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   VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22   

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VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22 (https://dejure.org/2022,11112)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2022 - 1 L 163.22 (https://dejure.org/2022,11112)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. April 2022 - 1 L 163.22 (https://dejure.org/2022,11112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Pro-Palästinensische Demonstration bleibt verboten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Karlsruhe, 22.03.2006 - 11 K 632/06

    Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes - hier vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Die Grenze verläuft nach letztgenannter Vorschrift dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 - 11 K 632/06, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Anerkannt ist, dass bei der Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21

    Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Die Kammer teilt die rechtliche Würdigung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Ausruf "Bombardiert Tel Aviv" um eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB, bei dem Zeigen eines Transparents mit der Aufschrift "Juden = Kindermörder" um Volksverhetzung gemäß § 130 StGB handelt (zweifelnd hinsichtlich eines Banners mit der Aufschrift "Kindermörder Israel": VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21, juris Rn. 15).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 424.21

    Demonstrationen am Wochenende gegen Corona-Maßnahmen bleiben überwiegend verboten

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2022 - 1 L 163.22
    Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 - VG 1 L 424/21, juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 5 L 1457/23

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 HVersFG fraglich; im Einzelfall keine hinreichenden

    Der von der Antragsgegnerin unter anderem angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem Versammlungsverbot in Berlin betrifft eine Konstellation, bei der es im Zusammenhang mit früheren Versammlungen desselben Anmelders regelmäßig zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 L 163/22 -, juris Rn. 11; ähnlich auch VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 1 L 180/22 -, juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 27.01.2023 - 1 L 13.23
    Die Polizei Berlin als Versammlungsbehörde ist auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersFG BE berechtigt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass eine Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE zu behandeln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - 1 B 4.05, juris Rn. 19 noch zur Regelung im Versammlungsgesetz des Bundes; zur Möglichkeit der Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 - 1 L 163/22, juris Rn. 7f.).
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