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   VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16 V   

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VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16 V (https://dejure.org/2018,33801)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2018 - 3 K 349.16 V (https://dejure.org/2018,33801)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2018 - 3 K 349.16 V (https://dejure.org/2018,33801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kein Familiennachzug für Kinderehe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Familiennachzug für Kinderehe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Familiennachzug bei Kinderehe - Im Alter von 15 Jahren in Syrien geschlossene Ehe gemäß Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Deutschland unwirksam

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Eheschließung - Anmerkung zum Urteil des VerwG Berlin vom 28.09.2018 - 3 K 349.16 V" von Prof. Dr. Michael Coester, original erschienen in: FamRZ 2019, 279 - 283.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 279
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Der Schutz von Ehe und Familie umfasst in sachlicher Hinsicht die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfGE 76, 1 [42] vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 23vR 1226/83 u. a. - = juris Rn. 84).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies allerdings nicht, dass Lebensgemeinschaften ehelicher und familiärer Art, die, wie beispielsweise Mehrehen, nach Maßgabe ausländischen Rechts eingegangen wurden, und die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie fremd sind, ohne weiteres dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen (BVerfGE 76, 1 [41 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt der mangelnde Kontakt eines Ausländers mit dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Betroffene mit einer anderen Person, die berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebt, in Ehe und Familie, mithin in verfassungsrechtlich geschützter Weise verbunden ist (BVerfGE 76, 1 [46] ).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 - BVerfGE 30, 392 [401] = juris Rn. 29, m.w. Nachweisen).

    Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich dann Grenzen der Zulässigkeit ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 30, 392 [404] Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -BVerfGE 95, 64 [86] = juris Rn. 109 ff. und Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. -BVerfGE 134, 204 [233] juris Rn. 98).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Darüber hinaus unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich auch die "hinkende Ehe" dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ( BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323 [330] - Witwenrenten).

    Allerdings ist zweifelhaft, ob der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch dann eingreift, wenn die Ehe nach der maßgebenden ausländischen Rechtsordnung in einer Weise geschlossen wurde, die dem ordre public der deutschen Rechtsordnung widerspricht (diese Frage ausdrücklich offen lassend BVerfGE 62, 323 [331]).

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 5 L 550.17

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug; Versagung des Visums wegen ungültiger Ehe;

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    So liegt der Fall hier, da die Ehemündigkeit der Klägerin wie aufgezeigt syrischem Recht unterlag und sie im Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war (vgl. VG Berlin v. 30.11.2017 VG 5 L 550.17 V).

    Sie sollen insbesondere der uneinheitlichen Praxis der Behörden und Gerichte in Anwendung des zuvor maßgeblichen Ordre-Public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB entgegen wirken, indem sie die Möglichkeit einer Eheschließung vor Vollendung des 16. Lebensjahres generell abschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/12086, 14 f. und dazu auch VG Berlin Beschluss vom 30. November 2017 - 5 L 550.17 V, StARZ 2018, S. m285).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 11 N 62.08

    Ausländerrecht; Türkei; Visum (nationales Visum oder Schengenvisum) zur Eingehung

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Dieser Aufenthaltszweck kann auch die Eingehung einer Ehe sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 -, juris Rn. 21; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 7, wonach die Erteilung eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte ausreichend sei und anschließend unter den Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ein Aufenthaltstitel eingeholt werden könne).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - 2 B 11.10

    Visum; Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einem

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Dieser Aufenthaltszweck kann auch die Eingehung einer Ehe sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 -, juris Rn. 21; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 7, wonach die Erteilung eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte ausreichend sei und anschließend unter den Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ein Aufenthaltstitel eingeholt werden könne).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen eröffnet; eine Differenzierung danach, ob eine Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschlossen wurde, findet im Rahmen des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs nicht statt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 [407 f.] = juris Rn. 69).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich dann Grenzen der Zulässigkeit ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 30, 392 [404] Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -BVerfGE 95, 64 [86] = juris Rn. 109 ff. und Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. -BVerfGE 134, 204 [233] juris Rn. 98).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich dann Grenzen der Zulässigkeit ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 30, 392 [404] Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -BVerfGE 95, 64 [86] = juris Rn. 109 ff. und Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. -BVerfGE 134, 204 [233] juris Rn. 98).
  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
    Maßgebend für deren Beurteilung ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, NVwZ 2015, S. 1448 = BVerwGE 152, 76).
  • VG München, 06.02.2020 - M 10 E 19.50929
    Die zwischen ihnen geschlossene Ehe ist unwirksam, da die Antragstellerin zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags, dem 15. August 2014, das erforderliche Mindestalter nicht erreicht hatte (vgl. VG Berlin, U.v. 28.9.2018 - 3 K 349.16 V - juris).

    Dies deckt sich mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ausführlich hierzu VG M 10 E 19.50929 Berlin, U.V. 28.9.2018 - 3 K 349.16 V - juris).

  • VG Berlin, 16.11.2018 - 4 K 486.17

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

    Diese Regelung erfasst grundsätzlich auch solche Ehen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits geschlossen waren (Urteil der 3. Kammer vom 28. September 2018 - VG 3 K 349.16 V -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).
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