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   VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16   

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https://dejure.org/2017,17671
VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16 (https://dejure.org/2017,17671)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2017 - 5 L 297.16 (https://dejure.org/2017,17671)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. März 2017 - 5 L 297.16 (https://dejure.org/2017,17671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG, § 6 Abs 3 Nr 1 BBG, § 9 Abs 1 Nr 3 aF BBG, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 VwGO
    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung aus fiskalischen Gründen sowie wegen der Gefährdung des Dienstbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16

    Entlassung eines Probezeitbeamten wegen fehlender Bewährung; Heranziehung der

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16
    Der Antragsteller wurde in mehreren Personalgesprächen darauf hingewiesen, dass das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet werde, wenn er seine Leistungen nicht deutlich steigere (vgl. zum Ganzen die heutigen Kammerurteile 5 K 295.16, 5 K 129.16 und 5 K 135.16).

    Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag (5 K 295.16) abgewiesen, weil die Feststellung mangelnder Bewährung des Antragstellers in der Probezeit nicht zu beanstanden ist; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 295.16) gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Oktober 2016 wiederherzustellen,.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem heutigen Urteil (5 K 295.16) verwiesen.

    Würde das heutige Urteil der Kammer (5 K 295.16), mit dem die Entlassung des Antragstellers zum Ablauf des Dezember 2015 bestätigt wurde, rechtskräftig, könnte dem eine Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum ab Januar 2016 folgen.

    Für die Zeit ab November 2016 wäre das Anwachsen der Rückzahlungsverpflichtung zunächst auf voraussichtlich November 2017 begrenzt (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO), weil die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Entlassung zum Ablauf des Jahres 2015 mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 295.16) abgewiesen hat.

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2007 - 5 ME 121/07

    Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2017 - 5 L 297.16
    Daher gebietet es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dem Dienstherrn im vorliegenden Fall nicht mehr, den notwendigen Lebensunterhalt des noch nicht rechtskräftig entlassenen Beamten vorläufig weiter zu sichern (vgl. zum Erfordernis mindestens offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 ME 121/07 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16

    Asyl; aufschiebende Wirkung; offensichtlich unbegründet; subsidiärer Schutz

    Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage (5 L 297.16) abgelehnt; wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2017, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Bände Personalakte, zwei Hausanordnungen des BMI zu Beurteilungen, ein Ordner des Personalreferats des BMI Z..., ein Hefter BMI Z... und ein Entlassungsvorgang) sowie die im Sachverhalt genannten weiteren Verfahren 5 K 485.12, 5 L 160.15, 5 L 345.15, 5 K 129.16, 5 K 135.16, 5 K 145.16 und 5 L 297.16, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

  • VG Hannover, 13.04.2016 - 13 B 2196/16
    Möglicherweise könnte der Beschluss vom 01.04.2016 - wenn denn dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des VG Münster vom 24.03.2016 - 5 L 297/16.A - gefolgt werden würde, rechtsfehlerhaft sein.
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