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   VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21 A   

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VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21 A (https://dejure.org/2023,8024)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2023 - 1 K 70.21 A (https://dejure.org/2023,8024)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2023 - 1 K 70.21 A (https://dejure.org/2023,8024)
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  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    "Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35).

    Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen "normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 36 ff.).

    Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 39).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 12).

    Hierfür muss sich aber die Gefahr in der Person des Ausländers verdichten, wobei als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort bei der Rückkehr - in der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers - maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 17).

    Wann von einer rechtlich relevanten Gefahrenverdichtung auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 19 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH wie folgt erläutert:.

  • VG Ansbach, 26.06.2020 - AN 17 K 17.32236

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Jemen

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Der Jemen ist zwar von den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt, die dadurch eingetretene Verschlechterung der Lebensbedingungen stellt sich aber lediglich als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unbeachtlicher "Kollateralschaden" dar (so auch VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 42).

    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus ("benefit of doubt"); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (siehe nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45.18, juris Rn. 12).

  • VG Würzburg, 18.08.2022 - W 5 K 22.30401

    Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. Jemen (Einzelfall)

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird).
  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 11.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17, juris Rn. 10f. m.w.N.; zu den Maßstäben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - BVerwG 1 C 11.18, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2020 - A 9 S 482/19

    Keine landesweite Verfolgung von Mitgliedern eines Studentenkultes in Nigeria

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2023 - 1 K 70.21
    Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen, schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten wiedergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - 9 A 1980/17
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

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