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   VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17   

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VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17 (https://dejure.org/2019,26096)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2019 - 2 K 95.17 (https://dejure.org/2019,26096)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. März 2019 - 2 K 95.17 (https://dejure.org/2019,26096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • fragdenstaat.de PDF (Verfahrensdokumentation)

    IFG-Anfrage "Gesprächsvorbereitung de Maiziere mit Facebook-Chef Zuckerberg"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16

    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG;

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 16).

    Dass der Verordnungsgeber beabsichtigte, statt einer Rahmengebühr eine Art Zeitgebühr mit Kappungsgrenze einzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23), lässt sich der IFGGebV im Übrigen nicht entnehmen.

    d) Die Beklagte hat ihr Ermessen hier indes überschritten, da sie es im Widerspruch zu dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ausgeübt hat (vgl. zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 16).

    Soweit sie den oberen Rand des Gebührenrahmens lediglich als Kappungsgrenze versteht, führt dies - wie ausgeführt - zu einem mit dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Abgabengleichheit und der Leistungsproportionalität (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Da die Informationsgebührenverordnung länger als zehn Jahre in Kraft ist, bestand ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Daten und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - juris, Rn. 5), um sachgerechte Kriterien in den Grenzen der Praktikabilität für eine gleichmäßige Zuordnung der Fälle mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu der Gebührenskala der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zu entwickeln (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18).

    Der Umstand, dass es sich bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz um ein Massengeschäft handeln mag, steht einer gleichmäßigen Umlegung des Verwaltungsaufwands nicht entgegen, zumal die Beklagte diesen mit Hilfe ihrer Stundensätze recht genau ermittelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18).

    Im Ergebnis darf die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv nicht geeignet sein, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 20 f.).

    Diese Gefahr besteht jedoch, wenn der Verwaltungsaufwand bis zu einer Höhe von 500 Euro ohne weiteres den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Austarierung der divergierenden Faktoren bilden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 22).

    Aufgrund der von der Beklagten zugrunde gelegten Personalkostensätze ist es naheliegend, dass in den Fällen eines "deutlich höheren" Verwaltungsaufwands i.S.d. Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV dieser regelmäßig mehrere hundert Euro erreichen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 22).

    Die Gefahr, dass Gebühren verhängt werden, die ihrer Höhe nach objektiv geeignet sind, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten, lässt sich vor diesem Hintergrund effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung durchgehend bereits bei der (ersten) Orientierung innerhalb des Gebührenrahmens einfließt und damit sichergestellt wird, dass auch bei Fällen eher geringen Verwaltungsaufwands sämtliche Kriterien des § 10 Abs. 2 IFG angemessen gewichtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23).

    Dies und die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf die Herausgabe von Abschriften zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23 f.).

  • OVG Berlin, 25.08.1992 - 8 B 59.91
    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Sofern der Aufwand im Vergleich der von der vorgenannten Tarifstelle erfassten Fälle der Herausgabe von Abschriften äußerst gering ist, hat sich die Festsetzung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren, im Durchschnittsfall an der Mitte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655.13 - juris, Rn. 91, 96; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 - juris, Rn. 20; Gern, VBlBW 1987, 246, 248).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 940/87

    Verwaltungsgebühren: Gebührenmaßstab, Rahmengebühr

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1988 - 14 S 940.87 - GewArch 1989, 344, 345).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Der Verwaltungsaufwand ist - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermächtigte Verordnungsgeber (§ 10 Abs. 3 Satz 1 IFG) für das Prinzip der "individuellen Gleichmäßigkeit" (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, juris, Rn. 24) entschieden.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hierfür auch keine einheitlichen Ermessensmaßstäbe für die gesamte Bundesverwaltung erforderlich; vielmehr können die verschiedenen Bundesministerien jeweils eigene Maßstäbe für die Ausübung ihres Ermessens entwickeln und dabei die besonderen Verhältnisse ihres Ressorts berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 335/63 - BVerfGE 21, 87 ).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Anders als bei einer Festgebühr (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32, juris, Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Auszug aus VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
    Da die Informationsgebührenverordnung länger als zehn Jahre in Kraft ist, bestand ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Daten und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - juris, Rn. 5), um sachgerechte Kriterien in den Grenzen der Praktikabilität für eine gleichmäßige Zuordnung der Fälle mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu der Gebührenskala der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zu entwickeln (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18).
  • VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20

    Zugang zu Informationen in Baden-Württemberg; Festsetzung einer prohibitiven

    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

    - Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 - Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. juris).".
  • VG Köln, 16.09.2020 - 22 K 3430/18
    vgl. VG C. , Urteil vom 29. März 2019 - 2 K 95.17 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
  • VG Köln, 22.03.2023 - 22 K 4732/22
    Die Einordnung des entstandenen Verwaltungsaufwands in einfache, mittlere und aufwändige Fälle entspricht einer Gebührenberechnung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit, wie es das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 29. März 2019 (2 K 95.17 - juris) vertreten hatte.
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