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   VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10   

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https://dejure.org/2012,62183
VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10 (https://dejure.org/2012,62183)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 K 246.10 (https://dejure.org/2012,62183)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2012 - 1 K 246.10 (https://dejure.org/2012,62183)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
    Nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 [39]; BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185, 186) ist bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen.

    Eine pauschalierende Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung ist dabei aus Gründen der Praktikabilität unumgänglich und nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit auch unbedenklich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 [38]).

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
    Nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 [39]; BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185, 186) ist bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen.

    Die Höhe einer solchen Gebühr darf daher weder außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung noch zu den mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185, 186 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 1 S 37.08 -, EA S. 4 f.).

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
    Danach dürfen die Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, NVwZ 2011, 41, 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 -, zit. nach juris, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.02.2009 - 1 A 125.08

    Straßenrecht: Sondernutzungsgebühr bei Bauzeitüberschreitung durch ein

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
    Es wird damit ein Anreiz gesetzt, die Bauzeit möglichst einzuhalten (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2009 - VG 1 A 125.08 -, juris Rn. 22 f.).
  • VG Berlin, 24.08.2020 - 1 K 11.18

    Gebühr für Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch für politische Parteien

    Zudem tragen die Tarifstellen der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührenverordnung dem jeweils mit der Sondernutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil differenziert Rechnung (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11, juris Rn. 32; siehe auch Urteil der Kammer vom 26. April 2012 - VG 1 K 246.10, juris Rn. 54 f.).
  • VG Berlin, 19.02.2015 - 1 K 273.12

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Werbetafeln an Gebäuden der Deutschen

    Denn die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV geschlossen wird, steht jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. April 2012 - VG 1 K 246.10 -, juris).
  • VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16

    Heranziehung zu Kosten für Geobasisdaten zum Bereitstellungsaufwand

    So ist auch eine privatrechtliche Gesellschaft, derer sich eine Gemeinde im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen i. S. des § 167 Abs. 1 BauGB als Entwicklungsträger "bedient", keine Behörde im Sinne des Befreiungstatbestandes der Sondernutzungsgebühr (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.04.2012 - 1 K 246.10 -, juris; OVG Berlin-Brandenb., a. a. O.).
  • VG Berlin, 24.10.2012 - 1 L 152.12

    Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen durch den Betrieb eines

    Die (fingierte) Einziehung einer öffentlichen Straße ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 BerlStrG möglich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. April 2012 - 1 K 246.10 -, juris, Rn. 34 ff.).
  • VG Weimar, 29.10.2020 - 1 K 504/20

    Unzulässiger In-Sich-Prozess bei der Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung

    Denn gerade wenn Beteiligte einer gemeinsamen Leitungsspitze unterstellt wären, entfällt für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 26.04.2012 - 1 K 246.10 - juris).
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