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   VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19 V   

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VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19 V (https://dejure.org/2021,2360)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2021 - 12 K 416.19 V (https://dejure.org/2021,2360)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 12 K 416.19 V (https://dejure.org/2021,2360)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. ausführlich zu der bis zum 29. Februar 2020 in § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verorteten Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 26 ff.).

    Danach ist die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Behörde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 30).

    Denn dieser Ablehnungsgrund, der zur Umsetzung der sogenannten REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801/EU, ABl. EU L 132, S. 21) eingeführt und durch den Bundesgesetzgeber auf die Teilnahme an Sprachkursen erstreckt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 20, 54), soll der für die Entscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, angemessene Prüfungen durchführen und Nachweise verlangen zu können, wenn Zweifel an den Antragsgründen bestehen, um im Einzelfall die Pläne des Antragstellers in Bezug auf seinen Aufenthalt zu bewerten und Missbrauch vorzubeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn 27).

    Die Beklagte hat die schulischen und sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG auch in zulässiger Weise als einen Gesichtspunkt unter mehreren berücksichtigt und ihnen insoweit kein überzogenes Gewicht beigemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 38 m. w. Nachw.).

    Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 40).

    In den Fällen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG ist die Ermessensausübung jedoch durch die unionsrechtlich von Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2016/801/EU vorgegebene Zielrichtung der Norm, eine missbräuchliche Ausnutzung des zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken eröffneten Zugangs und eine Zweckentfremdung des Aufenthalts zu verhindern und damit der Entstehung ordnungswidriger Zustände entgegenzuwirken, in Richtung einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorgezeichnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 41 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 2 B 6.17

    Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19
    Der beabsichtigte Sprachkurs an der Volkshochschule München erfüllt zwar die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne der Vorschrift, da er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - BVerwG 1 B 35/18 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - OVG 2 B 6.17 -, juris Rn. 30 f.).

    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 - OVG 2 B 6.17 - (bei juris) darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für die rechtliche Bewertung völlig gleichgültig ist, aus welchen Gründen ein Antragsteller einen Sprachkurs in Deutschland besuchen will.

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19
    Es handelt sich insoweit nicht um ein Visum für einen termingebundenen Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 -, juris Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 29.10.2018 - 1 B 35.18

    Zum Begriff des Erwerbs umfassender deutscher Sprachkenntnisse im

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19
    Der beabsichtigte Sprachkurs an der Volkshochschule München erfüllt zwar die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne der Vorschrift, da er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - BVerwG 1 B 35/18 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - OVG 2 B 6.17 -, juris Rn. 30 f.).
  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19
    Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen nach den Grundsätzen über das sogenannte "intendierte" Ermessen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen; liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - BVerwG 5 C 4.16 -, juris Rn. 40).
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