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   VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11   

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https://dejure.org/2012,35572
VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11 (https://dejure.org/2012,35572)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2012 - 16 K 239.11 (https://dejure.org/2012,35572)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. September 2012 - 16 K 239.11 (https://dejure.org/2012,35572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 1 Nr 6 WiPrO, § 23 Abs 1 Nr 1 WiPrO, § 23 Abs 3 WiPrO, § 43a Abs 3 WiPrO, § 43a Abs 4 WiPrO
    Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, NJW 1987, 2919, 2920 und 04.07.1989, NJW 1989, 2611, 2612 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, NJW 1987, 2919, 2920 und 04.07.1989, NJW 1989, 2611, 2612 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Hierbei gilt generell, dass der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse unterliegt und seinem Gestaltungsspielraum umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997, NJW 1997, 1975, 1979 m.w.Nachw.).
  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Das Gericht hat sich bereits in seinem auch von der Klägerin ausführlich zitierten Urteil vom 23. Juni 2011 -VG 16 K 57.10- (DStR 2011, 1636) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO geregelten generellen Unvereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit mit der Bestellung als Wirtschaftsprüfer befasst.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Es hat den in der Inkompatibilitätsregelung liegenden Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - welche grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 -1 BvR 79/85 u.a.-, BVerfGE 87, 287, 316) - als gerechtfertigt angesehen, weil er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes diene und sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halte.
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    "In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht.
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    "In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr auch in einer jüngeren Entscheidung vom 17. August 2005 -BVerwG 6 C 15/04- (NJW 2005, 3795) an zentralen Begründungselementen seiner - in dieser Entscheidung von ihm mehrfach zitierten - Urteile vom 26. August 1997 festgehalten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10

    Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; unvereinbare gewerbliche

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
  • VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09

    Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
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