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   VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15   

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VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15 (https://dejure.org/2018,24250)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2018 - 13 K 315.15 (https://dejure.org/2018,24250)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 13 K 315.15 (https://dejure.org/2018,24250)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin, 18.12.1992 - 2 B 18.89

    Dispens; Bebauungsplan; Maß der baulichen Nutzung; Atypischer Einzelfall

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Es genügt jedoch nicht, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass das Planziel nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43/89 - juris, Rn. 17; Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22/10 - juris; OVG Berlin, Urteil vom 18.12.1992 - 2 B 18.89 - juris Rn. 16).

    Erst wenn aus der weiteren baulichen Entwicklung eindeutig erkennbar ist, dass das mit dem Baunutzungsplan und der Bauordnung von 1958 verfolgte Ziel der Herabsetzung der Bebauungsdichte auf unabsehbare Zeit nicht mehr erreichbar ist, kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzung verloren gehen (OVG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 2 B 18.89 - juris Rn. 17).

    Derartige weitreichende Veränderungen der Planung dürfen nicht durch die Baugenehmigungsbehörde geschaffen werden, sondern müssen der (Neu-)Planung durch den Plangeber vorbehalten bleiben (OVG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 2 B 18.89 -, Rn. 22, juris).

    Der Vorrang des Gesetzes verbietet es, eine Verwaltungsbehörde zur "Gleichheit im Unrecht" zu verpflichten (OVG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 2 B 18.89 -, Rn. 23, juris).

  • OVG Berlin, 10.03.1989 - 2 B 4.87
    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans im Hinblick auf die GFZ ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der städtebaulichen Konzeption des Baunutzungsplans bei der GEZ lediglich um eine Hilfsgröße handelte.(Rn.25) (Rn.28) Bei der Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung knüpfte der Plangeber vorrangig an die Geschosszahl und die GRZ an (im Anschluss an OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4/87 -).(Rn.26) Der GFZ kam erst bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen in Nebengeschossen oder bei der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse eine Rolle zu (§ 7 Nr, 13 und Nr. 14 BO 58).(Rn.29).

    Zur näheren Ermittlung und Berechnung der zulässigen Nutzungsmaße sind nach den Bestimmungen des Änderungsbebauungsplans XII-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1234) die in der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 enthaltenen Berechnungsregelungen heranzuziehen, darunter auch § 18 BauNVO (OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 - zitiert nach juris).

    Der Plangeber wählte für die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung bewusst die GRZ sowie die Vollgeschossanzahl als die vorrangig maßgeblichen Größen (OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 - Rn. 47-54 zitiert nach juris).

  • OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 3.91

    Baugenehmigung; Hauseingangstreppe; Vollgeschoß; Zugang; Gebäudegleiche Wirkung

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Im Bereich des als Bebauungsplan für den gesamten Westteil des Stadtgebietes übergeleiteten Baunutzungsplans ist für die Beurteilung der Fortgeltung der planerischen Festsetzungen entscheidend auf die tatsächliche bauliche Entwicklung in dem betreffenden Baublock abzustellen, ggf. unter Berücksichtigung auch der näheren Umgebung (OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 - juris, und Urteil vom 18. Dezember 1992 - 2 B 18.99 - juris).
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Es genügt jedoch nicht, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass das Planziel nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43/89 - juris, Rn. 17; Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22/10 - juris; OVG Berlin, Urteil vom 18.12.1992 - 2 B 18.89 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Er ist nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Baubestand festzuschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16/97 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 C 51.87

    Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Hindernisse für Grundstücksteilung,

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Die Gründe, die für die erstrebte Befreiung streiten, müssen ein Abweichen im Planbereich unter Vernachlässigung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der bauplanerischen Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen und dürfen grundsätzlich nicht für jedes oder für nahezu jedes andere Grundstück im Plangebiet gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51/87 -, Rn. 31, juris).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 315.15
    Bebauungspläne können dementsprechend nur in äußerst seltenen Fällen ganz oder teilweise funktionslos werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3/97 - juris; siehe auch Urteil der Kammer vom 17. April 2013 - VG 13 K 119.12 - m.w.N.).
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