Rechtsprechung
VG Berlin, 26.09.2014 - 1 L 261.14 |
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§ 17a Abs 2 GVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 18 ZPO, § 25 ZustG BE
Verweisung an das Amtsgericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07
Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 1 L 261.14
Hat die öffentliche Hand aber vor, sich - wie hier - im Rahmen eines konkreten Vertragsabschlusses auf die Ebene der Gleichordnung zu begeben und sich nicht auf bestimmte Sonderregelungen des öffentlichen Rechts zu berufen, so ist auch das von ihr im Vorfeld durchgeführte Verfahren zur Auswahl eines Vertragspartners dem bürgerlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris, Rn. 5 f.).Denn die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Auswahl eines Vertragspartners durch die öffentliche Hand eine derartige Bindung besteht, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der zu treffenden Sachentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).
Auch der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, dass dann, wenn bei einer Auswahlentscheidung bestimmte gesetzliche Verpflichtungen zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten sind, unter Umständen vom öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits auszugehen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 5), liegt hier nicht vor.
Denn zum einen ist selbst im Vergaberecht i.e.S. regelmäßig davon auszugehen, dass Auswahlverfahren und Vergabeentscheidung als Einheit zu betrachten und insgesamt dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 1 L 59.06
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidung
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 1 L 261.14
Entscheidend ist vielmehr, ob sich das öffentliche Recht auch der Ausführung der Verwaltungsaufgabe angenommen hat, also den Verwaltungsvollzug ausschlaggebend prägt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 1 L 59.06 - juris, Rn. 6 m.w.N.).