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   VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18 A   

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VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18 A (https://dejure.org/2018,27368)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2018 - 36 L 321.18 A (https://dejure.org/2018,27368)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2018 - 36 L 321.18 A (https://dejure.org/2018,27368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 16a GG, § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 30 Abs 3 Nr 6 AsylVfG 1992, § 36 AsylVfG 1992
    Abschiebung eines wegen einer schweren Straftat verurteilten türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Gefahr der Folter oder Todesstrafe in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 AufenthG bringt eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 AsylG auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - BVerwG 1 VR 3.18 -, juris, Rn. 63).

    Eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - BVerwG 1 VR 3.18 -, juris, Rn. 48).

    Welchen Ausgang diese Debatte haben wird, ist derzeit aber nicht erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018, a.a.O., Rn. 52).

    Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 54 ff) an:.

    Bei der Formulierung der tenorierten Maßgaben folgt die Kammer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 60 ff.).

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Auch Amnesty International liegen ausweislich eines vom Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 vorgelegten Schreibens vom 5. September 2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Folter von Islamisten in der Türkei vor.

    Nach dem Bekanntwerden dieses Schreibens hat die Deutsche Botschaft im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu den Haftbedingungen in der Türkei mitgeteilt, dass ihr eine Beschwerde eines unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen Untersuchungsgefangenen wegen Gewaltanwendung im Gefängnis vorliege, alle anderen befragten Häftlinge hätten Gewalt seitens des Personals und unter den Gefangenen indes verneint (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR , Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2017 (- 2 BvR 2259/17 -, juris, Rn. 18) betont hat, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht in Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, verfassungsrechtliches Gewicht zu.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).

    Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich insoweit nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., juris, Rn. 163).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie an die politische Überzeugung, eine religiöse Grundentscheidung oder an für den Betroffenen unverfügbare Merkmale anknüpft, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Ls. 2 und Rn. 38 ff.).

    Asylberechtigt ist nur, wer durch die Verfolgungsmaßnahmen landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, eine zumutbare inländische Fluchtalternative also nicht finden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 61 ff.).

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der türkischen Regierung gegenüber dem "IS" zum Negativen verändert hat, seit "IS"-Mitglieder im Sommer 2014 Geiseln im türkischen Konsulat in Mosul genommen, die Türkei ihre Enklave Süleyman Shah in Syrien im Februar 2015 räumen musste und der türkische Außenminister die Durchreise von fremden "IS"-Kämpfern durch die Türkei im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54).".
  • BVerfG, 30.05.2018 - 2 BvR 981/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassen

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 981/18).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Dieses System steht im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 (- C-181/16 -, BeckRS 2018, 11637, in französischer Sprache; Pressemitteilung des EuGH Nr. 88/2018 vom 19. Juni 2018, juris, in deutscher Sprache).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18
    Da der Begriff des politisch Verfolgten nach Art. 16a GG im Wesentlichen dem des Flüchtlings nach § 3 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, juris, Rn. 92) und sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, sind ernstliche Zweifel entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits deshalb begründet, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine gesonderten Ausführungen zu Art. 16a GG gemacht hat.
  • VG Freiburg, 06.02.2019 - A 14 K 221/19

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet grundsätzlich wirksamen Rechtsschutz in diesem Sinne (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2018 - A 11 K 8360/18 - VG Münster, Beschluss vom 08.10.2018 - 9 L 976/18 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2018 - 36 L 321.18 A -, juris; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 330 f.; zu weitgehend demgegenüber Hruschka, Asylmagazin 2018, 290).
  • VG Gelsenkirchen, 25.01.2019 - 15a K 2528/18

    Subsidiärer Schutzstatus, Ausschlussgründe, schwere Straftat, Gefahr für die

    vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2018- 36 L 321.18 A -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 23. März 2017 - M 2 S 17.34212, M 2 E 17.34213 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 13. Mai 2016- M 4 K 14.31011 -, juris, Rn. 14; VG München, Urteil vom 3. März 2017 - M 4 K 16.31018 -, juris, Rn. 17.
  • VG Bremen, 22.07.2021 - 7 K 2470/19
    Hiernach scheidet auch ein Anspruch des Antragstellers nach Art. 16a Abs. 1 GG offensichtlich aus, da sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist (vgl. VG Minden, B.v. 30.08.2019 - 10 L 370/19.A, juris Rn. 64; VG Berlin, B.v. 28.08.2018 -36 L 321.18 A, juris Rn. 16; VG Augsburg, B.v. 05.04.2016 - Au 5 S 16.30352, juris Rn. 24).
  • VG Ansbach, 07.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

    Damit ordnet das Gesetz der Sache nach eine aufschiebende Wirkung des Antrags gegen die Abschiebungsandrohung an, da der Antragsteller bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf (i.E. auch VG Münster, B.v. 8.10.2018 - 9 L 976/18 - juris Rn. 11; VG Berlin, B.v. 28.8.2018 - 36 L 321.18 A - juris Rn. 13).
  • VG Ansbach, 12.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

    Damit ordnet das Gesetz der Sache nach eine aufschiebende Wirkung des Antrags gegen die Abschiebungsandrohung an, da der Antragsteller bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf (i.E. auch VG Münster, B.v. 8.10.2018 - 9 L 976/18 - juris Rn. 11; VG Berlin, B.v. 28.8.2018 - 36 L 321.18 A - juris Rn. 13).
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