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   VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20   

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VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20 (https://dejure.org/2020,53413)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2020 - 4 L 331.20 (https://dejure.org/2020,53413)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 4 L 331.20 (https://dejure.org/2020,53413)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20
    Schließlich kommt es ungeachtet dessen auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 - 4 B 361.15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 11 S 39.14

    Sinn und Zweck sowie Anforderungen an das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20
    Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Prüfverbandes wegen der mit der Nichteinhaltung dieser Vorgaben einhergehenden Risiken für die Mitgliedsverbände für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 S 47.17

    Zuweisung eines Telekombeamten; Begründungsanforderungen bezüglich der

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20
    Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 S 47.17 -, juris Rn. 5).
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