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   VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07   

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VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07 (https://dejure.org/2008,39910)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 A 137.07 (https://dejure.org/2008,39910)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2008 - 1 A 137.07 (https://dejure.org/2008,39910)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Reicht zur Gefahrenabwehr auch eine mildere Maßnahme als die Auflösung, kann auch diese auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG getroffen werden (Schlussfolgerung a maiore ad minus; vgl. BVerfGE 69, 315, 353; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 138 m.w.N.).

    Den in der Anmeldung enthaltenen Informationen kommt insoweit wesentliche Bedeutung für die Gefahrenabwehr und den Ausgleich drohender Grundrechtskollisionen zu (vgl. BVerfGE 69, 315, 358 f; 85, 69, 74 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 1 Rn. 194 ff, § 14 Rn. 51 ff; Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 1. Aufl. 2003, Rn. 108).

    Allerdings gilt die in § 14 VersG normierte Anmeldepflicht nicht für Spontandemonstrationen, da wegen des zeitlichen Zusammenfallens von Entschluss zur und Ausführung der Versammlung eine vorhergehende Anmeldung bei der zuständigen Behörde nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 350; 85, 69, 74; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 20 m.w.N. ).

    Anders als eine vor Durchführung der Versammlung zu erfüllende Anmeldepflicht, die - wie oben dargelegt - bei Spontanversammlungen nicht erfüllt werden kann, ohne den mit der Versammlung verfolgten Zweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 350; 85, 69, 74; BVerwGE 26, 135, 138; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 20 m.w.N. ), erleichtert eine Auskunftspflicht im Ausführungsstadium vielmehr die Erreichung dieses Zwecks und kann sie ggf. sogar erst ermöglichen.

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Bei Eilversammlungen, bei denen die 48-Stunden - Frist nicht eingehalten werden kann, gilt diese Frist nicht; der Veranstalter ist stattdessen gehalten, unverzüglich die Anmeldung vorzunehmen, sobald der Entschluss zur Durchführung feststeht (vgl. BVerfGE 85, 69, 74 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 22 m.w.N.).

    Den in der Anmeldung enthaltenen Informationen kommt insoweit wesentliche Bedeutung für die Gefahrenabwehr und den Ausgleich drohender Grundrechtskollisionen zu (vgl. BVerfGE 69, 315, 358 f; 85, 69, 74 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 1 Rn. 194 ff, § 14 Rn. 51 ff; Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 1. Aufl. 2003, Rn. 108).

    Allerdings gilt die in § 14 VersG normierte Anmeldepflicht nicht für Spontandemonstrationen, da wegen des zeitlichen Zusammenfallens von Entschluss zur und Ausführung der Versammlung eine vorhergehende Anmeldung bei der zuständigen Behörde nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 350; 85, 69, 74; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 20 m.w.N. ).

    Anders als eine vor Durchführung der Versammlung zu erfüllende Anmeldepflicht, die - wie oben dargelegt - bei Spontanversammlungen nicht erfüllt werden kann, ohne den mit der Versammlung verfolgten Zweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 350; 85, 69, 74; BVerwGE 26, 135, 138; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 20 m.w.N. ), erleichtert eine Auskunftspflicht im Ausführungsstadium vielmehr die Erreichung dieses Zwecks und kann sie ggf. sogar erst ermöglichen.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Der Schutz dieses Grundrechts erfordert daher, dass die Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG strafbewehrt ist, eindeutig und unmissverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 1726/01- NVwZ 2005, 80 f.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/Sb -, NVwZ 1987, 829, 831 m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl. 2005, § 13 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 30.10.1986 - 12 VG 2442/86

    Hamburger Kessel - § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog, Art. 8 GG,

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Der Schutz dieses Grundrechts erfordert daher, dass die Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG strafbewehrt ist, eindeutig und unmissverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 1726/01- NVwZ 2005, 80 f.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/Sb -, NVwZ 1987, 829, 831 m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl. 2005, § 13 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Jedenfalls stellt die vom Kläger behauptete Auflösung der Versammlung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangen konnte, so dass die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine Bejahung des für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerwGE 61, 164, 166 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, 1855 - zu § 98 StPO - m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Jedenfalls stellt die vom Kläger behauptete Auflösung der Versammlung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangen konnte, so dass die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine Bejahung des für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerwGE 61, 164, 166 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, 1855 - zu § 98 StPO - m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.1967 - I C 98.64
    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Anders als eine vor Durchführung der Versammlung zu erfüllende Anmeldepflicht, die - wie oben dargelegt - bei Spontanversammlungen nicht erfüllt werden kann, ohne den mit der Versammlung verfolgten Zweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 350; 85, 69, 74; BVerwGE 26, 135, 138; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn. 20 m.w.N. ), erleichtert eine Auskunftspflicht im Ausführungsstadium vielmehr die Erreichung dieses Zwecks und kann sie ggf. sogar erst ermöglichen.
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2008 - 1 A 137.07
    Als Auflösung der Versammlung i.S.d. § 15 Abs. 3 VersG ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen, zu verstehen; sie stellt zusammen mit dem Verbot den intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar (vgl. BVerfGE 87, 399, 409).
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