Rechtsprechung
VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 29.16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 6 DDR-EErfG
Entschädigungsanspruch einer ausländischen Kapitalgesellschaft einer besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmensträgerin; Berechtigtenfeststellung; mittelbare Beteiligung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verkauf von Unternehmensanteilen, Mitverkauf von Entschädigungsversprechen, Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und anschließende Berechnung der Entschädigungshöhe, Darlegungs- und Beweislast, Foreign Claims Settlement Commission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 29.16
- BVerwG, 18.12.2017 - 8 B 13.17
- BVerwG, 24.04.2018 - 8 B 13.17
- BVerwG, 19.11.2018 - 8 B 25.18
- BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer …
Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 29.16
Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015, 5 C 13.14).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 2015 (5 C 13.14 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG zwar nicht verlange, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre.
- BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 84.99
Restitution; Eigenheim; Teilbescheid; Feststellung Berechtigter; Bestandskraft; …
Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 29.16
Das Bundesverwaltungsgerichts hat in einer auf das Vermögensgesetz bezogenen Entscheidung vom 13. April 2000 (7 C 84.99 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass in § 30 Abs. 1 VermG zum Ausdruck komme, dass sich die Behörde im Rückübertragungsverfahren in einem ersten Verfahrensschritt auf die Feststellung der Berechtigung des Anmelders beschränken und ein behördliches Vorgehen in einem derart "gestuften" Verfahren auch aus Gründen der Verfahrensökonomie naheliegen könne.