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   VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08   

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VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08 (https://dejure.org/2011,21970)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2011 - 20 A 121.08 (https://dejure.org/2011,21970)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 20 A 121.08 (https://dejure.org/2011,21970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77
    Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz für Sprachkurse, die sich an Kinder richten, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht von sich an noch nicht schulpflichtige Kinder richtenden Unterrichtsleistungen privater Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    bb UStG zielt - wie von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG geboten - darauf ab, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf Schulunterricht als dem Gemeinwohl dienender Tätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007, a.a.O. Rn. 16 f. und Urteil vom 28. Januar 2010 - C-473/08 - "Eulitz", juris Rn. 25 f.) Geltung zu verschaffen (vgl. Sölch/Ring-leb-Oelmaier, Umsatzsteuergesetz, Stand: 1. April 2010, § 4 Nr. 21, Rn. 4 m.w.N.).

    Der Grundsatz steuerlicher Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-434/05 - "Horizon College", juris Rn. 43).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 25/08

    Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    Sie dient allein dem Nachweis ordnungsgemäßer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung; ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung, sondern von der Finanzbehörde zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris Rn. 22 und BFH, Urteile vom 17. April 2008 - V R 58/05 -, juris Rn. 36 und vom 20. August 2009 - V R 25/08 - juris, Rn. 27 f.).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (- C-445/05 - "Haderer", juris Rn. 26) zu dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Schul- und Hochschulunterrichts" ausgeführt, dass sich dieser nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt, sondern auch andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
  • BFH, 17.04.2008 - V R 58/05

    Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    Sie dient allein dem Nachweis ordnungsgemäßer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung; ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung, sondern von der Finanzbehörde zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris Rn. 22 und BFH, Urteile vom 17. April 2008 - V R 58/05 -, juris Rn. 36 und vom 20. August 2009 - V R 25/08 - juris, Rn. 27 f.).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    bb UStG zielt - wie von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG geboten - darauf ab, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf Schulunterricht als dem Gemeinwohl dienender Tätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007, a.a.O. Rn. 16 f. und Urteil vom 28. Januar 2010 - C-473/08 - "Eulitz", juris Rn. 25 f.) Geltung zu verschaffen (vgl. Sölch/Ring-leb-Oelmaier, Umsatzsteuergesetz, Stand: 1. April 2010, § 4 Nr. 21, Rn. 4 m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    bb UStG stellt hinsichtlich des Schul- oder Hochschulunterrichts eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat Deutschland als Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung im Sinne der vorstehend zitierten Richtlinie dar (vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 - V R 3/05 -, juris Rn. 26, 32).
  • BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 73.75

    Privater Schularbeitskreis - Besondere Förderung der Schüler - Allgemeinbildende

    Auszug aus VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
    Sie dient allein dem Nachweis ordnungsgemäßer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung; ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung, sondern von der Finanzbehörde zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris Rn. 22 und BFH, Urteile vom 17. April 2008 - V R 58/05 -, juris Rn. 36 und vom 20. August 2009 - V R 25/08 - juris, Rn. 27 f.).
  • VG Würzburg, 13.04.2011 - W 6 K 10.1160

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung; Nachhilfeeinrichtung; "Schülerhilfe";

    Die Kammer hat daher darauf abgestellt, ob die privaten Bildungseinrichtungen den Bildungseinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind (vgl. auch VG Wiesbaden, U.v. 08.12.2009, Az.: 6 K 577/09.WI; VG Hannover, U.v. 27.05.2009, Az.: 6 A 3519/08; siehe auch VG Berlin, U.v. 27.01.2011, Az.: 20 A 121.08).

    Die von Schulen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.v. Art. 132 Abs. 1 i) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erbrachten Leistungen geben dabei den Maßstab für die Beurteilung vor (vgl. VG Berlin, U.v. 27.01.2011, Az.: 20 A 121.08).

    Zielt § 4 Nr. 21 a) bb) UStG - wie von Art. 132 Abs. 1 i) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geboten - darauf ab, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf den Schulunterricht als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit Geltung zu verschaffen und den Gleichklang mit den öffentlichen Schulen herzustellen, bestätigt eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung, dass gewisse qualitative Anforderungen an die Gleichartigkeit geboten sind (vgl. VG Berlin, U.v. 27.01.2011, Az.: 20 A 121.08).

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