

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VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19 (https://dejure.org/2021,59956)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2021 - 25 K 218.19 (https://dejure.org/2021,59956)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. November 2021 - 25 K 218.19 (https://dejure.org/2021,59956)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Die Schiedsstelle hat bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG einen Beurteilungsspielraum (vgl. zu § 21 RDG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 [GVBl. S. 257] - § 21 RDG a.F. - Urteil der Kammer vom 2. Juni 2021 - VG 25 K 5/21 -, juris Rn. 44 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 60).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle ist der Zeitpunkt ihres Erlasses, der insoweit eine materiellrechtliche Zäsur bewirkt (vgl. Urteil der Kammer vom 2. Juni 2021 - VG 25 K 5/21 -, juris Rn. 39, unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 - L 9 KR 82/19 KL -, juris Rn. 124 m.w.N., und VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 68), vorliegend also der 4. März 2019.

    Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 5 RDG die Schiedsstelle stets Beklagte im Verwaltungsrechtsstreit über einen Schiedsspruch sein (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 15/2074, S. 14; vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil der Kammer vom 2. Juni 2021 - VG 25 K 5/21 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung oder um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, die erst im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (ebenso offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40/07 -, juris Rn. 24 m.w.N. zu beiden Auffassungen).

    Mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wäre die Klage im Übrigen jedenfalls unbegründet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40/07 -, juris Rn. 28 ff.).

  • VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 38.08
    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Die Schiedsstelle hat bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG einen Beurteilungsspielraum (vgl. zu § 21 RDG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 [GVBl. S. 257] - § 21 RDG a.F. - Urteil der Kammer vom 2. Juni 2021 - VG 25 K 5/21 -, juris Rn. 44 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 60).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle ist der Zeitpunkt ihres Erlasses, der insoweit eine materiellrechtliche Zäsur bewirkt (vgl. Urteil der Kammer vom 2. Juni 2021 - VG 25 K 5/21 -, juris Rn. 39, unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 - L 9 KR 82/19 KL -, juris Rn. 124 m.w.N., und VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 68), vorliegend also der 4. März 2019.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - BVerwG 9 B 78.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 41/13 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - BVerwG 9 B 78.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 41/13 -, juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - 11 D 33/08

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 40 in Tunnellage

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Auf Fälle der sachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG nicht anzuwenden (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08.AK -, juris Rn. 61).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2008 - 1 L 208/06

    Zur Zuständigkeit und passiven Prozessführungsbefugnis im Falle der

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO regelt die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde, die - anders als die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geregelte Passivlegitimation - eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 L 208/06 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Brenner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 28).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Dies folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42/06 -, juris Rn. 23).
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Die Losverfahren zur Bildung der Beklagten stellen vielmehr behördliche Verfahrenshandlungen dar, gegen die Rechtsbehelfe gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur mit den gegen die Sachentscheidung - hier die Schiedssprüche - zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. zur Entscheidung eines Schiedsamts, nach der es "wirksam angerufen" sei, auch BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 6/14 R -, juris 26 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 L 30.19

    Festsetzung von Entgelten für Krankentransportleistungen der Feuerwehr

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
    Die Schiedsstelle, die aufgrund ihrer hoheitlichen Tätigkeit in institutioneller Hinsicht zugleich den Charakter einer Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG erhält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 - OVG 1 L 30.19 -, juris Rn. 5), wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 RDG ständig besetzt und besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern.
  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 81.02

    Anforderungen an die Zuerkennung der Behördeneigenschaft - Grenzen für die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - L 9 KR 82/19

    Krankenversicherung - Schiedsstelle nach § 130b Abs 5 SGB 5 - Ansetzung von

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 111.19
    Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (je ein Band) sowie die Verfahrensakten VG 25 K 112.19 und VG 25 K 218.19 haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

    Etwas anderes folgt entgegen der von der Klägerin in einem Parallelverfahren (VG 25 K 218.19) vertretenen Auffassung nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber die zuständige Senatsverwaltung in § 21 Abs. 7 RDG "ermächtigt" - und nicht verpflichtet - hat, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Schiedsstelle zu treffen.

    Entgegen der von der Klägerin in zwei Parallelverfahren (VG 25 K 112.19, VG 25 K 218.19) vertretenen Auffassung kann angesichts fehlender entsprechender Regelungen im RDG und mangels sonstiger Anhaltspunkte hierfür somit gerade nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber zur Vermeidung eines "rechtsfreien Raums" eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage (in Form der Durchführung des Verfahrens vor einer verfahrensbezogenen Schiedsstelle) bis zur Änderung der RDSchVO wollte.

    Auch die Ausführungen der Klägerin in einem Parallelverfahren (VG 25 K 218.19) zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Folgen des Wegfalls oder des fehlerhaften Zustandekommens eines "zuständigen" Entscheidungsorgans rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

    Im Übrigen kommt hinzu, dass die Primärkassen von vornherein die Unzuständigkeit der auf die Anträge der Klägerin gebildeten Schiedsstellen geltend gemacht und die Schiedssprüche zum Teil unter Verweis hierauf angefochten haben (vgl. das Verfahren VG 25 K 218.19).

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 112.19
    Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) sowie die Verfahrensakten VG 25 K 111.19 und VG 25 K 218.19 haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

    Etwas anderes folgt entgegen der von der Klägerin in einem Parallelverfahren (VG 25 K 218.19) vertretenen Auffassung nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber die zuständige Senatsverwaltung in § 21 Abs. 7 RDG "ermächtigt" - und nicht verpflichtet - hat, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Schiedsstelle zu treffen.

    Auch die Ausführungen der Klägerin in einem Parallelverfahren (VG 25 K 218.19) zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Rn. 99) und, sich hieran anschließend, des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7/98 -, juris, und Beschluss vom 16. April 2003 - BVerwG 9 B 81/02 -, juris Rn. 9) betreffend die Folgen des Wegfalls oder des fehlerhaften Zustandekommens eines "zuständigen" Entscheidungsorgans rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

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