Rechtsprechung
   VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26769
VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15 (https://dejure.org/2015,26769)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2015 - 27 L 126.15 (https://dejure.org/2015,26769)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2015 - 27 L 126.15 (https://dejure.org/2015,26769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Zielrichtung des verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch von Pressevertretern; Einzelfallabwägung der Interessen der Presse gegen die Interessen von Geschäftsführern der Bundestagsfraktionen, der Fraktionen, der Bundestagsabgeordneten und von Interessenvertretern

  • Telemedicus

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an Interessenvertreter - Lobbyisten im Bundestag

  • Telemedicus

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an Interessenvertreter - Lobbyisten im Bundestag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24).

    Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 26).

    Bei der Normierung von Ausschlussgründen unterliegt der Gesetzgeber zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Des Weiteren unterliegt er bei besagter Normierung der Vorgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 29 ff).

    Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 30).

    Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für die Pauschalierung bzw. Typisierung sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 31).

    Schließlich bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweils betroffenen Verwaltungsbereichs (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 32).

    Kann den Informationszugangsansprüchen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegen gehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 29).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen eventuell in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin liegenden Eingriff in die durch die Pressefreiheit begrenzte Freiheit des Mandats (zur Begrenzung der Mandatsfreiheit durch Rechtsgüter von Verfassungsrang: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. Rn. 208) von Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).

    5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin möglicherweise liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der parlamentarischen Geschäftsführer, die die Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter befürwortet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).

    Vielmehr ist mindestens dort, wo eine Auskunftserteilung in Grundrechte eines Dritten eingreifen würde, - lediglich - eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 42).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung und staatlicher Abschreckung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 91 ff).

    Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 7 C 1.14 -, Rn. 21) und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit (BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, juris Rn. 50).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen eventuell in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin liegenden Eingriff in die durch die Pressefreiheit begrenzte Freiheit des Mandats (zur Begrenzung der Mandatsfreiheit durch Rechtsgüter von Verfassungsrang: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. Rn. 208) von Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).

    Aus diesen Gründen führt auch Art. 47 GG, der die vertrauliche Kommunikation des Abgeordneten durch ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeprivileg für Schriftstücke speziell schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 97; Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 -, juris Rn. 45), zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Berlin, 18.06.2015 - 2 K 176.14

    Auskunftsanspruch gegenüber Bundestag über ausgegebene Hausausweise

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Parlamentarische Aufgaben des Bundestages sind nur die Aufgaben, die zu dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder - z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen) gehören (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - IFG - VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 2 K 176.14 -, juris Rn. 22).

    Vielmehr nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.), bei der Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Ausweises eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 23).

    Einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Auskunft über die Anzahl der an Verbandsvertreter aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer ausgegebenen Hausausweise und die Namen der betreffenden Verbände (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 19 f) steht ein Ausschlussgrund nach dem IFG, insbesondere der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG, nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 26 ff).

    Die öffentliche Diskussion dieser Angelegenheit hat sich jüngst durch das dieselbe Thematik betreffende Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 - VG 2 K 176.14 - und die Berichterstattung über dieses Urteil noch verstärkt.

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, juris Rn. 156 f).

    Es kann dahinstehen, ob das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechts auf den eigenen Namen seinem Wesen nach auf juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen anwendbar ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; zur differenzierten Beurteilung der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen für die verschiedenen Ausprägungen dieses Grundrechts: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 151 f) und ob gegebenenfalls das Recht auf den eigenen Namen der fraglichen Verbände/Organisationen/Unternehmen durch die Erteilung der verlangten Auskunft berührt ist.

    Denn letzteres Recht bietet hier jedenfalls keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor dieser Auskunftserteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 161).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Die Befürwortung der Ausstellung eines Hausausweises für einen Interessenvertreter erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die Bundestagsabgeordneten gerade aufgrund ihres öffentlichen Amts als Abgeordnete zukommt (zum öffentlichen Amt des Bundestagsabgeordneten: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rn. 207 m.w.N.), mithin in Wahrnehmung einer öffentlichen und damit letztlich parlamentarischen Aufgabe von Abgeordneten.

    Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O Rn. 270 f, und Beschluss der Kammer vom 22. August 2013 - VG 27 L 185.13 -, juris Rn. 26).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen eventuell in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin liegenden Eingriff in die durch die Pressefreiheit begrenzte Freiheit des Mandats (zur Begrenzung der Mandatsfreiheit durch Rechtsgüter von Verfassungsrang: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. Rn. 208) von Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger dieses Grundrechts, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, juris Rn. 151 und 154 jeweils m.w.N.).

    Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 156 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Vielmehr nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.), bei der Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Ausweises eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 23).

    Die Erteilung der mit den Hauptanträgen begehrten Auskunft greift in diese Autonomie, deren Ausdruck Art. 40 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O. Rn. 23), gar nicht ein.

  • VG Berlin, 22.05.2012 - 27 K 6.09

    Berlin Partner GmbH ist Behörde im Sinne des Presserechts

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Der Behördenbegriff des Presseauskunftsrechts ist im Lichte der Pressefreiheit nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 69 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 - VG 27 K 6.09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris Rn. 11).

    Die vorliegend begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.; Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 85; Soehring/Hoene a.a.O. Rn. 22 f).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 5 A 413/11

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss der Presse Auskunft über die Vermietung

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Der Behördenbegriff des Presseauskunftsrechts ist im Lichte der Pressefreiheit nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 69 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 - VG 27 K 6.09 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris Rn. 11).

    Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach neben Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 VwVfG alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform (OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 69).

  • VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13

    Bundestag muss Auskunft gegeben

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
    Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O Rn. 270 f, und Beschluss der Kammer vom 22. August 2013 - VG 27 L 185.13 -, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • VG Berlin, 01.06.2012 - 2 K 177.11

    Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

  • BVerwG, 20.07.2015 - 6 VR 1.15

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 52812; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12 - BeckRS 2013, 53084 Rn. 3; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).
  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Einer gesetzlichen Grundlage für die eventuell in der Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte liegenden Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es nicht, da sich diese Beschränkung aus der Verfassung selbst, nämlich aus dem unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - AfP 2016, 284, juris Rn. 17 f.; VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2015 - VG 27 L 126.15 - juris Rn. 111 ff.).
  • VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17

    Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017

    Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auch für Bundesbehörden - der Deutsche Bundestag ist im Sinne des Presseauskunftsrechts eine Behörde (Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 - VG 27 L 126.15 -, juris Rn. 65 m.w.N.) - gilt (dies verneinend BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, a.a.O., Rn. 13 m.w.N., und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 22 ff.; anders noch: Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.).

    Im Übrigen ist der Kammer das Bemühen der Bundestagsverwaltung, die Zahl insbesondere besagter Dauerhausausweise möglichst gering zu halten, auch aus dem Verfahren VG 27 L 126.15 bekannt.

  • VG Berlin, 24.11.2015 - 27 L 179.15

    Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Gesetzgebungsverfahren geben

    Soll aber letztlich die umfassende Information der Presse über staatliches Handel n gewährleistet werden, sind mit Blick auf die Bedeutung der Pressefreiheit und ihre Wechselwirkung mit der Informationsfreiheit des mündigen Staatsbürgers auch Verfassungsorgane wie der Bundespräsident hiervon nicht grundsätzlich auszunehmen (so uneingeschränkt bejahend für den Bundestag: Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 - VG 27 L 126.15 - und Urteil der Kammer vom 30. September 2015 - VG 27 K 110.14 -).
  • VG Berlin, 29.01.2018 - 27 L 633.17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erfüllung eines

    Ob eine solche Deanonymisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erfordert eine Risikoanalyse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 40 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 - VG 27 L 126.15 -, juris Rn. 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht