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   VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14   

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VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14 (https://dejure.org/2014,35721)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2014 - 13 L 224.14 (https://dejure.org/2014,35721)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 13 L 224.14 (https://dejure.org/2014,35721)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2014 - 2 B 301/14

    Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei konkreter

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen und rücksichtsvoller als jene sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen (Rangierverkehr, Türenschlagen, Unterhaltungen beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, unnötiges Laufenlassen des Motors) oberirdisch nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 - 14 CE 13.50 - VG München, Beschluss vom 10. November 2003 - M 8 SN 03.4851 - OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -).

    (a) Hinsichtlich der zu erwartenden Frequentierung der Tiefgaragen orientiert sich das Gericht an den empirischen Angaben in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007, einsehbar im Internet), die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -).

    Der Betrieb eines modernen Rollgittertores verursacht üblicherweise keinen nennenswerten Lärm; Anhaltspunkte dafür, dass das hier anders sein könnte, bestehen für das Gericht nicht, zumal es im Eigeninteresse der Beigeladenen liegt, zum Schutz der Bewohner des Vorhabengrundstücks insoweit für eine Geräuschminimierung zu sorgen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -).

    Diese Prognose - die die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel ziehen - gelangt zu dem Ergebnis, dass an den der Einfahrt und Ausfahrt gegenüberliegenden Wohngebäuden nur unwesentliche Pegelerhöhungen - im Vergleich zur schon bestehenden Lärm-Vorbelastung im Straßenraum - durch die Tiefgaragennutzung zu erwarten sind: Selbst bei einer unterstellten sehr geringen Frequentierung der S... (1.000 Kfz/Tag) beträgt die Pegelerhöhung nämlich tagsüber lediglich 0, 3 dB(A) und nachts ca.1 dB(A); bei einer - wohl eher anzunehmenden - höheren Fahrzeugfrequenz (2.000 Kfz/Tag) beträgt sie lediglich 0, 2 dB(A) und nachts ca. 0,7 dB(A) Derartig geringe Zusatzbelastungen sind unter Rücksichtnahmegesichtspunkten irrelevant - auch in Wohngebieten -, soweit wie hier ganz offensichtlich der Fall die Gesamtbelastung nicht die kritischen Werte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts erreicht oder gar übersteigt (vgl. a. OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, m.w.N.).

  • VG München, 27.03.2013 - M 8 SN 13.625

    Anwohnertiefgarage; Allgemeines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Denn die Tiefgaragen sind gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO in beiden Fällen ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig (zur Anwendbarkeit des § 12 BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 -).

    Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs gebietsbezogen zu verstehen und erfasst damit auch den auf Nachbargrundstücken entstehenden Bedarf (vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 -, m.w.N.).

    Ebenso zutreffend ist im Grundsatz der Hinweis der Antragsteller auf die obergerichtliche Rechtsprechung, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. der Baugenehmigungsbehörde ist, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die Benutzung einer Stellplatzanlage die Umgebung nicht durch Lärm und Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stört und nicht etwa der Nachbar für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. zuletzt, mit weiteren Nachweisen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 47.12 -: s. ferner VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 -).

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich eine schematische Prüfung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (hier also die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte) eingehalten sind, ohnehin verbieten dürfte, weil die TA Lärm auf bedarfsgerechte Stellplätze von Wohnvorhaben zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 12 BauNVO nicht anwendbar ist (vgl. mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 S 1964/13 - a. A. wohl VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 - Parkplatzlärmstudie, S. 102).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Entscheidend ist also, dass die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass ihnen ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -).

    Das gilt jedenfalls in geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen, im Übrigen auch zur Nachtzeit, und soweit - wie hier - nur der Straßennahbereich und nicht etwa ein besonders schutzwürdiger Grundstücksbereich (z. B. bisher abgeschirmte Freifläche im Blockinnenbereich) betroffen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 B 570/13 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -).

  • VG München, 10.11.2003 - M 8 SN 03.4851
    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    (2) Zunächst ist auf den Grundsatz hinzuweisen, dass die von Tiefgaragen, oberirdischen Garagen oder Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen in Wohngebieten regelmäßig als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen sind (VG München, Beschluss vom 10. November 2003 - M 8 SN 03.4851 -).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen und rücksichtsvoller als jene sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen (Rangierverkehr, Türenschlagen, Unterhaltungen beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, unnötiges Laufenlassen des Motors) oberirdisch nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 - 14 CE 13.50 - VG München, Beschluss vom 10. November 2003 - M 8 SN 03.4851 - OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -).

  • VGH Bayern, 05.09.2013 - 14 CE 13.50

    Beschwerde; Anspruch auf Baueinstellung; Nachbar; Tiefgaragenzufahrt;

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Die Regelung zwingt zu dem Schluss, dass die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen haben (VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 - 14 CE 13.50 -).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen und rücksichtsvoller als jene sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen (Rangierverkehr, Türenschlagen, Unterhaltungen beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, unnötiges Laufenlassen des Motors) oberirdisch nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 - 14 CE 13.50 - VG München, Beschluss vom 10. November 2003 - M 8 SN 03.4851 - OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Nutzung der notwendigen Stellplätze auf

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich eine schematische Prüfung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (hier also die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte) eingehalten sind, ohnehin verbieten dürfte, weil die TA Lärm auf bedarfsgerechte Stellplätze von Wohnvorhaben zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 12 BauNVO nicht anwendbar ist (vgl. mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 S 1964/13 - a. A. wohl VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 - Parkplatzlärmstudie, S. 102).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 1 ME 241/10

    § 12 Baunutzungverordnung (BauNVO) enthält eine Exklusivregelung für Parkplätze

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Daraus folgt zugleich, dass § 12 BauNVO nicht nur kleinere Garagen oder Stellplatzanlagen oder gar nur Einzel- oder Doppelgaragen erlaubt, sondern auch - wie hier - Gemeinschaftsanlagen (so VG München, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ME 241/10 - OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99

    Betrieb einer gewerblichen Großgarage im allgemeinen Wohngebiet)

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Daraus folgt zugleich, dass § 12 BauNVO nicht nur kleinere Garagen oder Stellplatzanlagen oder gar nur Einzel- oder Doppelgaragen erlaubt, sondern auch - wie hier - Gemeinschaftsanlagen (so VG München, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ME 241/10 - OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2013 - 7 B 570/13

    Baustopp für REWE-Markt im Zentrum von Bonn-Beuel aufgehoben

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Das gilt jedenfalls in geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen, im Übrigen auch zur Nachtzeit, und soweit - wie hier - nur der Straßennahbereich und nicht etwa ein besonders schutzwürdiger Grundstücksbereich (z. B. bisher abgeschirmte Freifläche im Blockinnenbereich) betroffen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 B 570/13 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -).
  • VG Berlin, 25.06.2014 - 13 K 109.12

    Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14
    Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 - VG 13 K 109.12 -, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.03.2014 - 15 ZB 13.1017

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Gebot der

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