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   VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17   

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https://dejure.org/2020,16919
VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17 (https://dejure.org/2020,16919)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2020 - 19 K 543.17 (https://dejure.org/2020,16919)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 19 K 543.17 (https://dejure.org/2020,16919)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2005 - 10 B 10.05

    Verwirkung des Rechts auf Einlegung eines Widerspruchs; Beginn der Verwirkung mit

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Das Gericht geht bei Würdigung der konkreten Sachverhaltsgestaltung davon aus, dass die Erkennbarkeit der angegriffenen Bauerlaubnis, allein darauf kommt es an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005 - OVG 10 B 10.05 -, juris Rn. 23), hier schon bei Erlass der Baugenehmigung gegeben war.

    Insoweit trifft die Klägerin entgegen ihrer Ansicht durchaus eine Erkundigungspflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 24).

    Daher kann dahinstehen, ob hier nicht aufgrund des sich aufdrängenden hohen Investitionsaufwandes der Beigeladenen sogar besondere Umstände vorgelegen haben, die die Annahme einer deutlich kürzeren Frist rechtfertigen könnten, wofür hier sehr viel spricht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 25, wo schon bei einem Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro eine Fristverkürzung auf sechs Monate als interessengerecht angesehen wurde).

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO bereits ab dem Moment, in dem er von der Bauerlaubnis sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - BVerwG 4 B 34/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.) so, wie wenn ihm die Bauerlaubnis amtlich bekannt gegeben worden wäre.

    Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Bauerlaubnis erhalten hat, hat er sich also regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 11); das heißt, er muss das Vorliegen der Baugenehmigung und ihre näheren Einzelheiten prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 17).

    Die Frist ist hier selbst dann versäumt, wenn man schon das Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2016 an die Behörde, mit dem sie um Übersendung unter anderem der Baugenehmigung bat, als beachtlich ansehen wollte, obwohl dies (noch) keinen Widerspruch darstellte (vgl. zu einem als beachtlich eingestuften Akteneinsichtsantrag BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 10 S 5.10

    "Knaack-Club" unterliegt im Verfahren gegen benachbarte Wohnbebauung in zweiter

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Denn bereits die Aufstellung des Baustellenschildes am 7. Oktober 2015 - die sogar noch wenige Tage vor Ausreichung der Baugenehmigung erfolgte - versetzte die Klägerin in die Lage, das anstehende Baugeschehen wahrzunehmen (zur Anstoßpflicht der Baustellenschildaufstellung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010 - OVG 10 S 5.10 -, juris Rn. 16).

    Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Bauerlaubnis erhalten hat, hat er sich also regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 11); das heißt, er muss das Vorliegen der Baugenehmigung und ihre näheren Einzelheiten prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 17).

  • BVerwG, 16.04.2002 - 4 B 8.02

    Verwirkung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Nachbar, der sich gegen ein Bauvorhaben wehren will, bei erkennbarer Bautätigkeit auf seinem Nachbargrundstück nicht passiv verharren darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - BVerwG 4 B 8/02 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Diese Pflicht beruht auf der Überlegung, dass das Angrenzen von Grundstücken und die zu ihrer Bebauung notwendigen Verwaltungsakte Doppelwirkung entfalten und daher den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander abverlangen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.1997 - 1 L 6347/95

    Baugenehmigung; Fehlende Bekanntmachung; Widerspruch; Frist; Kindergarten

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Insofern liegt der Sachverhalt nicht wesentlich anders als ein vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedener Fall, in dem sich ein Nachbar nicht gegen den Bau eines Kindergartens, wohl aber gegen die später erfolgte Aufstellung der Außenspielanlage zur Wehr setzte (Urteil vom 17. Januar 1997 - OVG 1 L 6347/95 -, juris).
  • BVerwG, 11.03.2010 - 7 B 36.09

    Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Rechtsbehelfsbelehrung; Drittbezug;

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Diese Fristversäumnis wurde wegen des dreipoligen Streitverhältnisses auch nicht durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 7 B 36.09 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Berlin, 16.12.2019 - 19 K 285.18

    Nachbarrechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid; Errichtung eines mehrstöckigen

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Allein der Umstand, dass Kenntnis von einem in seinen wesentlichen Umrissen bekannten Vorhaben besteht, begründet für den Nachbarn schon die im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelnde Pflicht, sich über das Bestehen und der Geltendmachung seiner Nachbarrechte zeitnah zu vergewissern (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2019 - VG 19 K 285.18 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 19 K 543.17
    Dabei übersieht sie allerdings, dass der Fristbeginn nicht erst an die Kenntnis einer Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben anknüpft, sondern an die Erkennbarkeit eines auch nur möglichen (!) Eingriffs in ihre Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4/89 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
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