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   VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16   

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VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16 (https://dejure.org/2017,18079)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2017 - 5 K 295.16 (https://dejure.org/2017,18079)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. März 2017 - 5 K 295.16 (https://dejure.org/2017,18079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG, § 6 Abs 3 Nr 1 BBG, § 9 Abs 1 Nr 3 BBG, § 53 BLV, § 7 BLV
    Entlassung eines Probezeitbeamten wegen fehlender Bewährung; Heranziehung der dienstlichen Beurteilungen für die Begründung der Nichtbewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    29 Die Bewährung ist gegeben, wenn das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und § 9 Satz 2 BBG) zu stellenden Anforderungen der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn gerecht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]; vgl. auch Günther, ZBR 1985, 321 [328 f.]).

    Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - juris Rn. 18, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

    Die Bewährungsfeststellung kann dagegen nur getroffen werden, wenn der Probebeamte den gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    29 Die Bewährung ist gegeben, wenn das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und § 9 Satz 2 BBG) zu stellenden Anforderungen der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn gerecht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]; vgl. auch Günther, ZBR 1985, 321 [328 f.]).

    Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - juris Rn. 18, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

    Die Bewährungsfeststellung kann dagegen nur getroffen werden, wenn der Probebeamte den gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - juris Rn. 18, und vom 29. September 1960 - II C 79/59 - BVerwGE 11, 139 [141]).

    Obgleich § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG als Kann-Vorschrift formuliert ist, liegt es nicht im Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt hat, zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder ihn auch nur im Dienst zu belassen, wenn die Nichtbewährung endgültig feststeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 11, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage (5 L 297.16) abgelehnt; wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2017, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Bände Personalakte, zwei Hausanordnungen des BMI zu Beurteilungen, ein Ordner des Personalreferats des BMI Z..., ein Hefter BMI Z... und ein Entlassungsvorgang) sowie die im Sachverhalt genannten weiteren Verfahren 5 K 485.12, 5 L 160.15, 5 L 345.15, 5 K 129.16, 5 K 135.16, 5 K 145.16 und 5 L 297.16, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Die letzten beiden dienstlichen Anlassbeurteilungen des Klägers sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 4 S 27.16 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks) jedenfalls wegen der nicht hinreichenden Begründung des erforderlichen Gesamturteils rechtswidrig (vgl. dazu die heutigen Urteile der Kammer - 5 K 129.16 - und - 5 K 135.16).
  • BVerwG, 14.01.1988 - 2 B 64.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Zum einen ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris Rn. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 - juris Rn. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Zum einen ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris Rn. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 - juris Rn. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.04.1984 - 2 B 19.83
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Zum einen ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris Rn. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 - juris Rn. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.09.1990 - 2 B 46.90
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 2 B 46/90 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
    Die letzten beiden dienstlichen Anlassbeurteilungen des Klägers sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 4 S 27.16 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks) jedenfalls wegen der nicht hinreichenden Begründung des erforderlichen Gesamturteils rechtswidrig (vgl. dazu die heutigen Urteile der Kammer - 5 K 129.16 - und - 5 K 135.16).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung aus fiskalischen

    Der Antragsteller wurde in mehreren Personalgesprächen darauf hingewiesen, dass das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet werde, wenn er seine Leistungen nicht deutlich steigere (vgl. zum Ganzen die heutigen Kammerurteile 5 K 295.16, 5 K 129.16 und 5 K 135.16).

    Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag (5 K 295.16) abgewiesen, weil die Feststellung mangelnder Bewährung des Antragstellers in der Probezeit nicht zu beanstanden ist; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 295.16) gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Oktober 2016 wiederherzustellen,.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem heutigen Urteil (5 K 295.16) verwiesen.

    Würde das heutige Urteil der Kammer (5 K 295.16), mit dem die Entlassung des Antragstellers zum Ablauf des Dezember 2015 bestätigt wurde, rechtskräftig, könnte dem eine Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum ab Januar 2016 folgen.

    Für die Zeit ab November 2016 wäre das Anwachsen der Rückzahlungsverpflichtung zunächst auf voraussichtlich November 2017 begrenzt (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO), weil die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Entlassung zum Ablauf des Jahres 2015 mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 295.16) abgewiesen hat.

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