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   VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15   

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https://dejure.org/2017,47711
VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15 (https://dejure.org/2017,47711)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 (https://dejure.org/2017,47711)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 5 K 349.15 (https://dejure.org/2017,47711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 Abs 1 BeamtVG, § 69c Abs 5 BeamtVG, Art 33 Abs 5 GG, Art 157 AEUV, § 55 BeamtVG
    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge; Höhe des Ruhensbetrages wegen Versorgungsleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15
    Außerdem enthält die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt mit dem Inhalt, dass die Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, juris Rn. 19).

    Es soll eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99

    Ruhegehalt, Berechnung der Minderung des Ruhegehaltssatzes nach "vollendeten

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15
    Bruchteile des Vomhundertsatzes oder eines Jahres, die sich aus der Berücksichtigung eines Zeitraums von weniger als 365 Tagen ergeben könnten, sollen außer Betracht bleiben (vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 55b Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 - 10 B 5.21

    Abgrenzung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG; Relevanz

    Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 - VG 5 K 349.15 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 358, 56 Euro für die Monate Juli und August 2015 zu gewähren und die Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
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