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   VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09   

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VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09 (https://dejure.org/2009,33038)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2009 - 16 K 18.09 (https://dejure.org/2009,33038)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 (https://dejure.org/2009,33038)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft wird geprägt durch den Charakter der Unternehmenstätigkeit und ist daher selbst als gewerblich einzustufen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 30. August 2007, 13 A 68.07, WPK Magazin 2007, 69 ff.; vgl. weiter für die entsprechende Regelung im Berufsrecht der Steuerberater Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1996, StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55 f.).

    Ob es zu einer Interessenkollision tatsächlich kommt, ist ebenso unerheblich wie die innere Bereitschaft des Berufsangehörigen, im Falle einer von ihm erkannten Kollision sich berufstreu zu verhalten und die gewerblichen Interessen zurückzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1996, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Handelt er gleichzeitig im o.g. Sinne gewerblich, so besteht die Möglichkeit, dass er die bei seiner Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer erworbenen Kenntnisse in seinem eigenen Gewerbebetrieb verwertet und sich so Wettbewerbsvorteile gegenüber denjenigen Gewerbetreibenden verschafft, für die er als vereidigter Buchprüfer tätig wird (vgl. zum gleich lautenden Gewerbeverbot für Steuerberater Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569 bis 589/62, BVerfGE 21, 173 ff.).

    Vielmehr reicht - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - die abstrakte Gefährdung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers durch die bloße Möglichkeit von Interessenkollisionen bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit aus (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Februar 1967, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Da damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2005, 6 C 15/04, BVerwGE 124, 110 ff.) mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der B. GmbH die Voraussetzung für den Widerruf der Bestellung des Klägers als vereidigter Buchprüfer vorlag, kann offen bleiben, ob der Kläger bereits vor der Ausgliederung der Profifußballabteilung des Vereins in die GmbH i.S.d. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO gewerblich tätig wurde (wofür allerdings spricht, dass die vom Kläger organisierte Profifußballabteilung auch seiner eigenen Ansicht nach steuerrechtlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins einzuordnen war, die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aber mit der der gewerblichen Tätigkeit nahezu identisch ist - vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06. November 1997, 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313 f.; auch die Vertreter der Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihrer Ansicht nach eine ehrenamtliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein nicht per se, sondern nur dann berufsrechtlich unbedenklich ist, wenn sie nicht gewerblicher Natur ist).
  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers bedürfen daher in stärkerem Maße des Schutzes als die des Steuerberaters und des Notars, so dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Berufsgruppen aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit unterschiedlich zu behandeln und dem vereidigten Buchprüfer nicht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten einzuräumen, sich im Rahmen der ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2008, 2 BvR 1081/07, NVwZ 2008, S. 1233 f.) eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit hält.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Im Übrigen wären nach Ansicht der Kammer jedenfalls hohe Anforderungen an die Gewährung eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu stellen und eine solche nur dann zuzulassen, wenn der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers bereits von vorneherein und unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann (vgl. für die Regelung in § 8 Abs. 3 BNotO Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000, NotZ 13/00, BGHZ 145, 59 f.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber (nur), wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 ff.).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.:

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Da damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2005, 6 C 15/04, BVerwGE 124, 110 ff.) mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der B. GmbH die Voraussetzung für den Widerruf der Bestellung des Klägers als vereidigter Buchprüfer vorlag, kann offen bleiben, ob der Kläger bereits vor der Ausgliederung der Profifußballabteilung des Vereins in die GmbH i.S.d. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO gewerblich tätig wurde (wofür allerdings spricht, dass die vom Kläger organisierte Profifußballabteilung auch seiner eigenen Ansicht nach steuerrechtlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins einzuordnen war, die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aber mit der der gewerblichen Tätigkeit nahezu identisch ist - vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06. November 1997, 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313 f.; auch die Vertreter der Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihrer Ansicht nach eine ehrenamtliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein nicht per se, sondern nur dann berufsrechtlich unbedenklich ist, wenn sie nicht gewerblicher Natur ist).
  • VG Berlin, 30.08.2007 - 13 A 68.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen der Unvereinbarkeit mit einer

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    Auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft wird geprägt durch den Charakter der Unternehmenstätigkeit und ist daher selbst als gewerblich einzustufen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 30. August 2007, 13 A 68.07, WPK Magazin 2007, 69 ff.; vgl. weiter für die entsprechende Regelung im Berufsrecht der Steuerberater Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1996, StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55 f.).
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
    25 Der mit dem Verbot der gewerblichen Betätigung einhergehende Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erscheint zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers, der mit den ihm übertragenen Kontroll- und Bestätigungsaufgaben eine Funktion von erheblichem öffentlichen Interesse ausübt und damit eine herausgehobene Stellung im Rechts- und Wirtschaftverkehr einnimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 1997, 1 C 3.96, Gewerbearchiv 1998, 150) und damit zum Schutz eines herausragenden Gemeinschaftsgutes grundsätzlich gerechtfertigt.
  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

    Diesen rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 - (bei juris) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - bei juris, die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen - Beschluss vom 14. Februar 2012 - 8 B 79.11 - bei juris), schließt sich auch die erkennende Kammer an.

    Daher ist die mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers für eine umfassend wirtschaftlich handelnde Schweizer Aktiengesellschaft einhergehende abstrakte Gefährdung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Wirtschaftsprüfer nicht zweifelsfrei widerlegt, so dass es an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung fehlt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - jeweils bei juris [vereidigter Buchprüfer]).

  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- (vgl. Blatt 76 ff. des Verwaltungsvorgangs) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
  • VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11

    Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für

    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

    Diesen rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 - (bei juris) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - bei juris, die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen - Beschluss vom 14. Februar 2012 - 8 B 79.11 - bei juris), schließt sich auch die erkennende Kammer an.
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